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1.
Erscheinungsdatum:
21.08.2020
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Flüchtlinge klagen in Osnabrück gegen ausgesetzte Dublin-Frist
Zwischenüberschrift:
Verfahren wegen Corona-Pandemie geändert / Viele Geflüchtete betroffen / 250 Klagen anhängig
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück
Im
März
hatte
das
Bundesamt
für
Migration
und
Flüchtlinge
(Bamf)
wegen
der
Corona-
Pandemie
beschlossen,
keine
Flüchtlinge
mehr
zu
überstellen,
für
die
nach
dem
Dublin-
Abkommen
andere
Länder
zuständig
sind
oder
waren.
Auch
die
Überstellungsfrist
von
sechs
Monaten
setzte
das
Bamf
für
eine
Gruppe
aus.
Diese
viel
kritisierte
Praxis
hat
dem
Osnabrücker
Verwaltungsgericht
zusätzlich
Arbeit
beschert.
Die
Regelung
des
Bamf
„
ist
ein
großes
Thema
hier″,
sagt
Uta
Conrads,
Richterin
am
Verwaltungsgericht
Osnabrück,
auf
Anfrage
unserer
Redaktion.
Die
Aussetzung
der
Überstellungen
und
deren
Widerruf
erachte
das
Osnabrücker
Gericht
als
grundsätzlich
rechtmäßig,
sagt
Conrads.
Sechs
Monate
Zeit
Grundsätzlich
gilt:
Ist
das
Bamf
der
Ansicht,
nicht
für
das
Asylverfahren
eines
Asylsuchenden
zuständig
zu
sein,
bittet
es
das
zuständige
EU-
Land
um
die
Wiederaufnahme
des
Migranten.
Ab
diesem
Zeitpunkt
hat
Deutschland
sechs
Monate
Zeit,
den
Asylsuchenden
zu
überstellen.
Gelingt
das
nicht,
ist
die
Bundesrepublik
für
sein
Asylverfahren
zuständig.
Beim
Verwaltungsgericht
Osnabrück
sind
rund
250
Klageverfahren
gegen
„
Dublin-
Bescheide″
anhängig,
in
denen
das
Bamf
die
Überstellung
in
andere
EU-
Länder
seit
März
ausgesetzt
hat.
Vor
dieser
Grundsatzentscheidung
des
Bamf
hatte
das
Verwaltungsgericht
Osnabrück
bereits
auf
Antrag
eines
Geflüchteten
die
Überstellung
coronabedingt
ausgesetzt.
Die
Rechtsfolgen
sind
jeweils
gleich:
Die
Geflüchteten
dürfen
bis
auf
Weiteres
bleiben,
und
die
Überstellungsfrist
wird
jeweils
unterbrochen.
Das
Osnabrücker
Gericht
ist
zuständig
für
Stadt
und
Landkreis
Osnabrück,
das
Emsland
und
die
Grafschaft
Bentheim.
In
diesem
Bereich
befinden
sich
zwei
Erstaufnahmeeinrichtungen.
Worum
geht
es
genau?
Das
Bamf
hatte
inmitten
und
wegen
der
Corona-
Krise
ein
Rundschreiben
an
alle
Verwaltungs-
und
Oberverwaltungsgerichte
verschickt,
datiert
auf
den
18.
März.
Unter
anderem
heißt
es
darin:
„
Da
vor
diesem
Hintergrund
derzeit
Dublin-
Überstellungen
nicht
zu
vertreten
sind,
setzt
das
Bundesamt
bis
auf
Weiteres
alle
Dublin-
Überstellungen
aus.″
Das
Bamf
schickte
also
keine
Asylsuchenden
mehr
in
Länder,
die
für
ihre
Asylverfahren
zuständig
sind
oder
waren.
Zeit
auf
null
gesetzt
Das
Bamf
entschied,
dass
nach
dem
Widerruf
der
coronabedingten
Aussetzung
die
Sechsmonatsfrist
der
klagenden
Asylsuchenden
wieder
neu
beginnt.
Bedeutet:
Hat
ein
Geflüchteter
schon
vier
Monate
auf
seine
Überstellung
gewartet,
hat
sich
das
Bamf
nach
Ende
der
Aussetzung
wieder
die
vollen
sechs
Monate
Zeit
gegeben
–
für
den
Geflüchteten
eine
Hängepartie.
Dass
die
Überstellungsfrist
nur
im
Fall
eines
anhängigen
Klageverfahrens
unterbrochen
werden
darf,
beruht
auf
einer
nationalen
Regelungslücke.
So
sieht
die
europarechtliche
Dublin-
III-
Verordnung
die
Möglichkeit
einer
Aussetzung
der
Überstellung
grundsätzlich
vor.
