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1
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1.
Erscheinungsdatum:
19.10.2017
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Eigentlich hat sich nichts geändert
Zwischenüberschrift:
Leserbrief
Artikel:
Originaltext:
Zum
Artikel
„
Sonntagsflohmärkte
vor
dem
Aus?
–
Oberverwaltungsgericht
erklärt
gewerbliche
Veranstaltungen
für
unzulässig″
(Ausgabe
vom
7.
Oktober)
.
„
Bei
der
journalistischen
Recherche
hat
man
sich
meines
Erachtens
lediglich
auf
Punkt
2
im
Tenor
des
Urteils
des
OVG
Lüneburg
vom
21.
April
2017
beschränkt,
wo
aufgeführt
ist,
dass
gewerbliche
Floh-
und
Trödelmärkte,
bei
denen
nach
einer
Würdigung
aller
Umstände
des
Einzelfalles
die
wirtschaftlichen
Interessen
im
Vordergrund
stehen,
an
Sonn-
und
Feiertagen
grundsätzlich
unzulässig
sind.
Wenn
man
das
Urteil
in
ganzer
Länge
liest,
stellt
man
fest,
dass
die
Richter
jedoch
in
dem
Urteil
festgelegt
haben,
dass
die
Gemeinden
nach
§
14
Abs.
1
Satz
1c
des
Niedersächsischen
Feiertagsgesetzes
von
den
Verboten
und
Beschränkungen
des
Feiertagsgesetzes
aus
besonderem
Anlass
im
Einzelfalle
Ausnahmen
zulassen
können.
Die
Ausnahmetatbestände
sind
in
Ziffer
28
des
Urteils
dargelegt.
Dort
heißt
es
wörtlich:
,
Nach
§
14
Abs.
1
Satz
1c
NFeiertagsG
können
die
Gemeinden
von
den
Verboten
und
Beschränkungen
der
§§
4–6
und
9
aus
besonderem
Anlass
im
Einzelfalle
Ausnahmen
zulassen.
Ein
solcher
Anlass
kann
zum
einen
bejaht
werden,
wenn
ein
nicht
alltägliches
Ereignis
stattfindet,
das
eine
Nachfrage
hervorruft
und
damit
den
Anstoß
zum
Feilbieten
von
Waren
gibt,
also
ein
außerhalb
der
festzusetzenden
Veranstaltung
selbst
liegender
Umstand.
Zu
denken
wäre
etwa
an
ein
städtisches
Fest,
gelegentlich
dessen
der
Markt
abgehalten
werden
soll
(vgl.
Urteil
des
Senats
vom
17.
6.
1992)
Zum
anderen
ist
es
denkbar,
dass
die
festzusetzende
Veranstaltung
selbst
den
besonderen
Anlass
bildet,
sei
es
wegen
des
überregionalen
Zuschnitts
oder
ihrer
Tradition,
sei
es
wegen
der
Bedeutung
der
feilgebotenen
Gegenstände,
des
,
Niveaus′
des
Marktes.
Je
,
einzigartiger′
das
Warenangebot,
je
,
einmaliger′
die
Veranstaltung
als
solche
ist,
desto
näher
liegt
die
Bejahung
eines
solchen
Anlasses
(vgl.
Urteil
des
Senats
vom
17.
6.
1992)
.′
Wenn
man
das
Urteil
vom
17.
Juni
1992
liest,
auf
das
sich
das
aktuelle
Urteil
immer
beruft,
stellt
man
fest,
dass
die
dort
aufgeführten
Ausnahmekriterien
deckungsgleich
mit
den
Kriterien
des
aktuellen
Urteils
sind.
Das
bedeutet,
dass
man
in
dem
aktuellen
Urteil
von
2017
nur
die
seit
25
Jahren
bestehende
Genehmigungspraxis
noch
einmal
erwähnt
hat,
wonach
die
Gemeinden
gem.
§
14
Feiertagsgesetz
mit
Ausnahmegenehmigungen
gewerbliche
Märkte
genehmigen
können.
Also
man
hat
die
seit
25
Jahren
geltende
Genehmigungspraxis
nicht
geändert.
Also
nichts
Neues
für
die
Genehmigungsbehörden.″
Rolf
Nordmann
Belm
Autor:
Rolf Nordmann