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1.
Erscheinungsdatum:
28.04.2018
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Neumarktöffnung ist keine Straftat
Zwischenüberschrift:
Staatsanwaltschaft weist Anzeige eines Osnabrückers ab
Artikel:
Originaltext:
Verstößt
die
Öffnung
des
Neumarkts
für
den
Autoverkehr
indirekt
gegen
das
Grundgesetz?
Der
Osnabrücker
Thomas
Polewsky
sieht
sein
Grundrecht
auf
Unversehrtheit
des
Körpers
gefährdet
und
erstattete
Strafanzeige.
Die
Staatsanwaltschaft
sieht
in
der
Öffnung
allerdings
keine
Straftat
und
stellte
die
Ermittlungen
ein.
Osnabrück.
Verkehrsexperte
Polewsky
ist
in
der
Lokalen
Agenda
21
engagiert
und
kämpft
für
eine
andere,
weniger
autodominierte
Verkehrspolitik.
Konkret
argumentierte
Polewsky
bei
seiner
Strafanzeige
mit
Artikel
2,
Absatz
2,
des
Grundgesetzes:
„
Jeder
hat
das
Recht
auf
Leben
und
körperliche
Unversehrtheit.″
Seine
Befürchtung:
Nach
der
Öffnung
des
Neumarkts
sei
abzusehen,
dass
die
Stickoxidwerte
dort
im
Jahresmittel
wieder
über
dem
erlaubten
EU-
Grenzwert
lägen.
In
der
Tat
stiegen
die
Stickstoffdioxidwerte
nach
der
Neumarktöffnung
an.
Am
Neumarkt
und
in
der
unmittelbaren
Umgebung
seien
täglich
100
000
Menschen
von
dem
Reizgas
betroffen,
argumentiert
Polewsky.
Bei
einem
gesperrten
Neumarkt
nehme
die
NO2-
Belastung
am
Schlosswall,
wo
ebenfalls
eine
Messstation
steht,
nur
geringfügig
zu.
Aufgrund
der
Strafanzeige
leitete
die
Staatsanwaltschaft
Osnabrück
ein
Ermittlungsverfahren
wegen
des
Tatvorwurfs
der
Luftverunreinigung
gegen
unbekannt
ein,
wie
Oberstaatsanwalt
Alexander
Retemeyer
auf
Anfrage
bestätigte.
Und:
„
Wir
haben
das
Verfahren
mangels
Tatverdacht
eingestellt.″
Eine
Straftat
liege
nicht
vor.
Damit
wollte
sich
Polewsky
nicht
zufriedengeben,
unter
anderem
weil
die
Staatsanwaltschaft
die
Einstellung
des
Verfahrens
ihm
gegenüber
nicht
begründet
hatte.
Zudem
ärgerte
er
sich
über
die
Formulierung
„
gegen
unbekannt″.
Dabei
gebe
es
mindestens
zwei
Bekannte,
die
die
Verkehrsführung
zu
verantworten
hätten
und
damit
auch
die
schlechten
Luftwerte:
die
Stadt
Osnabrück
und
das
Oberverwaltungsgericht
Lüneburg,
das
die
Öffnung
des
Neumarkts
angeordnet
hatte.
Polewsky
legte
Beschwerde
ein,
die
Generalstaatsanwaltschaft
Oldenburg
prüfte
den
Fall.
In
ihrem
Schreiben
vom
5.
April
heißt
es,
sie
habe
keinen
Anlass
gefunden,
die
Entscheidung
der
Osnabrücker
Kollegen
zu
beanstanden.
Die
Schadstofffreisetzung
am
Neumarkt
erfolge
durch
zugelassene
Kraftfahrzeuge.
„
Diese
Schadstofffreisetzung
im
Straßenverkehr
wird
vom
Straftatbestand
der
Luftverunreinigung
daher
nicht
erfasst″,
heißt
es
in
dem
Schreiben
aus
Oldenburg.
Immissionen
im
Straßenverkehr
lasse
der
Gesetzgeber
zu,
das
Risiko
einer
Gesundheitsgefährdung
durch
Abgase
halte
dieser
für
vertretbar.
„
Wenn
Sie
das
ändern
wollen,
müssen
Sie
die
Gesetzeslage
ändern″,
schreibt
die
Generalstaatsanwaltschaft.
Die
Staatsanwaltschaft
wende
Gesetze
an,
könne
die
Gesetzeslage
aber
nicht
ändern.
Bildtext:
Nach
der
Öffnung
des
Neumarkts
ist
die
Stickstoffdioxidkonzentration
dort
erheblich
gestiegen.
Thomas
Polewsky
sieht
darin
einen
Verstoß
gegen
das
Grundgesetz,
das
Recht
auf
Unversehrtheit
des
Körpers.
Foto:
Michael
Gründel
Autor:
Jörg Sanders