User Online: 2 | Timeout: 12:32Uhr ⟳ | Ihre Anmerkungen | NUSO-Archiv | Info | Auswahl | Ende | AAA  Mobil →
NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Datensätze des Ergebnis
Suche: Auswahl zeigen
Treffer:1
Sortierungen:
Anfang der Liste Ende der Liste
1. 
(Korrektur)Anmerkung zu einem Zeitungsartikel per email Dieses Objekt in Ihre Merkliste aufnehmen (Cookies erlauben!)
Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Mühle darf weiterklappern
Zwischenüberschrift:
Nettetal: Gericht wies Klage von fünf Landwirten ab
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Bilduntertitel

KNOLLMEYERS MÜHLE in den 50er Jahren. Nach der Restaurierung klappert das Mühlrad wieder regelmäßig, das Landgericht hat dem neuen Müller bescheinigt, daß auch für ihn das alte Wasserrecht gilt.Aufnahme: Harms

Es klappert die Mühle an der rauschenden Nette und sie darf weiterklappern: Der 31jährige Diplom-Forstwirt, Mühlen-Restaurator und Müller Martin Läer hat jetzt vor der zweiten Zivilkammer des Landgerichts auf der ganzen Linie recht bekommen. Fünf Landwirte hatten gegen den Mühlen-Fan geklagt, weil beim Aufstauen des Nette-Wassers ihre Wiesen zu überschwemmen drohen. Aber das Staurecht, das auf das Jahr 1913 zurückgeht, war für das Gericht verbindlich.

Rund 6000 DM Anwalts- und Gerichtskosten müssen die fünf Landwirte jetzt berappen. Martin Läer ist sicher, daß diese Summe ausgereicht hätte, einen Damm aufzuschütten, der die Wiesenüberschwemmung beim Hochstau verhindert hätte. Die Chance wurde fürs erste vertan.

Die Kläger hatten dem neuen Mühlenbetreiber vorgeworfen, er mahle das Mehl überwiegend zu Demonstrationszwecken. Martin Läer konnte jedoch glaubhaft machen, daß fast alles Schrot und Korn in Knollmeyers Mühle für gewerbliche Zwecke gemahlen wird. Und weil er sein Gewerbe, wie es in der Urteilsbegründung heißt, ,, ordnungsgemäß bei der Handwerkskammer" angemeldet hat, ist aus der Sicht des Gerichts nichts gegen das Stauen einzuwenden.

Entscheidend für die Urteilsfindung waren Aufzeichnungen im Wasserbuch und das Preußische Wassergesetz vom 7. April 1913. Auch den Hinweis der Kläger auf Veränderungen am Mühlrad und am Stauwerk erkannte das Gericht als nicht stichhaltig an: ,, Die Zivilgerichte sind bei eventuellen Änderungen der Stauverhältnisse nicht befugt, das bestehende Recht einzuschränken." Martin Läer darf weitermahlen und weiterstauen. rll
Autor:
rll


Anfang der Liste Ende der Liste