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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Überschrift:
Eigentlich hat sich nichts geändert
Zwischenüberschrift:
Leserbrief
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Zum Artikel Sonntagsflohmärkte vor dem Aus? Oberverwaltungsgericht erklärt gewerbliche Veranstaltungen für unzulässig″ (Ausgabe vom 7. Oktober).

Bei der journalistischen Recherche hat man sich meines Erachtens lediglich auf Punkt 2 im Tenor des Urteils des OVG Lüneburg vom 21. April 2017 beschränkt, wo aufgeführt ist, dass gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, bei denen nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen, an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich unzulässig sind.

Wenn man das Urteil in ganzer Länge liest, stellt man fest, dass die Richter jedoch in dem Urteil festgelegt haben, dass die Gemeinden nach § 14 Abs. 1 Satz 1c des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes von den Verboten und Beschränkungen des Feiertagsgesetzes aus besonderem Anlass im Einzelfalle Ausnahmen zulassen können.

Die Ausnahmetatbestände sind in Ziffer 28 des Urteils dargelegt. Dort heißt es wörtlich: , Nach § 14 Abs. 1 Satz 1c NFeiertagsG können die Gemeinden von den Verboten und Beschränkungen der §§ 4–6 und 9 aus besonderem Anlass im Einzelfalle Ausnahmen zulassen. Ein solcher Anlass kann zum einen bejaht werden, wenn ein nicht alltägliches Ereignis stattfindet, das eine Nachfrage hervorruft und damit den Anstoß zum Feilbieten von Waren gibt, also ein außerhalb der festzusetzenden Veranstaltung selbst liegender Umstand. Zu denken wäre etwa an ein städtisches Fest, gelegentlich dessen der Markt abgehalten werden soll (vgl. Urteil des Senats vom 17. 6. 1992) Zum anderen ist es denkbar, dass die festzusetzende Veranstaltung selbst den besonderen Anlass bildet, sei es wegen des überregionalen Zuschnitts oder ihrer Tradition, sei es wegen der Bedeutung der feilgebotenen Gegenstände, des , Niveaus′ des Marktes. Je , einzigartiger′ das Warenangebot, je , einmaliger′ die Veranstaltung als solche ist, desto näher liegt die Bejahung eines solchen Anlasses (vgl. Urteil des Senats vom 17. 6. 1992).′

Wenn man das Urteil vom 17. Juni 1992 liest, auf das sich das aktuelle Urteil immer beruft, stellt man fest, dass die dort aufgeführten Ausnahmekriterien deckungsgleich mit den Kriterien des aktuellen Urteils sind. Das bedeutet, dass man in dem aktuellen Urteil von 2017 nur die seit 25 Jahren bestehende Genehmigungspraxis noch einmal erwähnt hat, wonach die Gemeinden gem. § 14 Feiertagsgesetz mit Ausnahmegenehmigungen gewerbliche Märkte genehmigen können.

Also man hat die seit 25 Jahren geltende Genehmigungspraxis nicht geändert. Also nichts Neues für die Genehmigungsbehörden.″

Rolf Nordmann

Belm
Autor:
Rolf Nordmann


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