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1.
Erscheinungsdatum:
15.06.1852
aus Zeitung:
Osnabrücker Blätter/ OB
Überschrift:
Branntewein und Berauschung.
Artikel:
Originaltext:
Mit
besonderer
Freude
geben
wir
vor
Allen
unsern
Lesern
Kenntniß
von
einem
Ausschreiben,
welches
hiesige
Königliche
Landdrostei
in
Sachen
der
Mäßigkeit
an
die
sämmtlichen
Obrigkeiten
des
Landedrosteibezirk
erlassen
hat
und
von
welchem
der
Vorstande
unsers
Vereins,
ohne
Zweifel
als
Antwort
auf
unsere
in
Nr.
1
und
2
dieser
Blätter
abgedruckte
Eingabe
vom
8.
Febr.
d.
J.,
eine
Abschrift
zugesandt
wurden
ist.
Hoffen
wir
nun,
daß
Alle,
die
Gott
zu
Wächtern
des
Gesetzes
verordnet
hat,
die
ernste
Erinnerung
sich
zu
Herzen
nehmen
werden
!
Unsere
Freunde
aber
in
Stadt
und
Land
erfuchen
wir,
die
segensreichen
Wirkungen,
welche
wir
von
diesem
Schreiben
Königlicher
Landdrostei
erwarten,
nicht
unbemerkt
zu
lassen,
sondern
wo
und
wie
sie
hervortreten
mögen,
darüber
Nutz
und
Frommen
unserer
heiligen
Sache
an
uns
berichten
zu
wollen.
Das
betreffende
Schreiben
lautet
so:
"
Nr.
3995.
--
Ausschreiben
an
sämmtliche
Obrigkeiten
des
Landdrosteibezirks.
--
Copie
für
den
Vorstand
de
Osnabrücker
Mäßigkeits-
und
Enthaltsamkeits-
Verein
zur
gefälligen
Nachricht.
Es
sind
bie
dem
Königlichen
Ministrio
des
Inneern
wie
bei
Uns
mehrfach
Klagen
darüber
vorgekommen,
daß
die
Vorschriften
der
Bekanntmachung
der
Königlichen
Ministerii
des
Innern
vom
12.
Mai
1841,
Maßregeln
wider
den
übermäßigen
Branntweingenuß
betreffend,
in
den
letzten
Jahren
vielfach
nicht
gehörig
betrachtet
worden.
Wir
mehnen
daher
Veranlassung,
die
sämmtlichen
Obrigkeiten
Unsers
Verwaltungsbezirks
zu
einer
Strengen
Ueberwachung
und
Befolkung
jener
Bestimmungen
anzuweisen,
und
dieselben
zur
gehörigen
Bestrafung
der
zur
Anzeige
kommenden
Uebertretungen
aufzufordern.
Zugleich
bringen
Wir
die
Vorschrift
Unsers
Ausschreibens
vom
10.
August
1841,
wodurch
der
Anschlag
der
Ministeral-
Bekanntmachung
vom
12.
Mai
1841
in
sämmtlichen
Schenkwirthschaften
angeordnet
ist,
mit
der
Anweisung
in
Erinnerung,
da
wo
sich
die
fragliche
Bekanntmachung
nicht
angeschlagen
findet,
dem
betreffenden
Schenkwirthe
ein
Exemplar
derselben
mit
behusiger
Anweisung
zuzustellen,
und
darauf
zu
achten,
daß
der
Anschlag
beim
Abgange
erneuert
werde.
Um
ferner
den
heimlichen
Schenkwirthschaften,
f.
g.
Winkelschenken,
entgegen
zu
wirken,
ist
es
angemessen,
ein
Verzeichniß
der
concessionirten
Schenkwirthschaften
mit
den
etwaigen
Beschränkungen,
wo
solch
hinzugefügt
sind,
durch
Anschlag
am
schwarzen
Brette,
oder
an
einem
andern
dazu
geeigneten
Orte,
bekannt
zu
machen
und
etwaige
Veränderungen
darin
nachzutragen.
Quelle:
Heiko
Schulze
aus
dem
Buch
"
Zum
Nutzen
und
Vergnügen
1766
bis
2016
Ein
Streifzug
durch
250
Jahre
Osnabrücker
Zeitungsgeschichte"
2016