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„ Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 24. Januar 2018 (Az. 7 ME 110/ 17 und 7 ME 111/ 17) auf die Beschwerden zweier Antragsteller die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 21. November 2017 (Az. 6 B 108/ 17 und 6 B 112/ 17) geändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die Teileinziehung des Neumarkts in Osnabrück wiederhergestellt. Dies bedeutet, dass die Teileinziehung des Neumarkts bis zum Abschluss der Klageverfahren nicht vollzogen werden darf.″
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 25. Januar 2018 |
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