In
Deutschland
gibt
es
keine
asylrelevante
Umsetzung
hierfür.
Das
allgemeine
Verwaltungsprozessrecht
in
Deutschland
ermöglicht
lediglich
die
Unterbrechung
bei
gleichzeitigem
Betreiben
eines
Klageverfahrens.
Einige
Geflüchtete
haben
sogar
von
dieser
Regelungslücke
profitieren
können:
Wer
nicht
gegen
seine
Überstellung
in
ein
anderes
EU-
Land
geklagt
habe,
bei
dem
sei
die
sechsmonatige
Frist
normal
weitergelaufen,
erklärt
Conrads.
Das
Verwaltungsgericht
Osnabrück
sei
–
wie
auch
die
Verwaltungsgerichte
Hannover,
Lüneburg
und
Göttingen
–
der
Ansicht,
das
sei
rechtens,
sagt
Conrads.
Es
sei
nicht
rechtsmissbräuchlich,
dass
das
Bamf
die
Überstellungen
coronabedingt
ausgesetzt
habe.
Andere
Gerichte
hingegen
urteilten
anders.
Dass
nach
Aussetzung
und
Widerruf
die
Sechsmonatsfrist
grundsätzlich
wieder
von
Neuem
beginnt,
hat
das
Bundesverwaltungsgericht
bereits
2019
entschieden.
Hiernach
benötigen
die
Mitgliedstaaten
eine
zusammenhängende
Frist
von
sechs
Monaten,
um
die
Überstellung
technisch
und
organisatorisch
mit
dem
jeweils
zuständigen
Mitgliedstaat
vorbereiten
und
durchführen
zu
können.
In
den
Fällen,
in
denen
kein
Klageverfahren
anhängig
war,
hatten
die
Eilanträge
gegen
die
Aussetzungsentscheidung
des
Bamf
vor
dem
Verwaltungsgericht
Osnabrück
daher
Erfolg.
Bis
heute
seien
etwa
90
Prozent
der
Aussetzungen
der
Überstellungsfrist
widerrufen
worden,
sagt
Conrads.
Das
Bamf
kann
diese
Flüchtlinge
also
überstellen.
Gegen
diesen
Widerruf
gingen
von
Juni
bis
heute
27
Eilanträge
am
Verwaltungsgericht
Osnabrück
ein,
fast
alle
sind
entschieden.
Eine
Quote
könne
sie
nicht
nennen,
da
es
nicht
immer
nur
um
Corona
gegangen
sei.
Auch
andere
Gründe,
etwa
eine
Risikoschwangerschaft,
könnten
eine
Rolle
gespielt
haben.
Kritik
von
Pro
Asyl
Anfang
August
gab
das
Bamf
diese
Praxis
für
Menschen
ohne
anhängiges
Klageverfahren
auf
und
erachtete
sie
offenbar
selbst
als
rechtswidrig
–
zumindest
intern.
„
Das
war
von
Anfang
an
sehr
gewagt
vom
Bamf
–
aus
unserer
Sicht
war
das
europarechtswidrig″,
sagt
Wiebke
Judith
von
Pro
Asyl
im
Gespräch
mit
unserer
Redaktion.
Bereits
Mitte
Juni
hatte
das
Bamf
wieder
mit
Überstellungen
in
andere
EU-
Staaten
begonnen.
Wenngleich
die
Praxis
des
Bamf
nur
für
Geflüchtete
galt,
die
gegen
ihre
Überstellung
geklagt
hatten,
so
betraf
sie
dennoch
nicht
wenige.
Aus
einer
Antwort
des
Bundesinnenministeriums
vom
22.
Juni
auf
eine
Kleine
Anfrage
der
Grünen
geht
hervor:
An
21
735
Geflüchtete
–
Stand
1.
Juni
2020
–
hatte
das
Bamf
das
Schreiben
verschickt.
Bei
9303
Asylsuchenden
war
ein
Klageverfahren
anhängig.
Deutschland
beschritt
mit
dieser
Praxis
einen
Sonderweg
in
der
EU
–
das
gestand
das
Innenministerium
ein.
„
Wir
sehen
eine
solch
komplett
neue
Praxis
während
solch
einer
Krise
sehr
kritisch,
besonders
da
sich
die
Betroffenen
während
der
Corona-
Hochphase
kaum
beraten
lassen
konnten″,
so
Judith.
Bildtext:
„
Wer
also
nicht
geklagt
hatte,
hatte
Glück″
–
so
beschreibt
Richterin
Conrads
das
Paradoxon
infolge
einer
neuen
Praxis
des
Bamf.
Foto:
Jörn
Martens
Autor:
Jörg Sanders