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1.
Erscheinungsdatum:
23.11.2017
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Richter: Neumarkt bleibt autofrei
Gericht entscheidet: Neumarkt bleibt autofrei
Zwischenüberschrift:
Anträge von Wall-Anliegern abgewiesen –Rechtsstreit noch lange nicht beendet
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück.
Der
Neumarkt
bleibt
für
Autos
gesperrt.
Das
Verwaltungsgericht
hat
Anträge
zweier
Kläger
abgewiesen,
die
sich
durch
die
Sperrung
in
ihren
Rechten
verletzt
fühlen.
Die
Antragsteller
seien
„
nicht
antragsbefugt″,
weil
sie
keine
Immobilien
am
Neumarkt
besäßen
und
daher
nicht
direkt
betroffen
seien,
sagt
das
Gericht.
Die
Antragsteller
sind
Anlieger
des
Wallrings.
Durch
die
Neumarktsperrung
befürchten
sie
höhere
Lärm-
und
Schadstoffbelastungen.
Das
Gericht
sagt,
ein
Anlieger
teile
„
das
Schicksal
der
Straße″.
Er
müsse
Änderungen
des
Verkehrskonzeptes
in
einer
Gemeinde
nach
dem
Straßenrecht
hinnehmen.
Anwälte
der
Antragsteller
teilen
diese
Auffassung
nicht.
Der
Gerichtsbeschluss
bezieht
sich
auf
den
sofortigen
Vollzug
der
Sperrung.
Über
die
Klagen
ist
noch
nicht
entschieden.
Der
Neumarkt
bleibt
für
Autos
gesperrt.
Das
Verwaltungsgericht
hat
zwei
Anträge
abgewiesen,
die
auf
eine
Öffnung
abzielten.
Die
Antragsteller
seien
„
nicht
antragsbefugt″,
weil
sie
nicht
direkt
von
der
Sperrung
betroffen
sind,
sagt
das
Gericht.
Eine
Begründung,
die
die
Juristen
herausfordert.
Osnabrück.
Zwei
Osnabrücker
hatten
gegen
den
sofortigen
Vollzug
der
Neumarktsperrung
Rechtsmittel
eingelegt.
Sie
wollten
erreichen,
dass
der
Neumarkt
für
den
motorisierten
Individualverkehr
frei
bleibt,
bis
endgültig
geklärt
ist,
ob
die
Sperrung
rechtens
ist.
Die
6.
Kammer
des
Landgerichts
wies
die
Anträge
ab.
Begründung:
Beide
Antragsteller
sind
nicht
Anlieger
des
Neumarktes
und
daher
in
ihren
Rechten
nicht
unmittelbar
betroffen.
Sie
seien
daher
„
nicht
antragsbefugt″.
Ende
Mai
hatte
der
Stadtrat
die
sogenannte
Teileinziehung
des
Neumarktes
beschlossen.
Das
bedeutet:
Die
Stadt
schränkte
die
Nutzung
auf
den
Nahverkehr
ohne
Taxen
und
Mietwagen,
den
Lieferverkehr
(6
Uhr
bis
10.30
Uhr)
sowie
Fußgänger
und
Radfahrer
ein.
Die
Antragsteller,
ein
Eigentümer
mehrerer
Mietwohnungen
am
Wallring
und
an
der
Martinistraße
und
ein
Mieter
eines
Hauses
am
Wall,
erhoben
Klage
gegen
die
Teileinziehung.
Als
der
Verwaltungsausschuss
den
sofortigen
Vollzug
der
Neumarkt-
Sperrung
zum
13.
Oktober
anordnete,
beantragten
die
beiden
Kläger
„
vorläufigen
Rechtsschutz″.
Ihre
Begründung:
Durch
die
Sperrung
verlagere
sich
ein
erheblicher
Teil
des
Verkehrs
vom
Neumarkt
auf
den
Wall,
was
zu
einer
Erhöhung
der
schon
bestehenden
gesundheitsschädlichen
Lärm-
und
Abgasbelastung
führen
werde.
Insoweit
seien
sie
in
ihrem
Eigentumsrecht
und
in
ihrem
Recht
auf
körperliche
Unversehrtheit
verletzt.
Die
Anträge
blieben
ohne
Erfolg.
Zur
Begründung
führte
das
Gericht
aus,
die
Anträge
seien
unzulässig,
weil
die
Antragsteller
nicht
antragsbefugt
seien.
Sie
könnten
keine
Rechtsverletzung
geltend
machen.
Erstens
hätten
die
Antragsteller
keinen
Rechtsanspruch
darauf,
den
Neumarkt
mit
ihren
Fahrzeugen
befahren
zu
dürfen.
Die
Nutzung
einer
öffentlichen
Straße
sei
dem
Einzelnen
„
nur
im
Rahmen
der
Widmung
und
der
Verkehrsvorschriften
erlaubt″,
heißt
es
in
einer
Mitteilung
des
Verwaltungsgerichts.
Der
Verkehrsteilnehmer
müsse
sich
„
mit
dem
abfinden,
was
und
wie
lange
es
ihm
geboten
wird″.
Zweitens
sind
beide
Antragsteller
nicht
Eigentümer
eines
am
Neumarkt
gelegenen
Grundstücks.
Ihre
Eigentumsrechte
sind
daher
nicht
verletzt.
