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1.
Erscheinungsdatum:
08.10.2019
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Strengere Naturschutzregeln beschlossen
Zwischenüberschrift:
Für das Schutzgebiet Teutoburger Wald/Kleiner Berg
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück
Die
Entscheidung
für
einen
strengeren
Naturschutz
im
Südkreis
sorgt
nicht
nur
für
positives
Echo.
Obwohl
der
Landkreis
den
Waldbesitzern
bei
der
Verordnung
entgegenkam,
kritisieren
diese
weiterhin
und
halten
die
Eingriffe
in
ihr
privates
Eigentum
für
unzumutbar.
In
den
Waldgebieten
im
Südkreis
mit
sogenannten
Lebensraumtypen
–
etwa
besondere
Buchenwälder
–
müssen
je
nach
Schutzzweck
mehrere
lebende
Altbäume
als
Habitatbäume
sowie
zwei
Stück
stehendes
oder
liegendes
Totholz
dauerhaft
je
Hektar
je
Eigentümer
im
Wald
bleiben.
Als
Habitatbäume
bezeichnet
man
absterbende
Bäume,
die
bis
zum
natürlichen
Zerfall
vor
Ort
bleiben
müssen,
weil
sie
in
den
unterschiedlichen
Alters-
und
Zerfallsstadien
Lebensraum
für
bestimmte
geschützte
Arten
liefern.
Dazu
gehören
zum
Beispiel
Käfer
oder
auch
Höhlen
für
Fledermäuse.
Habitatbäume
sind
nach
der
Verordnung
jedoch
nicht
im
gesamten
Schutzgebiet
vorgesehen,
sondern
ausschließlich
in
den
Bereichen
mit
den
sogenannten
Lebensraumtypen
und
mit
Fortpflanzungs-
und
Ruhestätten
für
Fledermäuse.
Stärker
belastet
Nach
den
Landesvorgaben
müssen
sechs
Habitatbäume
je
Hektar
erhalten
werden.
Nach
der
massiven
Kritik
der
privaten
Waldbesitzer
hat
der
Landkreis
sich
jedoch
im
Laufe
des
Verfahrens
dazu
entschlossen,
die
öffentliche
Hand
stärker
zu
belasten
als
die
Privatwaldbesitzer.
Daher
sind
in
den
Wäldern
mit
Lebensraumtypen
der
öffentlichen
Hand
zukünftig
sogar
zehn
Habitatbäume
je
Hektar
zu
sichern
und
in
den
Privatwäldern
lediglich
vier.
Die
Altholzflächen
müssen
nicht
dauerhaft
stillgelegt
werden.
20
Prozent
der
Fläche
des
Lebensraumtyps
müssen
Altholz
sein,
weil
dieses
für
bestimmte
ökologische
Zwecke
wichtige
Funktionen
erfüllt,
die
von
jüngeren
Beständen
nicht
erfüllt
werden
können.
Das
heißt
aber
nicht,
dass
sie
–
wie
bei
den
Habitatbäumen
–
dauerhaft
nicht
genutzt
werden
dürfen.
Sie
dürfen
nach
der
Verordnung
dann
wirtschaftlich
genutzt
werden,
wenn
andere,
vormals
jüngere
Teilflächen
durch
natürliche
Alterung
zu
Altholzflächen
geworden
sind.
Je
Hektar
Lebensraumtyp
zwei
Stück
liegendes
oder
stehendes
Totholz
müssen
in
den
Wäldern
belassen
werden.
Der
Landkreis
ist
der
Auffassung,
dass
die
bestehenden
Regelungen
nicht
dazu
führen,
dass
Waldbesitzer
unzumutbar
in
der
Ausführung
der
ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft
eingeschränkt
werden.
Vorgaben
zu
streng
Viele
Waldeigentümer
halten
die
Vorgabe
jedoch
weiterhin
für
zu
streng,
da
sie
selbst
die
Entscheidungshoheit
darüber
haben
möchten,
ob
ein
Habitatbaum
entnommen
werden
muss,
weil
er
eine
Gefahr
für
Passanten
darstellt.
Selbst
wenn
man
nur
Bäume
abseits
der
Wege
ausweise,
seien
doch
immer
noch
Personengruppen
wie
zum
Beispiel
Waldarbeiter
oder
Pilzsammler
durch
waldtypische
Gefahren
betroffen,
wie
Ludger
Spiegelburg
als
Geschäftsführer
der
Kulturlandschaft
Osnabrücker
Land
(KOL)
,
der
gut
200
Waldbesitzer
angehören,
sowie
der
Waldschutzgenossenschaft
Osnabrück-
Süd
bereits
vor
einem
Jahr
moniert
hatte.
Er
hatte
zudem
kritisiert,
dass
Artenschutz
vornan
stehe,
Ressourcenschonung
und
ressourcennahe
Nutzung
aber
ignoriert
würden.
Daher
sei
die
Verschärfung
der
Naturschutzregeln
für
viele
Waldbauern
eine
Zumutung.
Der
Kleine
Berg
bei
Bad
Laer
umfasst
eine
Fläche
von
gut
600
Hektar.
Davon
gehören
rund
530
Hektar,
aufgeteilt
in
viele
kleine
Parzellen,
privaten
Waldbesitzern.
Zirka
70
Hektar
sind
Landeswald.
Mit
der
Verordnung
wird
eine
EU-
Richtlinie
zur
Einrichtung
eines
Netzes
von
ökologischen
Schutzgebieten
umgesetzt.
Gemeinsamer
Nenner
Der
umweltpolitische
Sprecher
der
SPD,
Jürgen
Lindemann,
wies
darauf
hin,
dass
gegenüber
dem
ursprünglichen
Verordnungsentwurf
die
Anzahl
der
Habitatbäume
für
private
Waldbesitzer
begrenzt
werden
konnte.
Kreistagsmitglied
Jürgen
Ebert
(Bündnis
90/
Die
Grünen)
wies
darauf
hin,
dass
der
Landkreis
den
privaten
Waldbauern
bereits
in
vielen
Punkten
entgegengekommen
sei.
Heinrich
Niederniehaus
(CDU)
sprach
davon,
dass
die
Verordnung
für
das
Schutzgebiet
Teutoburger
Wald/
Kleiner
Berg
„
einen
starken
Eingriff
in
persönliches
Eigentum
darstellt″.
Die
Verordnung
sei
„
der
kleinste
gemeinsame
Nenner″
bei
der
Abwägung
zwischen
den
Rechten
der
Eigentümer
und
den
Vorgaben
für
den
Naturschutz.
Bildtext:
Natuschutz
als
Zankapfel:
Weiterhin
unzufrieden
mit
der
Verordnung
zum
Landschaftsschutzgebiet
Teutoburger
Wald/
Kleiner
Berg
sind
die
privaten
Waldbesitzer,
weil
sie
zu
große
Eingriffe
in
ihr
Eigentum
sehen.
Foto:
dpa/
Soeren
Stache
Autor:
Jean-Charles Fays