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1.
Erscheinungsdatum:
09.03.2019
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Ein generelles Verbot gibt es nicht
Zwischenüberschrift:
Baumfällungen nach dem 1. März: Was ist in Osnabrück erlaubt und was nicht?
Artikel:
Originaltext:
Seit
dem
1.
März
besteht
auch
in
Osnabrück
eine
Sperrfrist
für
Gehölzschnitt.
Bäume
und
Hecken
dürfen
bis
Oktober
nicht
ohne
Weiteres
beschnitten
oder
gar
gefällt
werden.
Trotzdem
werden
auch
in
den
kommenden
Monaten
die
Kettensägen
kreisen
dürfen.
Osnabrück
Es
ist
eine
Frage,
die
nicht
wenige
Osnabrücker
bewegt,
was
immer
wieder
zu
aufgeregten
Anrufen
bei
unserer
Redaktion
führt,
wenn
irgendwo
Arbeiter
mit
einer
Kettensäge
anrücken:
Sind
Fällarbeiten
an
Bäumen
bis
zum
Oktober
generell
verboten
–
oder
eben
nicht?
Eine
ganz
einfache
Antwort
auf
diese
Frage
gibt
es
nicht,
wie
Christiane
Balks-
Lehmann
vom
städtischen
Fachbereich
Umwelt
und
Klimaschutz
erklärt.
Vielmehr
kommt
es
darauf
an,
ob
und
vor
welchem
rechtlichen
Hintergrund
Bäume
geschützt
sind.
„
Die
Einschränkung
des
Fällens
oder
Beschneidens
von
Bäumen
auf
bestimmte
Zeiten
ist
durch
den
Artenschutz
begründet
und
ist
keine
Regelung
des
Baumschutzes″,
sagt
Balks-
Lehmann.
Welche
Bäume
sind
geschützt?
Beim
Thema
Baumschutz
verfügt
die
Stadt
über
zwei
Instrumente:
Sie
kann
zum
einen
Bäume
im
jeweiligen
Bebauungsplan
schützen.
Ein
Beispiel
dafür
ist
der
Alt-
Bestand
am
Carl-
Hermann-
Gosling-
Platz
am
Ostende
des
Katharinenviertels.
Ein
anderes
sind
die
Winterlinden
auf
dem
Hasefriedhof.
Vor
einigen
Jahren
hat
die
Stadtverwaltung
alle
auf
diese
Art
geschützten
Bäume
digital
erfassen
lassen.
Einige
Tausend
kamen
dabei
zusammen.
Sie
sind
unter
anderem
im
Geodatenportal
unter
geo.osnabrueck.de/
bplan
einsehbar.
In
gewisser
Weise
ein
Sonderfall
waren
dagegen
die
Bäume,
die
in
der
vorvergangenen
Woche
im
Osnabrücker
Hafen
gefällt
wurden.
Sie
waren
im
gültigen
Bebauungsplan
explizit
geschützt.
Allerdings
gibt
es
für
den
Bereich
hinter
den
alten
Speichern
ein
konkretes
Vorhaben:
In
den
kommenden
Jahren
soll
dort
eine
Containerumschlaganlage
entstehen.
Hierfür
wurde
im
Planfeststellungsverfahren
festgelegt,
dass
die
Bäume
gefällt
werden
dürfen
und
an
anderer
Stelle
eine
Kompensation
erbracht
werden
muss.
In
diesem
Fall
lagen
die
Bestimmungen
des
Planfeststellungsverfahrens
quasi
über
denen
des
Bebauungsplans
–
eher
ein
Ausnahmefall.
Das
zweite
Instrument
ist
die
Klassifizierung
von
Bäumen
als
Naturdenkmal.
Bekannte
Beispiele
sind
die
Platane
zwischen
dem
alten
Kreishaus
und
der
Katharinenkirche
oder
auch
die
Winterlinden
am
Herrenteichswall.
Was
ist
das
Fäll-
und
Schnittverbot,
und
welche
Bäume
betrifft
es?
Das
Verbot
ist
im
Bundesnaturschutzgesetz
geregelt
und
betrifft
Bäume
außerhalb
des
Waldes
und
gärtnerisch
genutzter
Grundflächen.
Sprich:
Bäume
in
der
freien
Landschaft
oder
Bäume
als
Bestandteil
von
Straßen
und
Verkehrsanlagen
dürfen
im
Zeitraum
vom
1.
März
bis
30.
September
nicht
gefällt
werden.
Als
gärtnerisch
genutzte
Grundfläche
–
und
damit
ausgenommen
von
der
Regelung
–
gelten
neben
Privatgärten
auch
Parkanlagen
und
andere
öffentliche
Grünflächen.
„
Allerdings
geht
die
Stadt
Osnabrück
mit
gutem
Vorbild
voran
und
führt
Fäll-
und
Schnittarbeiten
auf
ihren
Flächen
grundsätzlich
im
Winterhalbjahr
durch″,
sagt
Balks-
Lehmann.
Dürfen
Bäume
auf
Privatgrundstücken
immer
gefällt
werden?
Prinzipiell
ist
das
möglich.
