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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Überschrift:
18 Spielhallen ab heute geschlossen
Zwischenüberschrift:
Gerichtsentscheid unter hohem Zeitdruck
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat alle 43 Eilverfahren im Spielhallen-Streit entschieden. 18 Spielstätten in der Region Osnabrück sind ab heute geschlossen.

In 18 Fällen wurden die Anträge von Betreibern auf einstweiligen Weiterbetrieb der Spielhallen abgelehnt, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Aus dem Stadtbild werden diese Spielhallen damit nicht verschwinden. Der Richterspruch hat zur Folge, dass in vielen Mehrfachspielhallen ab heute nur noch je eine Spielstätte erhalten bleibt.

Der Bau von Mehrfachkomplexen war eine Reaktion der Branche auf Beschränkungen durch den Gesetzgeber, der die Zahl der Automaten je Fläche begrenzte. Also wurden einfach mehrere, eigenständige Spielstätten mit getrennten Eingängen und eigenem Personal unter einem Dach vereint. Das ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr erlaubt. Spielstätten müssen jetzt einen Abstand von 100 Metern haben.

Mirko Botta, der unter dem Namen Alpha mehrere Spielstätten betreibt, setzt seine Hoffnung auf einen politischen Meinungswandel, wie er sich in anderen Bundesländern bereits zeige. Vielleicht müssen wir jetzt vorübergehend Verluste in Kauf nehmen und auf einen Regierungswechsel bei der Landtagswahl hoffen″, sagt Botta. Eine Spielstätte mit acht Automaten sei nur schwer wirtschaftlich zu betreiben, wenn sich an der Miete nichts machen lasse. Nicht absehbar sei, ob die Auslastung der verbliebenen Geräte steige.

In zehn Fällen hatten die Anträge von Betreibern Erfolg. Das Gericht verpflichtete jeweils die Stadt Osnabrück, den Weiterbetrieb der Spielhallen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache und einer Entscheidung über den jeweils noch ausstehenden Härtefallantrag zu dulden. Hier handelt es sich um Mehrfachkonzessionen, bei denen die einzelnen Spielhallen von rechtlich selbstständigen Gesellschaften betrieben werden.

In weiteren elf Fällen waren die Anträge teilweise erfolgreich wegen einer fehlenden Härtefallentscheidung. Ein Härtefall kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein Betreiber im Vertrauen auf die Konzession investiert oder langfristige Mietverträge abgeschlossen hat. In drei Fällen waren die Anträge teilweise erfolgreich, weil die Behörden hier die Städte Osnabrück und Lingen unzulässigerweise das Los über mehrere Verbundspielhallen unterschiedlicher Betreiber geworfen hatte.

Das Gericht stand unter hohem Zeitdruck, weil eine fünfjährige Übergangsfrist für bestehende Spielhallen gestern auslief. Ab heute benötigen auch diese Spielhallen neben der gewerblichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, die nur erteilt werden kann, wenn das Mindestabstandsgebot von 100 Metern eingehalten wird.
Autor:
hin


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