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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Überschrift:
Kein Geld für Ex-Verleger
Zwischenüberschrift:
Schadenersatzklage vorerst gescheitert
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück. Der wegen Betrugs verurteilte frühere Verleger der Osnabrücker Sonntagszeitung″ ist mit seinem Versuch gescheitert, die Staatsanwaltschaft Osnabrück, NOZ Medien und das Fachmagazin Kontakter″ auf Schadenersatz in Höhe von 32 Millionen Euro zu verklagen.

Wie das Landgericht Osnabrück am Mittwoch mitteilte, hatte die 5. Zivilkammer den Antrag des früheren Gesellschafters der Enorm-Verlagsgesellschaft auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (Aktenzeichen: 5 O 3001/ 16).

Der Hintergrund: Die Staatsanwaltschaft Osnabrück leitete 2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Ex-Verleger der Sonntagszeitung wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung ein. Im November 2016 verurteilte ihn das Landgericht Osnabrück wegen Betruges in 165 Fällen und Insolvenzverschleppung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das Urteil ist rechtskräftig, der Mann verbüßt seine Strafe. Er hatte Medienbriefe als vermeintlich sichere Geldanlage beworben, obwohl es sich bei dem Anlagemodell um eine stille Gesellschaftsbeteiligung mit Totalverlustrisiko handelte.

Der Ex-Verleger meint, die Staatsanwaltschaft habe 2013 in unzulässiger Weise Informationen über das Ermittlungsverfahren an die Presse gegeben. Die Medien hätten diese Informationen unter Verstoß gegen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verbreitet. Die Berichterstattung, die von den Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft genährt worden sei, habe dazu geführt, dass Medienbriefinhaber ihre Einlagen gekündigt hätten und dass die Gesellschaft habe Insolvenz anmelden müssen.

Um die Schadenersatzklage durchfechten zu können, beantragte der Ex-Verleger Prozesskostenhilfe. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete. Eine Amtspflichtverletzung durch den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft sei nicht erkennbar. Das Verhalten des Pressesprechers sei nach umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Presseberichterstattung andererseits nicht zu beanstanden. Auch den Medien sei kein Vorwurf zu machen. Im Übrigen habe der Antragsteller den Schaden in Höhe von 32 Millionen Euro nicht schlüssig dargelegt. Der Ex-Verleger hat Beschwerde eingelegt. Darüber wird das Oberlandesgericht Oldenburg entscheiden.

Bildtext:
Pleite: Osnabrücker Sonntagszeitung″.
Foto:
Jörn Martens
Autor:
pm, hin


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