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1.
Erscheinungsdatum:
18.05.2017
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Spielhallen-Verlosung war rechtswidrig
Zwischenüberschrift:
Gericht hebt Schließungsbescheide der Stadt auf – 300 Beschäftigte atmen auf
Artikel:
Originaltext:
Die
Würfel
sind
zugunsten
der
Spielhallenbetreiber
gefallen:
52
von
Schließung
bedrohte
Spielhallen
in
Osnabrück
dürfen
vorerst
weitermachen.
Das
Verwaltungsgericht
hob
am
Mittwoch
die
Schließungsbescheide
der
Stadt
auf.
300
Beschäftigte
atmen
auf.
Osnabrück.
Es
passt
ja
zur
Glücksspielbranche:
Das
Los,
gezogen
im
August
2016
unter
notarieller
Aufsicht
im
Rathaus,
sollte
entscheiden,
welche
Spielhallen
in
Osnabrück
der
Bann
trifft.
Um
den
Anforderungen
des
Glücksspielstaatsvertrages
gerecht
zu
werden,
sollten
52
der
insgesamt
87
Spielhallen
in
Osnabrück
ihr
Geschäft
einstellen.
„
Das
Losverfahren
war
falsch″,
sagte
der
Präsident
des
Verwaltungsgerichts,
Ulrich
Schwenke,
in
der
Hauptverhandlung
am
Mittwoch.
Die
Stadt
hätte
zunächst
alle
Sachkriterien
prüfen
und
ausschöpfen
müssen,
so
der
Richter.
Das
sei
offensichtlich
nicht
geschehen.
Außerdem
müssten
die
Auswahlkriterien
für
jedermann
transparent
und
nachvollziehbar
sein.
Das
Gericht
hob
die
Bescheide
der
Stadt
auf
und
gab
dem
Bürgeramt
auf,
nach
sachlichen
Kriterien
neu
zu
entscheiden.
Über
60
Zuhörer
Das
Verfahren
vor
dem
Verwaltungsgericht
stand
landesweit
unter
Beobachtung.
Das
zeigte
sich
auch
im
größten
aller
Sitzungssäle
im
Fachgerichtszentrum
an
der
Hakenstraße:
60
Zuhörer
zwängten
sich
in
den
Raum
von
der
Größe
eines
Klassenzimmers,
mindestens
20
kehrten
angesichts
der
Enge
auf
dem
Flur
um.
Die
vier
klagenden
Spielhallenbetreiber
und
weitere
Beteiligte
hatten
neun
Rechtsanwälte
aufgeboten,
die
zunächst
nicht
mal
alle
einen
Sitzplatz
fanden.
Gerichtspräsident
Ulrich
Schwenke
fand
Gefallen
an
der
Erörterung
der
hochkomplexen
juristischen
Materie,
die
sich
auf
drei
Kernfragen
reduzieren
lässt:
War
das
Losverfahren
das
richtige
Entscheidungsmittel?
Gibt
es
eine
angemessene
Regelung
für
Härtefälle?
Handelt
die
Landesregierung
bei
der
Umsetzung
des
Staatsvertrages
nach
dem
Grundgesetz?
Die
ersten
beiden
Fragen
beantwortete
das
Gericht
mit
nein.
In
der
dritten
Frage
nach
der
Verfassungsmäßigkeit
ließ
Schwenke
deutlich
Zweifel
anklingen:
„
Grenzwertig″
nannte
er
die
Regelung
in
Niedersachsen,
die
nach
seiner
Meinung
die
Zuständigkeiten
des
Bundes
und
des
Landes
vermischt.
Der
seit
2012
gültige
Glücksspielstaatsvertrag
lässt
Mehrfachspielhallen
nicht
mehr
zu
und
schreibt
einen
Abstand
von
mindestens
100
Metern
zwischen
Spielstätten
vor.
Ziel
ist
es,
das
Glücksspielangebot
zu
kanalisieren
und
Spielsüchtige
nicht
in
Versuchung
zu
bringen.
Der
Gesetzgeber
hatte
den
Spielstättenbetreibern
eine
Übergangsfrist
von
fünf
Jahren
eingeräumt.
Diese
Frist
läuft
am
30.
Juni
2017
aus.
Unklar
ist,
ob
alle
Spielhallen
über
den
30.
Juni
hinaus
weiter
geöffnet
haben.
Den
Antragen
der
Spielhallenbetreiber
auf
unbefristeten
Weiterbetrieb
gab
das
Gericht
nämlich
nicht
statt.
Die
klagenden
Spielhallenbetreiber
gehen
allerdings
davon
aus,
dass
der
Betrieb
fortgeführt
werden
kann.
Sie
erwarten
nicht,
wie
ein
Anwalt
nach
dem
Urteil
sagte,
dass
die
Stadt
in
so
kurzer
Zeit
die
vom
Gericht
verlangten
Rechtsstandards
erfüllen
und
rechtssichere
Bescheide
erstellen
kann.
Etwa
300
Beschäftigte
wären
nach
Branchenangaben
von
einer
Schließungswelle
in
Osnabrück
betroffen
gewesen.
Landesweit
sind
60
000
Menschen
in
Glücksspielstätten
beschäftigt.
