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1.
Erscheinungsdatum:
01.02.2019
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Das können Mieter bei Stromausfall tun
Zwischenüberschrift:
Fachmann klärt die Rechtslage / Im Haus Rehmstraße 121 ist es weiter kalt und dunkel
Artikel:
Originaltext:
Dass
ein
Mehrfamilienhaus
in
der
Rehmstraße
121
seit
zwei
Wochen
keinen
Strom
hat
und
die
Bewohner
zu
der
Frage,
wann
für
sie
wieder
ein
normales
Leben
möglich
ist,
buchstäblich
im
Dunkeln
tappen,
empört
viele
Menschen.
Wie
könnte
Abhilfe
geschaffen
werden?
Ein
Experte
gibt
Antworten.
Osnabrück
Winfried
Czinczel
ist
Rechtsanwalt
und
seit
1992
Vorsitzender
des
Mietervereins
Osnabrück.
Im
Gespräch
mit
unserer
Redaktion
erläutert
er
die
rechtliche
Lage.
Welche
Ansprüche
hat
ein
Mieter?
„
Die
Ansprüche
des
Mieters
ergeben
sich
aus
dem
jeweiligen
Vertrag″,
sagt
Czinczel.
„
Auf
jeden
Fall
hat
er
Anspruch
auf
die
Herstellung
eines
vertragsgemäßen
Zustands
der
Wohnung.″
Eine
fehlende
Stromversorgung
dürfte
in
keinem
Fall
einem
vertragsgemäßen
Zustand
entsprechen.
Vertragspartner
und
Ansprechpartner
ist
grundsätzlich
der
Vermieter
–
wenn
der
sich
nicht
bewegt,
gebe
es
aber
verschiedene
Möglichkeiten,
ihn
unter
Druck
zu
setzen.
Darf
der
Mieter
von
sich
aus
die
Miete
kürzen?
„
Eine
Mietminderung
ist
in
dem
Maße
möglich,
in
dem
die
Wohnung
einen
geringeren
Mietwert
hat″,
erklärt
der
Anwalt.
Ob
man
bei
einem
Stromausfall
von
einer
100-
prozentigen
Minderung
ausgehen
könne,
wie
manche
behaupten,
sei
umstritten.
„
Mit
70
Prozent
Minderung
dürfte
man
aber
auf
der
sicheren
Seite
sein″,
meint
Czinczel.
Außerdem
habe
der
Mieter
ein
sogenanntes
Zurückbehaltungsrecht.
Er
darf
die
Mietzahlung
dem
Experten
zufolge
also
so
lange
einstellen,
bis
der
Vermieter
den
Schaden
behoben
hat.
Allerdings
muss
der
zurückbehaltene
Betrag
anschließend
nachgezahlt
werden.
Czinczel
empfiehlt
den
Bewohnern
der
Rehmstraße
121
also:
70
Prozent
mindern,
30
Prozent
erst
einmal
zurückbehalten.
Kann
der
Mieter
den
Vermieter
verklagen?
Rechtsanwalt
Czinczel
sieht
im
vorliegenden
Fall
gute
Chancen,
eine
einstweilige
Verfügung
zu
erwirken,
mit
der
der
Vermieter
unter
Strafandrohung
verpflichtet
werden
könnte,
die
Versorgung
wiederherzustellen.
„
Der
Verfügungsanspruch
ergibt
sich
aus
dem
Mietvertrag,
und
der
Verfügungsgrund
besteht
in
der
Eilbedürftigkeit″,
erläutert
der
Experte.
Beide
sieht
er
als
gegeben
an.
Der
Mieter
könnte
vermutlich
auch
Schadenersatz
einfordern,
wenn
er
sich
zum
Beispiel
gezwungen
sieht,
in
ein
Hotel
oder
eine
Pension
auszuweichen.
In
diesem
Fall
sollte
man
den
Vermieter
schriftlich
davon
in
Kenntnis
setzen,
dass
er
innerhalb
einer
bestimmten
Frist
Abhilfe
schaffen
müsse
und
man
andernfalls
ausziehe
und
für
die
Hotelrechnung
Schadenersatz
verlange,
betont
Czinczel.
Welche
Rolle
spielt
die
Hausverwaltung?
Für
Czinczel
stellt
sich
die
Frage,
inwieweit
die
Hausverwaltung
ordnungsgemäß
handelt.
