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1.
Erscheinungsdatum:
31.03.2018
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Entschädigung nach Bombenfund
Bombenfund: Entschädigung für Eishalle
Zwischenüberschrift:
Stadt muss für Kosten der Sondierung aufkommen – Urteil noch nicht rechtskräftig
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück.
Die
Stadt
Osnabrück
muss
einer
Eigentümergesellschaft
eine
Entschädigung
für
Kosten
zahlen,
die
bei
der
Suche
nach
Bombenblindgängern
entstanden
sind.
Das
entschied
jetzt
das
Landgericht
Osnabrück.
Hintergrund:
Im
Jahr
2011
wurden
unter
der
Eissporthalle
an
der
Vehrter
Landstraße
Weltkriegsbomben
vermutet.
Für
Sondierungen
im
Boden
unter
der
Halle
musste
die
Eisfläche
samt
Technik
aufgebrochen
werden.
Schließlich
stellte
sich
heraus,
dass
es
sich
lediglich
um
ungefährliche
Überreste
einer
Bombe
handelte.
Die
Eigentümergesellschaft
blieb
auf
Wiederherstellungskosten
von
rund
90
000
sitzen.
Einen
Teil
dieser
Summe
muss
die
Stadt
ihr
nun
erstatten.
In
dem
Rechtsstreit
ging
es
auch
um
die
grundsätzliche
Zuständigkeit
der
Stadt
als
Grundeigentümer.
Wer
zahlt
für
die
Räumung
einer
Weltkriegsbombe,
wenn
sich
im
Nachhinein
herausstellt,
dass
von
ihr
keine
Gefahr
ausging?
Mit
einem
solchen
Fall
beschäftigte
sich
jetzt
das
Landgericht
Osnabrück.
Konkret
ging
es
um
die
Kosten
für
Bombensondierungen
unterhalb
der
Eissporthalle.
Osnabrück.
In
seinem
Urteil
gab
das
Landgericht
der
Hallen-
Eigentümergesellschaft
weitestgehend
recht,
die
von
der
Stadt
eine
Entschädigung
für
Kosten
bei
einer
Bombensondierung
haben
wollte.
Das
Urteil
ist
jedoch
noch
nicht
rechtskräftig.
Bombenräumungen
sind
in
Osnabrück
nichts
Ungewöhnliches:
In
regelmäßigen
Abständen
rückt
der
Kampfmittelbeseitigungsdienst
an,
wenn
sich
Verdachtsmomente
für
noch
scharfe
Weltkriegsbomben
konkretisieren.
Natürlich
entstehen
bei
solchen
Einsätzen
und
danach
Kosten.
Konkret
verhandelte
das
Landgericht
Osnabrück
jetzt
einen
Fall
aus
dem
Jahr
2011.
Seinerzeit
bestand
nach
der
Auswertung
von
alten
Luftbildern
der
Verdacht,
unter
der
Eissporthalle
an
der
Vehrter
Landstraße
könnten
sich
zwei
Blindgänger
befinden.
Schließlich
wurden
an
zwei
Verdachtsstellen
jeweils
19
Bohrungen
vorgenommen,
bei
denen
ein
Metallgegenstand
in
der
Erde
geortet
wurde.
Keine
Explosionsgefahr
Wo
zuvor
noch
Eissportfreunde
ihre
Runden
gedreht
hatten,
wurde
ein
vier
mal
zwei
Meter
großes
Loch
gegraben.
Bevor
die
Betonplatte
unter
dem
Hallenboden
durchbohrt
wurde,
musste
zunächst
das
Kühlsystem
entleert
werden,
das
mit
flüssigem
Ammoniak
gefüllt
ist.
Auch
die
Leitungen
mussten
unterbrochen
werden,
damit
in
das
Erdreich
gegraben
werden
konnte.
Am
Ende
stellte
sich
heraus,
dass
es
sich
bei
dem
Metallgegenstand
zwar
um
eine
Bombe
handelte,
jedoch
um
einen
sogenannten
Zerscheller
–
eine
Bombe,
die
beim
Aufprall
zerbrochen
und
allenfalls
teilweise
detoniert
ist.
Auch
der
Zünder
war
vom
Bombenkörper
abgetrennt.
Vom
Fundstück
ging
keine
Explosionsgefahr
aus.
Die
Eigentümergesellschaft
der
Eissporthalle
blieb
schließlich
auf
einem
Berg
an
Kosten
für
die
Wiederherstellung
der
Eisfläche
sitzen
–
insgesamt
rund
90
000
Euro.
Bei
Bombenräumungen
gilt
die
Regelung,
dass
alle
Arbeiten,
die
nach
dem
Abrücken
der
Bombenräumer
fällig
sind,
vom
Eigentümer
bezahlt
werden
müssen.
Eine
Ausnahme
gibt
es
nur
dann,
wenn
es
sich
bei
mutmaßlichen
Blindgängern
um
harmlose
Funde
wie
Milchkannen
oder
Schrott
handelt.
Dann
zahlt
die
öffentliche
Hand
die
Wiederherstellungskosten.
Geht
von
einem
Zerscheller
noch
Gefahr
aus,
wie
es
bei
einem
zu
entschärfenden
Blindgänger
der
Fall
ist?
Oder
ist
ein
Fund
wie
der
aus
dem
Jahr
2011
eher
in
die
Kategorie
„
Milchkanne″
einzuordnen?
Bei
der
Beantwortung
dieser
Frage
gab
es
offenbar
unterschiedliche
Bewertungen
einerseits
der
Eigentümergesellschaft
der
Sporthalle
und
andererseits
der
Stadt
Osnabrück.
