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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Überschrift:
Nachbarin zieht vors Verwaltungsgericht
Zwischenüberschrift:
Eilantrag gegen Bauprojekt am Osnabrücker Jahnplatz abgelehnt
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück Auf gerichtlichem Weg hat sich eine Nachbarin gegen das Bauprojekt am Jahnplatz gewandt, für das in der vergangenen Woche zwei Häuser abgerissen wurden. Ihren Eilantrag hat das Verwaltungsgericht jetzt aber abgelehnt. In dem neuen Komplex sollen 20 Eigentumswohnungen und eine Tiefgarage entstehen.

In der Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ging es um den Bauvorbescheid, den die Bövingloh Immobilien Gruppe im September 2017 von der Stadt Osnabrück erhalten hat. Inzwischen wurde dem Investor aus Münster die Baugenehmigung erteilt, und auch dagegen hat die Nachbarin einen Eilantrag eingereicht. Über den wurde aber noch nicht entschieden, wie Julia Schrader, die Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts, mitteilt.

Zwei ältere Gebäude mit der Adresse Herderstraße 54 und 56 wurden für das Neubauprojekt entmietet und vor Kurzem abgebrochen. Die Nachbarin vertritt die Auffassung, das massive Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verletze das Rücksichtnahmegebot″, wie es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts heißt. Ihr benachbartes Grundstück, auf dem ein Einfamilienhaus steht, werde von einem erheblichen Schattenwurf belastet″. Außerdem seien unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die Tiefgarage zu erwarten.

Die Stadt Osnabrück hatte den Neubaukomplex für die Ecke Jahnplatz/ Herderstraße mit ihrem Bauvorbescheid für zulässig erklärt. Dagegen erhob die Nachbarin im Mai 2018 Widerspruch, der von der Baubehörde zurückgewiesen wurde. Über eine daraufhin eingereichte Klage (2 A 74/ 18) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Weil in der vergangenen Woche mit dem Abbruch der beiden Häuser Tatsachen geschaffen wurden, forderte die Klägerin eine Eilentscheidung, zunächst gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bauvorbescheid.

Die 2. Kammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Bauvorbescheid verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, teilt die Pressestelle des Verwaltungsgerichts mit. Weil auch der Neubau ausschließlich Wohnzwecken diene, werde damit der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt. Auch das Rücksichtnahmegebot sei gewahrt; denn der Baukörper werde aus drei unterschiedlichen Klinkerfassaden mit eigenem Giebel bestehen und somit keine erdrückende Wirkung″ entfalten. Auch die erforderlichen Grenzabstände würden eingehalten.

Dass in den Wintermonaten möglicherweise weniger Sonne auf das Nachbargrundstück falle, sei nicht als Rücksichtslosigkeit zu werten, so das Gericht, sondern gehöre zu den Belastungen, die innerhalb einer verdichteten innerstädtischen Wohnbebauung hingenommen werden müssten″. Dass es mit einer zulässigen Bebauung zu mehr An- und Abfahrtsverkehr kommen könne, gehöre zu den Unannehmlichkeiten, mit denen Nachbarn leben müssten, sofern die Immissionswerte eingehalten würden. Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige Nutzung der Tiefgarage gebe es nicht.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts (2 B 6/ 20) ist noch nicht rechtskräftig. Er kann mit einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Bildtext:
Kein Stein mehr auf dem anderen: Das Haus am Jahnplatz wurde inzwischen abgerissen.
Foto:
Michael Gründel
Autor:
Rainer Lahmann-Lammert
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