In
der
Rehmstraße
121
beruft
sie
sich
darauf,
dass
sie
ohne
Beschluss
der
Eigentümerversammlung
keinen
Elektriker
beauftragen
dürfe.
Nach
Czinczels
Ansicht
könnte
sie
bei
Notfällen
aber
auch
selbst
aktiv
werden.
Sollte
die
Verwaltung
dringend
notwendige
Maßnahmen
nicht
ergreifen,
könnte
einer
der
Eigentümer
beim
Amtsgericht
einen
Antrag
auf
Bestellung
eines
Notverwalters
stellen.
Was
kann
ein
einzelner
Eigentümer
tun?
Grundsätzlich
entscheidet
zwar
die
Gemeinschaft
aller
Eigentümer,
was
mit
der
Immobilie
geschieht
und
was
nicht.
Czinczel
ist
jedoch
der
Meinung,
dass
auch
jedes
einzelne
Mitglied
der
Versammlung,
also
jeder
einzelne
Eigentümer,
die
erforderlichen
Maßnahmen
von
sich
aus
in
die
Wege
leiten
kann.
Das
ist
insofern
interessant,
als
einige
Eigentümer
selbst
in
dem
betroffenen
Mehrfamilienhaus
leben
und
somit
das
Problem
am
eigenen
Leib
erfahren.
Wer
zahlt?
„
Eine
funktionierende
Eigentümergemeinschaft
hat
Instandhaltungsrücklagen″,
kommentiert
Anwalt
Czinczel.
Dass
eine
Versicherung
nicht
für
einen
Schaden
aufkomme,
so
wie
es
sich
im
Fall
Rehmstraße
121
andeutet,
entbinde
die
Vermieter
nicht
von
der
Pflicht,
etwas
gegen
einen
unhaltbaren
Zustand
zu
unternehmen.
Und
wenn
alle
Handwerker
ausgebucht
sind?
Czinczel
ist
sich
sicher:
„
Wenn
die
Eigentümer
genug
auf
den
Tisch
legen,
kommen
sie
schon
an
einen
Betrieb.″
Vielleicht
findet
sich
ja
sogar
ein
Handwerker,
der
sich
ein
Herz
fasst
und
von
sich
aus
seine
Hilfe
anbietet
–
sollte
er
dabei
überzogene
Forderungen
stellen,
könne
der
Eigentümer
immer
noch
wegen
Sittenwidrigkeit
klagen,
sagt
Winfried
Czinczel.
Zum
Hintergrund
und
der
aktuellen
Situation:
Am
16.
Januar
kam
es
in
dem
Mehrfamilienhaus
im
Stadtteil
Wüste
zu
einem
Wasserschaden.
Seither
ist
die
Elektronik
ausgefallen.
Im
ganzen
Haus
ist
es
dunkel
und
kalt.
Die
40
Wohnungen
gehören
unterschiedlichen
Eigentümern,
von
denen
nur
wenige
selbst
im
Haus
wohnen.
Zunächst
konnte
sich
die
Eigentümergemeinschaft
lediglich
darauf
verständigen,
die
Versicherung
über
den
Fall
zu
informieren
und
abzuwarten,
wie
sie
reagiert.
Inzwischen
liegt
diese
Reaktion
offenbar
vor:
Die
Versicherung
lehnt
es
einem
Aushang
im
Treppenhaus
zufolge
ab,
den
Schaden
zu
regulieren.
Derweil
nahm
durch
das
Medieninteresse
an
dem
Fall
–
neben
unserer
Redaktion
berichteten
mehrere
TV-
und
Radiosender
–
der
Druck
auf
die
Eigentümer
zu.
Diese
wollten
sich
am
gestrigen
Abend
zu
einer
weiteren
Versammlung
treffen,
um
das
Vorgehen
zu
besprechen.
Die
Ergebnisse
der
Sitzung
lagen
bei
Redaktionsschluss
noch
nicht
vor.
Bildtext:
Den
Bewohnern
des
Hauses
Rehmstraße
121
bleibt
derzeit
nur,
sich
warm
anzuziehen
und
auf
Hilfsmittel
wie
Taschenlampen
zurückzugreifen.
Viele
sind
aber
auch
anderswo
untergeschlüpft.
Foto:
Michael
Gründel
Autor:
Raphael Steffen