1500
hatten
am
Dienstag
in
Hannover
gegen
die
geplanten
Schließungen
protestiert.
„
Das
hat
Spaß
gemacht″
Das
Urteil
hat
landesweite
Signalwirkung.
Am
Dienstag
hatte
das
Verwaltungsgericht
Oldenburg
gegensätzlich
entschieden.
Ein
weiteres
Verfahren
ist
in
Hannover
anhängig.
Es
gilt
als
sicher,
dass
sich
höhere
Instanzen
damit
noch
befassen
werden.
Klaus
Gill,
Spielhallenbetreiber
und
einer
der
vier
Kläger,
freute
sich
über
„
den
Sieg
der
Demokratie
und
des
Rechtsstaates″.
Das
Losverfahren
und
die
fehlende
Bereitschaft
von
Stadt
und
Land,
Härtefälle
anzuerkennen,
wären
einem
Berufsverbot
gleich
gekommen,
sagte
er.
Das
Los
hatte
Gill
hart
getroffen.
Der
geschäftsführende
Gesellschafter
der
Royal
Casino
mit
Sitz
in
Espelkamp
hätte
13
seiner
15
Spielstätten
in
Osnabrück
dichtmachen
müssen.
Glücklich
war
am
Ende
nicht
nur
Gill,
sondern
auch
der
Gerichtspräsident.
Ulrich
Schwenke
schloss
die
Verhandlung
mit
einer
persönlichen
Anmerkung:
„
Dafür
bin
ich
Verwaltungsrichter
geworden.
Das
hat
richtig
Spaß
gemacht.″
Glücksspiel
einschränken?
Diskutieren
Sie
mit
auf
noz.de
Bildtext:
Das
Glücksspiel
darf
weitergehen.
Das
Verwaltungsgericht
ist
der
Stadt
Osnabrück
in
den
Arm
gefallen.
Foto:
David
Ebener
Darum
ist
das
Los
unfair
Das
Losverfahren
ist
nicht
fair,
wie
Richter
Schwenke
an
einem
Beispiel
erläuterte.
Die
Spielhallen
müssen
einen
Abstand
von
mindestens
100
Metern
haben
,
sagt
das
Gesetz.
Wenn
drei
Spielstätten
an
einer
Straße
jeweils
90
Meter
voneinander
entfernt
sind,
hat
die
Spielhalle
in
der
Mitte
deutlich
schlechtere
Überlebenschancen.
Trifft
das
Los
die
mittlere,
sind
die
beiden
äußeren
sofort
aus
dem
Schneider.
Trifft
das
Los
einen
der
äußeren
Konkurrenten,
ist
eine
zweite
Ziehung
zwischen
den
beiden
verbliebenen
nötig.
Die
mittlere
Spielhalle
muss
also
zwei
Losrunden
gewinnen.
Kommentar:
Vom
Land
im
Stich
gelassen
Die
vier
Vertreter
der
Stadt
hatten
in
der
Hauptverhandlung
nicht
viel
zu
sagen.
Na
klar:
Nicht
die
Stadt
hat
einen
Fehler
gemacht,
die
Landesregierung
und
der
Landtag
haben
es
über
Jahre
versäumt,
den
Kommunen
ein
rechtssicheres
Instrumentarium
zur
Umsetzung
des
Staatsvertrages
an
die
Hand
zu
geben.
Es
geht
schließlich
um
nicht
weniger
als
die
Einschränkung
des
Grundrechts
der
freien
Berufswahl,
zementiert
in
Artikel
12
des
Grundgesetzes.
Ein
Arbeitsgruppe
unter
Führung
des
Wirtschaftsministeriums
hatte
den
Städten
empfohlen,
im
Falle
konkurrierender
Anträge
und
Fehlen
sachlicher
Kriterien
einfach
das
Los
zu
werfen.
Regierung
und
Behörden
haben
sich
die
Sache
damit
ziemlich
einfach
gemacht,
zum
Nachteil
der
Betroffenen.
Das
Los
kann
einen
Großunternehmer
treffen,
der
einen
von
fünf
Standorten
aufgeben
muss,
aber
auch
einen
Firmengründer,
der
seine
einzige
Spielstätte
und
damit
seine
Existenz
verliert.
Ja,
der
Gesetzgeber
sieht
dann
eine
Härtefallregelung
vor,
aber
in
der
Praxis
wird
sie
nicht
angewandt,
wie
vor
Gericht
deutlich
wurde.
Die
Begehren
der
Betroffenen
wurden
offenbar
mit
gleichlautenden
Antworten
abgewiesen,
ohne
den
Einzelfall
zu
prüfen.
Die
Fairness
wird
dem
politischen
Ziel
geopfert,
das
private
Glücksspielangebot
einzuschränken.
Angeblich,
um
der
Spielsucht
zu
begegnen.
Wahrscheinlich
aber
auch,
um
die
staatlichen
Lotterie-
und
Wetteinnahmen
zu
sichern.
Das
Verfahren
vor
dem
Verwaltungsgericht
hat
solche
Ungereimtheiten
offengelegt.
Und
das
Gericht
hat
eindrucksvoll
bewiesen:
Der
Rechtsstaat
funktioniert.
Autor:
Wilfried Hinrichs