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1.
Erscheinungsdatum:
15.09.2012
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Anlieger überhöht zur Kasse gebeten
Zwischenüberschrift:
Gericht entscheidet gegen Stadt
Artikel:
Originaltext:
OSNABRÜCK.
Nach
Auffassung
des
Verwaltungsgerichts
Osnabrück
hat
die
Stadt
Osnabrück
die
Anliegergebühren
für
den
Hunteburger
Weg
nicht
korrekt
berechnet.
Die
Stadt
hatte
den
Hunteburger
Weg
auf
rund
500
Meter
Länge
in
den
Jahren
2007
bis
2009
breiter
ausgebaut,
als
es
die
Anlieger
wünschten.
Auch
die
beidseitigen
Gehwege
wurden
von
den
Anliegern
als
überflüssig
empfunden.
Diese
hatten
im
Vorfeld
mehrheitlich
einen
sparsameren
Ausbau
favorisiert.
Kritik
hatte
es
aber
vor
allem
wegen
der
Kostensteigerung
gegeben.
Zwischen
sieben
und
neun
Euro
sollen
die
Anlieger
pro
Quadratmeter
Grundstücksfläche
bezahlen.
Und
die
Grundstücke
sind
dort
im
Schnitt
1200
Quadratmeter
groß.
Vor
einigen
Jahren
war
noch
von
zwei
bis
vier
Euro
pro
Quadratmeter
die
Rede
gewesen.
Die
Stadt
hatte
den
breiteren
Ausbau
mit
Gehwegen
mit
der
Sicherheit
der
Fußgänger
begründet.
Obwohl
ein
klärendes
Gespräch
vereinbart
worden
war,
hatte
die
Stadt
die
Gebührenbescheide
im
Frühjahr
verschickt.
Dafür
hatte
sich
Bürgermeister
Boris
Pistorius
kurze
Zeit
später
beiden
Anliegern
entschuldigt.
Gegen
den
Bescheid
haben
mehrere
Anlieger
geklagt.
Das
Verwaltungsgericht
Osnabrück
hat
nun
am
Donnerstag
den
sofortigen
Vollzug
eines
Bescheides
zum
Erschließungsbeitrag
aufgehoben.
Rund
ein
Drittel
des
festgesetzten
Betrages
sollte
sofort
gezahlt
werden.
Beim
Ausbau
des
Hunteburger
Weges
war
die
bereits
1928
beziehungsweise
1960
asphaltierte
Fahrbahn
teilweise
neu
aufgebracht
und
verbreitert,
die
Straßenentwässerung
geändert
sowie
Gehwege
neu
angelegt
worden.
Dieses
alles
hat
die
Stadt
als
erstmalige
Erschließung
abgerechnet.
Das
Gericht
ist
der
Auffassung,
dass
bereits
die
Schätzung
der
Kosten
für
die
ursprüngliche
Herstellung
der
Fahrbahn,
die
der
Beitragsforderung
zugrunde
liegt,
unzulässig
ist.
Darüber
hinaus
habe
die
Stadt
Osnabrück
ihren
Eigenanteil
an
den
abrechenbaren
Kosten
für
die
Straßenbaumaßnahmen
mit
zehn
Prozent
zuniedrig
bemessen,
weil
es
sich
–
mit
Ausnahme
der
Gehwege
–
nicht
um
die
erstmalige
Erschließung,
sondern
um
die
Verbesserung
von
(Teil-
)
Einrichtungen
einer
vorhandenen
Erschließungsanlage
handele.
Die
Folge:
Den
Anliegern
dürfen
statt
90
Prozent
der
Kosten
nur
75
Prozent
in
Rechnung
gestellt
werden.
Gegen
ihre
Heranziehung
zu
Erschließungsbeiträgen
haben
sechs
weitere
Anlieger
vorläufigen
Rechtsschutz
beantragt.
Über
diese
Anträge
wird
das
Gericht
aus
Kostengründen
zunächst
nicht
entscheiden.
Es
wird
vielmehr
abgewartet,
ob
einer
der
Beteiligten
Rechtsmittel
gegen
das
Urteil
beim
Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht
einreichen
wird.
(14.
09.
2012,
Az.
1
B
24/
12)
.
Autor:
pm, rll, sh