In
der
Zeit
zwischen
Anfang
Oktober
und
Ende
Februar
dürfen
Grundstückseigentümer
mehr
oder
weniger
ohne
Einschränkung
die
Säge
kreisen
lassen,
sofern
der
Baum
nicht
explizit
geschützt
ist.
Ab
dem
1.
März
darf
jedoch
nur
dann
gefällt
werden,
wenn
dabei
Vögel,
Fledermäuse
oder
andere
besonders
geschützte
Arten
nicht
getötet
oder
erheblich
gestört
werden
und
mit
der
Baumfällung
keine
Zerstörung
oder
Beeinträchtigung
von
Fortpflanzungs-
oder
Ruhestätten
der
Tiere
verbunden
ist.
„
Hat
beispielsweise
der
Nestbau
in
einem
Baum
begonnen
oder
sind
Vögel
sogar
schon
beim
Brutgeschäft,
ist
das
Fällen
oder
Beschneiden
eines
Gartenbaums
verboten″,
so
Christiane
Balks-
Lehmann.
Bei
Unsicherheit
solle
vorzugsweise
ein
Sachverständiger
zurate
gezogen
werden.
„
Eine
Verpflichtung
besteht
allerdings
nicht″,
sagt
die
Fachdienstleiterin
für
Naturschutz
und
Landschaftsplanung.
Warum
in
diesem
Zeitraum?
Mit
steigenden
Temperaturen
beginnen
die
ersten
Vogelarten
im
März
mit
der
Brutzeit.
Durch
das
Fäll-
und
Schnittverbot
sollen
sie
ihren
Nachwuchs
ungestört
aufziehen
können.
Auch
andere
Baumbewohner
wie
Eichhörnchen
oder
Baummarder
sollen
so
geschützt
werden.
Nicht
zuletzt
sollen
auch
Insekten
von
der
Regelung
profitieren,
so
zum
Beispiel
Bienen
oder
Schmetterlinge.
Welche
weiteren
Ausnahmen
gibt
es?
Abgesehen
von
den
erwähnten
Vorgaben
darf
ein
Baum
auch
dann
gefällt
werden,
wenn
seine
Standsicherheit
nicht
mehr
gewährleistet
ist
und
er
umzustürzen
droht.
In
diesem
Fall
ist
allerdings
die
Genehmigung
der
zuständigen
Behörde
notwendig.
Im
vergangenen
Jahr
musste
etwa
eine
Blutbuche
am
Westerberg
gefällt
werden,
weil
ein
Pilz
ihr
so
stark
zugesetzt
hatte,
dass
akute
Bruchgefahr
bestand.
Ein
ähnlicher
Fall
war
die
alte
Kastanie
im
Grünen
Jäger.
Wie
wird
die
Einhaltung
des
Verbots
kontrolliert?
„
Da
eine
regelmäßige,
flächendeckende
Kontrolle
des
Stadtgebietes
durch
die
Mitarbeiter
der
unteren
Naturschutzbehörde
nicht
geleistet
werden
kann,
ist
die
Behörde
auf
Hinweise
aus
der
Bevölkerung
angewiesen″,
sagt
Balks-
Lehmann.
Wer
zum
Baumfrevler
wird
und
sich
dabei
erwischen
lässt,
wird
je
nach
Schwere
mit
einer
Geldbuße
von
bis
zu
10
000
Euro
bestraft.
Bildtext:
Zwischen
1.
März
und
30.
September
gilt
ein
Fäll-
und
Schnittverbot
für
Bäume.
Allerdings
heißt
das
nicht,
dass
in
dieser
Zeit
überhaupt
kein
Baum
mehr
gefällt
werden
darf.
Foto:
Archiv/
Swaantje
Hehmann
Baumschutzsatzung
Mit
einer
Baumschutzsatzung
kann
eine
Kommune
festschreiben,
unter
welchen
Voraussetzungen
Grundeigentümer
Bäume
auf
ihren
Flächen
fällen
dürfen.
In
Osnabrück
gab
es
von
1993
bis
2002
eine
Baumschutzsatzung,
ehe
sie
von
der
damaligen
Ratsmehrheit
abgesägt
wurde.
Sie
war
seinerzeit
stets
umstritten
–
ebenso
wie
eine
Initiative
im
Jahr
2015:
SPD,
Grüne
und
Linke
hatten
eine
neue
Baumschutzsatzung
auch
gegen
den
Willen
von
Stadtbaurat
Frank
Otte
durch
den
Rat
geboxt.
Einige
Wochen
später
ruderten
sie
zurück.
Der
Grund:
Es
fehlte
das
Geld
für
eine
zusätzliche
Stelle
in
der
Verwaltung.
Der
Entwurf
der
Baumschutzsatzung
sah
vor,
dass
private
Bäume
ab
einem
Stammumfang
von
1,
20
Meter
nur
mit
Genehmigung
der
Stadt
gefällt
werden
dürfen.
Die
Beratung
und
Begutachtung
sollte
ein
Fachmann
im
Umweltamt
übernehmen.
Autor:
Sebastian Philipp
Themenlisten:
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