Jedenfalls
behielt
die
Eigentümergesellschaft
nach
den
Sondierungsarbeiten
unter
der
Eisfläche
über
einen
längeren
Zeitraum
zumindest
einen
Teil
der
Erbbauzinsen
ein,
die
sie
als
Erbpächter
des
Grundstücks
der
Stadt
hätte
überweisen
müssen.
Ihrer
Argumentation
zufolge
ist
die
Stadt
als
Grundeigentümer
verantwortlich
und
nicht
der
Eigentümer
des
darüberliegenden
Gebäudes.
Die
Stadt
klagte
schließlich
am
Landgericht
Osnabrück
auf
Zahlung.
Diesem
Anspruch
setzte
die
Eigentümergesellschaft
der
Eissporthalle
Forderungen
von
rund
90
000
Euro
entgegen
–
für
die
Wiederherstellung
der
Eisfläche.
Zwar
hat
die
Stadt
einen
Anspruch
auf
die
Zahlung
der
Erbbauzinsen,
entschied
das
Landgericht
jetzt.
Auf
diese
Forderung
wird
jedoch
ein
Betrag
von
etwa
18
500
Euro
angerechnet.
Diese
Summe
ist
ein
Teil
der
ursprünglichen
Forderung
der
Eigentümergesellschaft.
Ein
Großteil
ist
jedoch
nach
Ansicht
der
Richter
bereits
verjährt.
In
der
Urteilsbegründung
heißt
es:
Wenn
sich
ein
Gefahrenverdacht
nicht
bestätigt,
hat
der
sogenannte
Verdachtsstörer
–
in
diesem
Fall
die
Eigentümergesellschaft
der
Sporthalle
–
einen
Anspruch
auf
Entschädigung.
Zwar
ist
das
wörtlich
nicht
im
Niedersächsischen
Gesetz
über
die
öffentliche
Sicherheit
und
Ordnung
(Nds.
SOG)
verankert.
Nach
Ansicht
des
Gerichts
ist
jedoch
Paragraf
80,
der
Entschädigungsansprüche
regelt,
auch
in
diesem
Fall
analog
anzuwenden.
Gleiches
habe
der
Bundesgerichtshof
bereits
für
das
Landesrecht
Nordrhein-
Westfalens
anerkannt,
heißt
es.
Dass
einem
Betroffenen
bei
Bombenräumungen
ein
Anspruch
auf
Entschädigung
gerichtlich
zugesprochen
wird,
ist
neu.
Doch
sollte
das
Urteil
rechtskräftig
werden,
hat
es
nach
Angaben
von
Landgerichtssprecherin
Katrin
Höcherl
noch
keine
rechtlich
bindende
Wirkung
für
ähnlich
gelagerte
Fälle.
„
Die
Stadt
will
das
Urteil
jetzt
zunächst
durch
das
Rechtsamt
prüfen
lassen″,
sagte
Sprecher
Sven
Jürgensen
auf
Anfrage
unserer
Redaktion.
Erst
danach
werde
entschieden,
wie
damit
zu
verfahren
ist
und
ob
gegebenenfalls
Rechtsmittel
eingelegt
werden.
Ähnlich
äußerte
sich
am
Donnerstag
ein
Vertreter
der
Eigentümergesellschaft.
Diskutieren
Sie
mit:
noz.de/
lokales
Bildtext:
Unter
den
Kufen
der
Eisläufer
schlummerte
vermeintlich
eine
tödliche
Gefahr.
Die
Suche
nach
zwei
Blindgängern,
die
sich
als
harmlos
herausstellten,
verursachte
2011
in
der
Eishalle
einen
Schaden
von
rund
90
000
Euro.
Die
Stadt
muss
zahlen,
entschied
das
Landgericht
Osnabrück.
Archivfoto:
Gert
Westdörp
Kommentar
Unfaire
Lastenverteilung
Der
Eishallen-
Fall
mag
ein
besonderer
sein
und
nicht,
wie
die
Gerichtssprecherin
betont,
auf
andere
übertragbar.
Die
Entscheidung
des
Landgerichts
wirft
aber
erneut
die
Frage
auf,
warum
die
Kosten
für
die
Beseitigung
der
Weltkriegslasten
in
Niedersachsen
immer
noch
so
ungerecht
verteilt
sind.
Und:
Warum
gelingt
es
nicht,
eine
bundeseinheitliche
Regelung
zu
treffen?
2009
hatte
der
Rat
der
Stadt
Osnabrück
aus
aktuellem
Anlass
einstimmig
die
Landesregierung
aufgefordert,
Hausbesitzer
aus
Landesmitteln
zu
entschädigen,
die
durch
eine
Bombenräumung
einen
finanziellen
Schaden
erleiden.
Die
Forderung
verpuffte.
Noch
immer
müssen
Hausbesitzer
den
finanziellen
Ruin
fürchten,
wenn
auf
ihrem
Grundstück
ein
Blindgänger
vermutet
wird.
Rechtlich
mag
es
gut
zu
begründen
das,
dass
ein
„
Zustandsstörer″
haften
muss.
Moralisch
passt
das
überhaupt
nicht.
Denn
die
Blindgänger
sind
die
Reste
eines
von
Deutschland
angezettelten
Krieges.
Und
deshalb
ist
nicht
der
einzelne
Betroffene,
sondern
der
Staat
in
der
Pflicht,
die
Kosten
einer
Räumung
zu
tragen.
Und
zwar
alle.
Autor:
Sebastian Philipp, Wilfried Hinrichs