User Online: 2 |
Timeout: 08:24Uhr ⟳ |
Ihre Anmerkungen
|
NUSO
|
Info
|
Auswahl
|
Ende
|
A
A
A
Mobil →
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Themen ▾
Baumschutz (112)
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) (360)
Die Arbeit der Stadtgaertner seit 1891 (975)
Die Hase und ihre Nebengewaesser (3007)
Gartenprojekte (22)
Klimageschichte (seit 1874) (162)
Konflikte um Kleingarten (25)
Konversionsflaechen (245)
Kooperation Baikal-Osnabrueck (25)
Umweltbildungszentrum(UBZ)1997-2018 (108)
Verein für Ökologie und Umweltbildung Osnabrueck (324)
Suche ▾
Einfache Suche
Erweiterte Suche
Listen ▾
Themenauswahllisten
Erscheinungsdatum (Index)
Ergebnis
Merkliste ▾
Merkliste zeigen
Merkliste löschen
Datensätze des Ergebnis
Suche:
Auswahl zeigen
Treffer:
1
Sortierungen:
Datum vorwärts
Datum rückwärts
1.
Erscheinungsdatum:
25.07.1801
aus Zeitung:
Osnabrückische Anzeigen/ OA
Überschrift:
Verordnung
Zwischenüberschrift:
wegen des in den gemeinen Reichsgesetzen verbotenen Aufstehens der Handwerksgesellen, auch Bestrafung desfallfiger Greisse.
Artikel:
Originaltext:
Friedrich
von
Gottes
Gnaden,
Herzog
York
und
Albanien,
Bischof
zu
Osnabrück,
Herzog
zu
Braunschweig
und
Lüneburg
ec.
ec.
Das
aufrührische
Betragen
mehrerer
Zunft-
und
Handwerksgesellen,
die
unter
der
Vorwande
eines
einem
ihrer
Mitgesellen
wiederfahrnem
Unrechts
sich
nicht
entsetzen
haben,
ihre
Werkstätten
zu
verlassen,
und
sich
gegen
die
Befehle
ihrer
vorgesetzten
Obrigkeit
strafbar
zu
empören,
sind
Stadt-
und
Landfundig,
so
wie
die
traurigen
Vorfälle
annoch
im
frischen.
Andenken
beruhen,
welche
in
dem
Fortgange
jener
Begebenheiten
Unsere
Haupt
und
Residenzstadt
mit
Unruhe
und
Betrübnis
erfüllen
haben,
die
noch
insbesondere
dadurch
vergrössert
worden,
daß
mehrere
Bürger
und
Einwohner,
des
pflichtmäßigen
Gehörsams
gegen
ihre
Obrigkeit
uneingedenk,
zu
offenbar
rebellischen
Asufferungen
und
Gewaltthaten
strafbar
sind
verleiten
lassen,
und
dadurch
die
Schuld
des
vergossenen
Blats
verschiedener
Unglücklichen,
die
dahen
verwundet
und
getödtet
worden,
auf
sich
geladen
haben.
Dieses
gesetzlose
Verhalten
jener
Handwerker
und
das
Betragen
mehrerer
hiesigen
Einwohner,
welches
aller
Ordnung
zuwider
und
dazu
geeignet
ist,
alle
rande
der
gesellschaftlichen
Vereinigung
aufzuldsen,
gereicht
Uns-
zum
höchsten
Misfallen,
und
erreget
in
Unserem
Landesväterlichen
Herzen
diejenigen
traurigen
Empfindungen,
die
bey
jedementstehen
müssen
der
Ruhe
und
Ordnung
liebt,
und
sich
des
Unglücks
erinnert,
welches
der
Empörungsgeist
mehrmals
über
ganze
Länder
und
Staatenverbreitet
hat,
Wir
werden
alles
anwenden,
um
dergleichen
Uebel
von
Unsern
geliebten
Unterthanen
zu
entfernen,
sowohl
durch
gesetzmäßige
Bestrafungderjenigen,
welche
zu
jenen
trauervollen
Begebenheiten
Veranlassung
gegeben
und
sich
dabey
besonders
werkthätig
hezeigt
haben,
als
auch
durch
ernstliche
Maasregeln
für
die
Zukunft.
