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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Überschrift:
Ein generelles Verbot gibt es nicht
Zwischenüberschrift:
Baumfällungen nach dem 1. März: Was ist in Osnabrück erlaubt und was nicht?
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Seit dem 1. März besteht auch in Osnabrück eine Sperrfrist für Gehölzschnitt. Bäume und Hecken dürfen bis Oktober nicht ohne Weiteres beschnitten oder gar gefällt werden. Trotzdem werden auch in den kommenden Monaten die Kettensägen kreisen dürfen.

Osnabrück Es ist eine Frage, die nicht wenige Osnabrücker bewegt, was immer wieder zu aufgeregten Anrufen bei unserer Redaktion führt, wenn irgendwo Arbeiter mit einer Kettensäge anrücken: Sind Fällarbeiten an Bäumen bis zum Oktober generell verboten oder eben nicht?

Eine ganz einfache Antwort auf diese Frage gibt es nicht, wie Christiane Balks-Lehmann vom städtischen Fachbereich Umwelt und Klimaschutz erklärt. Vielmehr kommt es darauf an, ob und vor welchem rechtlichen Hintergrund Bäume geschützt sind. Die Einschränkung des Fällens oder Beschneidens von Bäumen auf bestimmte Zeiten ist durch den Artenschutz begründet und ist keine Regelung des Baumschutzes″, sagt Balks-Lehmann.

Welche Bäume sind geschützt? Beim Thema Baumschutz verfügt die Stadt über zwei Instrumente: Sie kann zum einen Bäume im jeweiligen Bebauungsplan schützen. Ein Beispiel dafür ist der Alt-Bestand am Carl-Hermann-Gosling-Platz am Ostende des Katharinenviertels. Ein anderes sind die Winterlinden auf dem Hasefriedhof. Vor einigen Jahren hat die Stadtverwaltung alle auf diese Art geschützten Bäume digital erfassen lassen. Einige Tausend kamen dabei zusammen. Sie sind unter anderem im Geodatenportal unter geo.osnabrueck.de/ bplan einsehbar.

In gewisser Weise ein Sonderfall waren dagegen die Bäume, die in der vorvergangenen Woche im Osnabrücker Hafen gefällt wurden. Sie waren im gültigen Bebauungsplan explizit geschützt. Allerdings gibt es für den Bereich hinter den alten Speichern ein konkretes Vorhaben: In den kommenden Jahren soll dort eine Containerumschlaganlage entstehen. Hierfür wurde im Planfeststellungsverfahren festgelegt, dass die Bäume gefällt werden dürfen und an anderer Stelle eine Kompensation erbracht werden muss. In diesem Fall lagen die Bestimmungen des Planfeststellungsverfahrens quasi über denen des Bebauungsplans eher ein Ausnahmefall.

Das zweite Instrument ist die Klassifizierung von Bäumen als Naturdenkmal. Bekannte Beispiele sind die Platane zwischen dem alten Kreishaus und der Katharinenkirche oder auch die Winterlinden am Herrenteichswall.

Was ist das Fäll- und Schnittverbot, und welche Bäume betrifft es? Das Verbot ist im Bundesnaturschutzgesetz geregelt und betrifft Bäume außerhalb des Waldes und gärtnerisch genutzter Grundflächen. Sprich: Bäume in der freien Landschaft oder Bäume als Bestandteil von Straßen und Verkehrsanlagen dürfen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September nicht gefällt werden.

Als gärtnerisch genutzte Grundfläche und damit ausgenommen von der Regelung gelten neben Privatgärten auch Parkanlagen und andere öffentliche Grünflächen. Allerdings geht die Stadt Osnabrück mit gutem Vorbild voran und führt Fäll- und Schnittarbeiten auf ihren Flächen grundsätzlich im Winterhalbjahr durch″, sagt Balks-Lehmann.

Dürfen Bäume auf Privatgrundstücken immer gefällt werden? Prinzipiell ist das möglich. In der Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar dürfen Grundstückseigentümer mehr oder weniger ohne Einschränkung die Säge kreisen lassen, sofern der Baum nicht explizit geschützt ist.

Ab dem 1. März darf jedoch nur dann gefällt werden, wenn dabei Vögel, Fledermäuse oder andere besonders geschützte Arten nicht getötet oder erheblich gestört werden und mit der Baumfällung keine Zerstörung oder Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere verbunden ist. Hat beispielsweise der Nestbau in einem Baum begonnen oder sind Vögel sogar schon beim Brutgeschäft, ist das Fällen oder Beschneiden eines Gartenbaums verboten″, so Christiane Balks-Lehmann.

Bei Unsicherheit solle vorzugsweise ein Sachverständiger zurate gezogen werden. Eine Verpflichtung besteht allerdings nicht″, sagt die Fachdienstleiterin für Naturschutz und Landschaftsplanung.

Warum in diesem Zeitraum? Mit steigenden Temperaturen beginnen die ersten Vogelarten im März mit der Brutzeit. Durch das Fäll- und Schnittverbot sollen sie ihren Nachwuchs ungestört aufziehen können. Auch andere Baumbewohner wie Eichhörnchen oder Baummarder sollen so geschützt werden. Nicht zuletzt sollen auch Insekten von der Regelung profitieren, so zum Beispiel Bienen oder Schmetterlinge.

Welche weiteren Ausnahmen gibt es? Abgesehen von den erwähnten Vorgaben darf ein Baum auch dann gefällt werden, wenn seine Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist und er umzustürzen droht. In diesem Fall ist allerdings die Genehmigung der zuständigen Behörde notwendig. Im vergangenen Jahr musste etwa eine Blutbuche am Westerberg gefällt werden, weil ein Pilz ihr so stark zugesetzt hatte, dass akute Bruchgefahr bestand. Ein ähnlicher Fall war die alte Kastanie im Grünen Jäger.

Wie wird die Einhaltung des Verbots kontrolliert? Da eine regelmäßige, flächendeckende Kontrolle des Stadtgebietes durch die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde nicht geleistet werden kann, ist die Behörde auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen″, sagt Balks-Lehmann. Wer zum Baumfrevler wird und sich dabei erwischen lässt, wird je nach Schwere mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro bestraft.

Bildtext:
Zwischen 1. März und 30. September gilt ein Fäll- und Schnittverbot für Bäume. Allerdings heißt das nicht, dass in dieser Zeit überhaupt kein Baum mehr gefällt werden darf.
Foto:
Archiv/ Swaantje Hehmann

Baumschutzsatzung
Mit einer Baumschutzsatzung kann eine Kommune festschreiben, unter welchen Voraussetzungen Grundeigentümer Bäume auf ihren Flächen fällen dürfen.

In Osnabrück gab es von 1993 bis 2002 eine Baumschutzsatzung, ehe sie von der damaligen Ratsmehrheit abgesägt wurde.

Sie war seinerzeit stets umstritten ebenso wie eine Initiative im Jahr 2015: SPD, Grüne und Linke hatten eine neue Baumschutzsatzung auch gegen den Willen von Stadtbaurat Frank Otte durch den Rat geboxt. Einige Wochen später ruderten sie zurück. Der Grund: Es fehlte das Geld für eine zusätzliche Stelle in der Verwaltung.

Der Entwurf der Baumschutzsatzung sah vor, dass private Bäume ab einem Stammumfang von 1, 20 Meter nur mit Genehmigung der Stadt gefällt werden dürfen.

Die Beratung und Begutachtung sollte ein Fachmann im Umweltamt übernehmen.
Autor:
Sebastian Philipp
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