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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Überschrift:
Strengere Naturschutzregeln beschlossen
Zwischenüberschrift:
Für das Schutzgebiet Teutoburger Wald/Kleiner Berg
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück Die Entscheidung für einen strengeren Naturschutz im Südkreis sorgt nicht nur für positives Echo. Obwohl der Landkreis den Waldbesitzern bei der Verordnung entgegenkam, kritisieren diese weiterhin und halten die Eingriffe in ihr privates Eigentum für unzumutbar.

In den Waldgebieten im Südkreis mit sogenannten Lebensraumtypen etwa besondere Buchenwälder müssen je nach Schutzzweck mehrere lebende Altbäume als Habitatbäume sowie zwei Stück stehendes oder liegendes Totholz dauerhaft je Hektar je Eigentümer im Wald bleiben. Als Habitatbäume bezeichnet man absterbende Bäume, die bis zum natürlichen Zerfall vor Ort bleiben müssen, weil sie in den unterschiedlichen Alters- und Zerfallsstadien Lebensraum für bestimmte geschützte Arten liefern. Dazu gehören zum Beispiel Käfer oder auch Höhlen für Fledermäuse. Habitatbäume sind nach der Verordnung jedoch nicht im gesamten Schutzgebiet vorgesehen, sondern ausschließlich in den Bereichen mit den sogenannten Lebensraumtypen und mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse.

Stärker belastet

Nach den Landesvorgaben müssen sechs Habitatbäume je Hektar erhalten werden. Nach der massiven Kritik der privaten Waldbesitzer hat der Landkreis sich jedoch im Laufe des Verfahrens dazu entschlossen, die öffentliche Hand stärker zu belasten als die Privatwaldbesitzer. Daher sind in den Wäldern mit Lebensraumtypen der öffentlichen Hand zukünftig sogar zehn Habitatbäume je Hektar zu sichern und in den Privatwäldern lediglich vier.

Die Altholzflächen müssen nicht dauerhaft stillgelegt werden. 20 Prozent der Fläche des Lebensraumtyps müssen Altholz sein, weil dieses für bestimmte ökologische Zwecke wichtige Funktionen erfüllt, die von jüngeren Beständen nicht erfüllt werden können. Das heißt aber nicht, dass sie wie bei den Habitatbäumen dauerhaft nicht genutzt werden dürfen.

Sie dürfen nach der Verordnung dann wirtschaftlich genutzt werden, wenn andere, vormals jüngere Teilflächen durch natürliche Alterung zu Altholzflächen geworden sind. Je Hektar Lebensraumtyp zwei Stück liegendes oder stehendes Totholz müssen in den Wäldern belassen werden. Der Landkreis ist der Auffassung, dass die bestehenden Regelungen nicht dazu führen, dass Waldbesitzer unzumutbar in der Ausführung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft eingeschränkt werden.

Vorgaben zu streng

Viele Waldeigentümer halten die Vorgabe jedoch weiterhin für zu streng, da sie selbst die Entscheidungshoheit darüber haben möchten, ob ein Habitatbaum entnommen werden muss, weil er eine Gefahr für Passanten darstellt. Selbst wenn man nur Bäume abseits der Wege ausweise, seien doch immer noch Personengruppen wie zum Beispiel Waldarbeiter oder Pilzsammler durch waldtypische Gefahren betroffen, wie Ludger Spiegelburg als Geschäftsführer der Kulturlandschaft Osnabrücker Land (KOL), der gut 200 Waldbesitzer angehören, sowie der Waldschutzgenossenschaft Osnabrück-Süd bereits vor einem Jahr moniert hatte.

Er hatte zudem kritisiert, dass Artenschutz vornan stehe, Ressourcenschonung und ressourcennahe Nutzung aber ignoriert würden. Daher sei die Verschärfung der Naturschutzregeln für viele Waldbauern eine Zumutung.

Der Kleine Berg bei Bad Laer umfasst eine Fläche von gut 600 Hektar. Davon gehören rund 530 Hektar, aufgeteilt in viele kleine Parzellen, privaten Waldbesitzern. Zirka 70 Hektar sind Landeswald. Mit der Verordnung wird eine EU-Richtlinie zur Einrichtung eines Netzes von ökologischen Schutzgebieten umgesetzt.

Gemeinsamer Nenner

Der umweltpolitische Sprecher der SPD, Jürgen Lindemann, wies darauf hin, dass gegenüber dem ursprünglichen Verordnungsentwurf die Anzahl der Habitatbäume für private Waldbesitzer begrenzt werden konnte.

Kreistagsmitglied Jürgen Ebert (Bündnis 90/ Die Grünen) wies darauf hin, dass der Landkreis den privaten Waldbauern bereits in vielen Punkten entgegengekommen sei. Heinrich Niederniehaus (CDU) sprach davon, dass die Verordnung für das Schutzgebiet Teutoburger Wald/ Kleiner Berg einen starken Eingriff in persönliches Eigentum darstellt″. Die Verordnung sei der kleinste gemeinsame Nenner″ bei der Abwägung zwischen den Rechten der Eigentümer und den Vorgaben für den Naturschutz.

Bildtext:
Natuschutz als Zankapfel: Weiterhin unzufrieden mit der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Teutoburger Wald/ Kleiner Berg sind die privaten Waldbesitzer, weil sie zu große Eingriffe in ihr Eigentum sehen.
Foto:
dpa/ Soeren Stache
Autor:
Jean-Charles Fays


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