Diesemnach
fordern
Wir
also
jeden
hiesigen
Einwohner
hiemit
auf,
sich
heyder
vorzunehmenden
Untersuchung
ruhig
zu
verhalten,
den
GAng
der
Gerechtigkeit
gebührend
zu
erwarten,
und
so
viel
an
ihm
ist,
redlich
dazu
heyzutragen,
um
die
verderblichen
Anschläge
der
Aufwiegler
und
Unruhestifter
an
das
Licht
und
diese
zur
verordneten
Strafe
zubringen,
und
da,
so
viel
den
Aufstand
der
Handwerksgesellen,
als
die
erste
Ursache
aller
dieser
unseligen
Ereignisse
betrift,
solcher
nicht
nur
durch
gemeine
Reichsgesetze
bey
schwerer
Strafe
verboten,
sondern
auch
durch
besondere,
erneuerte
und
zuletzt
im
Jahre
1765
in
UnsermHochstifte
durch
den
Druck
bekannt
gemachte
Kaiserliche
Verordnung
ausdrücklich
vorgeschrieben
worden,
daß
die
Handwerksgesellen,
welch
unter
irgend
einem
Vorwand
sich
gelüsten
lassen
würden,
einen
Aufstand
zuerregen,
sich
zusammen
zu
rottiren,
und
entweder
die
Arbeit
so
lange,
bis
ihren
Forderungen
genüge
geschehen,
zu
verweigern,
oder
gar
Hauffenweise
auszutreten,
als
verwegene
Freyler
und
Missethäter
durch
militairische
Hülfe
zum
Gehorsam
gebracht
und
mit
Gefängnis,
Zuchthaus,
Festungsbau
u.
ähnlichen
Strafen,
auch,
nach
Beschaffenheit
der
Umstände
und
des
durch
sie
veranlasseten
Uebels,
mit
Lebensstrafen
belegt
werden
sollen:
so
ist
Unser
ernstlicher
Wille,
daß
auf
diese
Verordnung
strenge
gehalten,
und
wenn
einige
Handwerksgesellen
sich
wiederum
erdreisten
mögten
einen
Aufstand
zu
erregen,
dieselbe
ohne
alle
Nachsicht
sofort
gefänglich
eingezogen,
wider
sie
nach
Vorschrift
jener
Kaiserlichen
Verordnung
verfahren,
und
dadurch
andern
ein
abschreckendes
Beyspiel
der
gesetzmäßigen
Folgen
solcher
zügellosen
Handlungen
gegeben
werde.
Wie
Wir
Uns
übrigens
derhalten
die
nähere
Verfügung,
so
weit
nötig,
vorbehalten;
so
wollen
Wir
gnädigst,
daß
vorerst
dieses
zu
jedermanns
Nachricht
und
Nachachtung
durch
den
Druck
bekannt
gemacht
auch
von
den
Ganzeln
verlesen
und
in
den
hiesigen
Herbergen
der
Handwerker
öffentlich
angeschlagen
werde,
wornach
also
Unsere
Magistrate
und
Vorsteher
und
alle,
die
es
angeht,
sich
zu
achten
haben.
Geben
in
Unserer
Residenzstadt
Osnabrück
den
17ten
Julii
1801.
(L.S.)
Auf
Seiner
Königlichen
Hoheit
gnädigsten
Befehl.
E.
v.
d.
Bussche
Quelle:
Heiko
Schulze
aus
dem
Buch
"
Zum
Nutzen
und
Vergnügen
1766
bis
2016
Ein
Streifzug
durch
250
Jahre
Osnabrücker
Zeitungsgeschichte"
2016
Autor:
v. Voigt.