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1.
Erscheinungsdatum:
21.02.1984
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Inhalt:
Mühle
darf
weiterklappern:
Der
31jährige
Diplom-
Forstwirt,
Mühlenrestaurator
und
Müller
Martin
Läer
hat
jetzt
vor
der
zweiten
Zivilkammer
des
Landgerichts
auf
der
ganzen
Linie
Recht
bekommen.
Fünf
Landwirte
hatten
gegen
den
Mühlen-
Fan
geklagt,
weil
beim
Aufstauen
des
Nette-
Wassers
ihre
Wiesen
zu
überschwemmen
drohen.
Überschrift:
Mühle darf weiterklappern
Zwischenüberschrift:
Nettetal: Gericht wies Klage von fünf Landwirten ab
Artikel:
Originaltext:
Bilduntertitel
KNOLLMEYERS
MÜHLE
in
den
50er
Jahren.
Nach
der
Restaurierung
klappert
das
Mühlrad
wieder
regelmäßig,
das
Landgericht
hat
dem
neuen
Müller
bescheinigt,
daß
auch
für
ihn
das
alte
Wasserrecht
gilt.Aufnahme:
Harms
Es
klappert
die
Mühle
an
der
rauschenden
Nette
—
und
sie
darf
weiterklappern:
Der
31jährige
Diplom-
Forstwirt,
Mühlen-
Restaurator
und
Müller
Martin
Läer
hat
jetzt
vor
der
zweiten
Zivilkammer
des
Landgerichts
auf
der
ganzen
Linie
recht
bekommen.
Fünf
Landwirte
hatten
gegen
den
Mühlen-
Fan
geklagt,
weil
beim
Aufstauen
des
Nette-
Wassers
ihre
Wiesen
zu
überschwemmen
drohen.
Aber
das
Staurecht,
das
auf
das
Jahr
1913
zurückgeht,
war
für
das
Gericht
verbindlich.
Rund
6000
DM
Anwalts-
und
Gerichtskosten
müssen
die
fünf
Landwirte
jetzt
berappen.
Martin
Läer
ist
sicher,
daß
diese
Summe
ausgereicht
hätte,
einen
Damm
aufzuschütten,
der
die
Wiesenüberschwemmung
beim
Hochstau
verhindert
hätte.
Die
Chance
wurde
fürs
erste
vertan.
Die
Kläger
hatten
dem
neuen
Mühlenbetreiber
vorgeworfen,
er
mahle
das
Mehl
überwiegend
zu
Demonstrationszwecken.
Martin
Läer
konnte
jedoch
glaubhaft
machen,
daß
fast
alles
Schrot
und
Korn
in
Knollmeyers
Mühle
für
gewerbliche
Zwecke
gemahlen
wird.
Und
weil
er
sein
Gewerbe,
wie
es
in
der
Urteilsbegründung
heißt,
,,
ordnungsgemäß
bei
der
Handwerkskammer"
angemeldet
hat,
ist
aus
der
Sicht
des
Gerichts
nichts
gegen
das
Stauen
einzuwenden.
Entscheidend
für
die
Urteilsfindung
waren
Aufzeichnungen
im
Wasserbuch
und
das
Preußische
Wassergesetz
vom
7.
April
1913.
Auch
den
Hinweis
der
Kläger
auf
Veränderungen
am
Mühlrad
und
am
Stauwerk
erkannte
das
Gericht
als
nicht
stichhaltig
an:
,,
Die
Zivilgerichte
sind
bei
eventuellen
Änderungen
der
Stauverhältnisse
nicht
befugt,
das
bestehende
Recht
einzuschränken."
Martin
Läer
darf
weitermahlen
—
und
weiterstauen.
rll
Autor:
rll