Und
drittens
führt
nach
Feststellung
des
Gerichts
auch
eine
Verlagerung
von
Verkehrsströmen
vom
Neumarkt
auf
den
Wallring
nicht
zu
einer
Rechtsverletzung.
Die
Zugänglichkeit
ihrer
Grundstücke
werde
dadurch
nicht
negativ
beeinflusst,
so
das
Gericht.
Außerdem
teile
ein
Anlieger
„
das
Schicksal
der
Straße″.
Soll
heißen:
Ein
Anlieger
muss
Änderungen
des
Verkehrskonzeptes
in
einer
Gemeinde
–
wie
die
Schaffung
von
Fußgängerzonen,
die
zu
einer
Verdrängung
des
Verkehrs
in
andere
Straßen
führe
–
nach
Straßenrecht
hinnehmen.
Schließlich
ergebe
sich
auch
aus
dem
Grundrecht
auf
körperliche
Unversehrtheit
kein
Abwehranspruch,
so
die
Kammer.
Um
zu
klären,
ob
eine
Anliegerstraße
zu
stark
mit
Lärm
oder
Abgasen
belastet
sei,
bleibe
es
dem
Anlieger
unbenommen,
bei
der
zuständigen
Behörde
entweder
auf
konkrete
Maßnahmen
zur
Luftreinhaltung
oder
Lärmreduzierung
oder
darauf
hinzuwirken,
dass
die
für
seine
Straße
bestehenden
straßenverkehrsbehördlichen
Anordnungen
überprüft
werden.
Beschwerde
Die
Beschlüsse
(6
B
108
und
112/
17)
sind
noch
nicht
rechtskräftig
und
können
jeweils
binnen
zwei
Wochen
mit
der
Beschwerde
vor
dem
Oberverwaltungsgericht
in
Lüneburg
(OVG)
angefochten
werden.
Darauf
läuft
es
offenbar
hinaus.
Jan
Kuhlmann,
Anwalt
eines
Antragsstellers,
kann
die
Entscheidung
des
Gerichts
nicht
nachvollziehen.
Er
hätte
erwartet,
dass
sich
das
Gericht
nicht
auf
das
„
rein
Formale
zurückzieht,
sondern
sich
mit
unseren
Argumenten
auseinandersetzt″.
Kuhlmann
sagte,
er
werde
seinem
Mandaten
„
dringend″
empfehlen,
das
OVG
anzurufen.
Für
Thorsten
Koch,
Anwalt
des
zweiten
Antragsstellers,
wirft
der
Beschluss
des
Verwaltungsgerichts
eine
grundlegende
verfassungsrechtliche
Frage
auf.
Sein
Mandant
wohne
am
Wall
und
sei
von
höheren
Emissionen
betroffen.
Doch
während
Verbände
wie
die
Umwelthilfe
–
obwohl
sie
nicht
direkt
betroffen
sind
–
gegen
Umweltbelastungen
auf
dem
Wege
der
Verbandsklage
klagen
könnten,
verneine
das
Verwaltungsgericht
diese
Möglichkeit
für
einen
unmittelbar
betroffenen
Bürger.
Der
Rechtsprofessor
sieht
darin
die
Rechtsgarantie
in
Artikel
19
des
Grundgesetzes
verletzt.
„
Spannende
Rechtsfragen″,
sagt
Koch
–
die
die
höheren
Instanzen
wohl
noch
beschäftigen
werden.
Bildtext:
Anträge
abgewiesen:
Wer
am
Wall
wohnt,
hat
kein
Recht,
gegen
die
Sperrung
des
Neumarktes
zu
klagen,
sagt
das
Verwaltungsgericht
Osnabrück.
Foto:
David
Ebener
Kommentar:
Berechtigte
Frage
Der
Anwalt
eines
Neumarkt-
Klägers
wirft
eine
berechtigte
Frage
auf:
Warum
darf
ein
Umweltverband,
was
einem
Bürger
versagt
bleibt?
Die
Deutsche
Umwelthilfe
versucht
auf
dem
Klageweg,
die
öffentliche
Hand
zu
größerer
Luftreinhaltung
zu
zwingen.
In
Stuttgart
ist
es
dem
Verein
erstinstanzlich
auch
gelungen.
In
der
Daimler-
Stadt
drohen
Fahrverbote.
Der
Anlieger
des
Wallrings
dagegen,
der
wegen
der
Neumarktsperrung
mit
mehr
Lärm
und
Luftschadstoffen
rechnen
muss,
kann
zwar
auf
Änderungen
vor
seiner
Haustür
auf
dem
Wall
pochen.
Wenn
andere
Straßen
verändert
werden,
hat
er
aber
rechtlich
keine
Handhabe
dagegen.
Anerkannte
Umweltverbände
allerdings
könnten
klagen.
Nun
wäre
es
nicht
sinnvoll,
ein
allgemeines
Klagerecht
einzuführen,
das
jedem
das
Recht
gäbe,
gegen
alles
zu
klagen,
auch
wenn
er
nicht
betroffen
ist.
Es
kommt
auf
Maß
und
Art
der
Betroffenheit
an,
die
der
Gesetzgeber
genauer
definieren
müsste,
um
die
Rechte
der
Bürger
so
weit
zu
stärken,
dass
sie
dem
der
Umweltverbände
entsprächen.
Autor:
hin