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1.
Erscheinungsdatum:
01.12.1978
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Inhalt:
Der
VI.
Senat
des
Oberverwaltungsgerichts
Lüneburg
hat
in
einem
Normenkontrollverfahren
den
Bebauungsplan
"
Verschwenkung
Lotter
Straße"
für
nichtig
erklärt
mit
der
Argumentation,
so
der
Klagevertreter
Prof.
Dr.
Reiner
Tenfelde,
"
daß
der
Bebauungsplan
unter
einem
schweren
Verstoß
gegen
das
Bundesbaugesetz
leidet"
.
Überschrift:
Bebauungsplan Nr. 113 nichtig
Zwischenüberschrift:
Gericht entschied gegen Verschwenkung der Lotter Straße
Artikel:
Originaltext:
Den
Bebauungsplan
113,
der
die
Verschwenkung
der
Lotter
Straße
vorsieht,
hat
am
Donnerstag
der
VI.
Senat
des
Oberverwaltungsgerichts
Lüneburg
in
einem
Normenkontrollverfahren
für
nichtig
erklärt.
Während
die
Stadt
in
einer
ersten
Stellungnahme
dazu
erklärte,
das
Gericht
habe
"
lediglich
aus
formellen
Gründen"
gegen
den
Bebauungsplan
entschieden,
hob
der
Prozeßbevollmächtigte
der
betroffenen
Bürger,
Prof.
Dr.
R.
Tenfelde,
gegenüber
der
"
Neuen
OZ"
hervor,
das
Gericht
habe
sein
Urteil
damit
begründet,
"
daß
der
Bebauungsplan
unter
einem
schweren
Verstoß
gegen
das
Bundesbaugesetz
leidet"
.
So
sei
der
Bebauungsplan
113
nicht
-
wie
das
Bundesbaugesetz
vorschreibt
-
aus
einem
Flächennutzungsplan
entwickelt
worden;
dies
allein,
hat
nach
Auskunft
Tenfeldes
in
den
Augen
des
Gerichts
die
Nichtigkeit
des
Bebauungsplanes
klar
werden
lassen.
In
seiner
mündlichen
Urteilsbegründung
habe
das
Gericht
zu
erkennen
gegeben,
daß
es
auch
weitere
Bedenken
gegen
den
Bebauungsplan
für
gewichtig
halte
-
so
die
Frage
nach
den
Auslegungsfristen,
nach
einer
ausreichenden
Verkehrsplanung
oder
nach
der
Interessenabwägung
zwischen
dem
Recht
einzelner
und
dem
öffentlichen
Interesse.
Weiter
weist
Tenfelde
darauf
hin,
die
Vertreter
der
Stadt
hätten
in
der
mündlichen
Verhandlung
einräumen
müssen,
daß
die
Kosten
für
das
Projekt
mit
den
eingeplanten
Zuschüssen
von
Bund
und
Land
mindestens
18
Millionen
DM
betragen
würden;
in
ihrer
Begründung
hatte
die
Stadt
von
nur
5
Millionen
DM
gesprochen,
was
lediglich
dem
städtischen
Anteil
an
den
Gesamtkosten
entsprechen
würde.
Zur
Entscheidung
des
OVG
Lüneburg
erklärte
die
Stadt
in
einer
ersten
Stellungnahme:
"
Lediglich
aus
formellen
Gründen
hat
das
OVG
Lüneburg
in
seiner
gestrigen
Sitzung
in
einem
Normenkontrollverfahren
auf
Antrag
eines
Betroffenen
den
Bebauungsplan
Nr.
113
-
Verschwenkung
Lotter
Straße
-
für
nichtig
erklärt.
In
der
mündlichen
Begründung
führte
das
Gericht,
ohne
näher
auf
den
Planinhalt
einzugehen,
aus,
der
Bebauungsplan
sei
nicht
-
wie
erforderlich
-
aus
einem
schon
rechtswirksamen
Flächennutzungsplan
entwickelt
worden.
Zwingende
Gründe,
die
ein
ausnahmsweises
Abweichen
von
dieser
Regelung
zugelassen
hätten,
seien
nicht
ersichtlich.
Die
Stadt
erklärt
hierzu,
daß
durch
Landesgesetz
die
bestehenden
Flächennutzungspläne
als
Auswirkung
der
Gebietsreform
zum
31.12.1974
aufgehoben
waren.
Sie
habe
aber
aufgrund
eines
zu
den
Auswirkungen
der
gemeindlichen
Neugliederung
auf
die
Bauleitplanung
ergangenen
ministeriellen
Erlasses
davon
ausgehen
können,
daß
zur
Fortentwicklung
der
Bauleitplanung
verbindliche
Bebauungspläne
auch
ohne
Flächennutzungsplan
für
den
in
dem
ministeriellen
Erlaß
genannten
Zeitraum
von
drei
Jahren
wirksam
erlassen
werden
konnten.
Diesem
Erlaß
ist
das
OVG
jedoch
nicht
gefolgt.
Die
Stadt
erklärt
weiter,
sie
werde
die
schriftliche
Urteilsbegründung
abwarten
und
eingehend
prüfen.
Die
Verwaltung
werde
aber
in
den
zuständigen
Ratsgremien
die
jetzt
notwendig
werdenden
Schritte
zur
endgültigen
Verwirklichung
des
Planungsziels
einleiten."