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1.
Erscheinungsdatum:
11.04.2020
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Nachbarin zieht vors Verwaltungsgericht
Zwischenüberschrift:
Eilantrag gegen Bauprojekt am Osnabrücker Jahnplatz abgelehnt
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück
Auf
gerichtlichem
Weg
hat
sich
eine
Nachbarin
gegen
das
Bauprojekt
am
Jahnplatz
gewandt,
für
das
in
der
vergangenen
Woche
zwei
Häuser
abgerissen
wurden.
Ihren
Eilantrag
hat
das
Verwaltungsgericht
jetzt
aber
abgelehnt.
In
dem
neuen
Komplex
sollen
20
Eigentumswohnungen
und
eine
Tiefgarage
entstehen.
In
der
Entscheidung
der
2.
Kammer
des
Verwaltungsgerichts
ging
es
um
den
Bauvorbescheid,
den
die
Bövingloh
Immobilien
Gruppe
im
September
2017
von
der
Stadt
Osnabrück
erhalten
hat.
Inzwischen
wurde
dem
Investor
aus
Münster
die
Baugenehmigung
erteilt,
und
auch
dagegen
hat
die
Nachbarin
einen
Eilantrag
eingereicht.
Über
den
wurde
aber
noch
nicht
entschieden,
wie
Julia
Schrader,
die
Pressesprecherin
des
Verwaltungsgerichts,
mitteilt.
Zwei
ältere
Gebäude
mit
der
Adresse
Herderstraße
54
und
56
wurden
für
das
Neubauprojekt
entmietet
und
vor
Kurzem
abgebrochen.
Die
Nachbarin
vertritt
die
Auffassung,
das
„
massive
Vorhaben
füge
sich
nicht
in
die
nähere
Umgebung
ein
und
verletze
das
Rücksichtnahmegebot″,
wie
es
in
einer
Pressemitteilung
des
Verwaltungsgerichts
heißt.
Ihr
benachbartes
Grundstück,
auf
dem
ein
Einfamilienhaus
steht,
werde
„
von
einem
erheblichen
Schattenwurf
belastet″.
Außerdem
seien
unzumutbare
Lärmbeeinträchtigungen
durch
die
Tiefgarage
zu
erwarten.
Die
Stadt
Osnabrück
hatte
den
Neubaukomplex
für
die
Ecke
Jahnplatz/
Herderstraße
mit
ihrem
Bauvorbescheid
für
zulässig
erklärt.
Dagegen
erhob
die
Nachbarin
im
Mai
2018
Widerspruch,
der
von
der
Baubehörde
zurückgewiesen
wurde.
Über
eine
daraufhin
eingereichte
Klage
(2
A
74/
18)
hat
das
Verwaltungsgericht
noch
nicht
entschieden.
Weil
in
der
vergangenen
Woche
mit
dem
Abbruch
der
beiden
Häuser
Tatsachen
geschaffen
wurden,
forderte
die
Klägerin
eine
Eilentscheidung,
zunächst
gegen
den
kraft
Gesetzes
sofort
vollziehbaren
Bauvorbescheid.
Die
2.
Kammer
hat
den
Antrag
mit
der
Begründung
abgelehnt,
der
Bauvorbescheid
verstoße
nicht
gegen
nachbarschützende
Vorschriften
des
Bauplanungsrechts,
teilt
die
Pressestelle
des
Verwaltungsgerichts
mit.
Weil
auch
der
Neubau
ausschließlich
Wohnzwecken
diene,
werde
damit
der
Gebietserhaltungsanspruch
nicht
verletzt.
Auch
das
Rücksichtnahmegebot
sei
gewahrt;
denn
der
Baukörper
werde
aus
drei
unterschiedlichen
Klinkerfassaden
mit
eigenem
Giebel
bestehen
und
somit
„
keine
erdrückende
Wirkung″
entfalten.
Auch
die
erforderlichen
Grenzabstände
würden
eingehalten.
Dass
in
den
Wintermonaten
möglicherweise
weniger
Sonne
auf
das
Nachbargrundstück
falle,
sei
nicht
als
Rücksichtslosigkeit
zu
werten,
so
das
Gericht,
sondern
„
gehöre
zu
den
Belastungen,
die
innerhalb
einer
verdichteten
innerstädtischen
Wohnbebauung
hingenommen
werden
müssten″.
Dass
es
mit
einer
zulässigen
Bebauung
zu
mehr
An-
und
Abfahrtsverkehr
kommen
könne,
gehöre
zu
den
Unannehmlichkeiten,
mit
denen
Nachbarn
leben
müssten,
sofern
die
Immissionswerte
eingehalten
würden.
Anhaltspunkte
für
eine
unverhältnismäßige
Nutzung
der
Tiefgarage
gebe
es
nicht.
Der
Beschluss
des
Verwaltungsgerichts
(2
B
6/
20)
ist
noch
nicht
rechtskräftig.
Er
kann
mit
einer
Beschwerde
vor
dem
Oberverwaltungsgericht
in
Lüneburg
angefochten
werden.
Bildtext:
Kein
Stein
mehr
auf
dem
anderen:
Das
Haus
am
Jahnplatz
wurde
inzwischen
abgerissen.
Foto:
Michael
Gründel
Autor:
Rainer Lahmann-Lammert
Themenlisten:
L.05.22K. Katharinenviertel allgemein
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