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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Überschrift:
Darf die Stadt das Geschenk zu Geld machen?
Zwischenüberschrift:
Grundstücksdeal in Sutthausen – Baronin wollte, dass das Areal für alle Zeiten Grünfläche bleibt
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück. Die Baronin hat mir mehrfach versichert, dass die Gemeinde Sutthausen verpflichtet sei, diese Grundstücke als Grünflächen liegen zu lassen.″ So steht es in einer eidesstattlichen Erklärung, die der Rentner Gottfried Witte am 14. Juli 1969 abgegeben hat. Er hatte als Verwalter für die Freiin Magdalena von Romberg gearbeitet und in ihrem Auftrag Bauland verkauft, auf dem die Siedlung Sutthausen entstand, die erst später zu einem Stadtteil von Osnabrück wurde.

Einige Flächen verschenkte die Baronin, etwa das Friedhofsgrundstück, das Schulgrundstück und nach Wittes Aussage eben auch die beiden Grünparzellen an der Hochstraße, die heute wie ein repräsentatives Entree der dahinterliegenden Häuser erscheinen.

Stifter verunsichert

Dass sich die Stadt nicht an den Willen der Baronin gebunden fühlt und die Grünfläche zu Geld machen will, empört die Anwohner, die sich nun zu Hinterhausbewohnern degradiert fühlen. In ihrem Namen warnte Rechtsanwalt Sebastian Roling schon, die Missachtung des bürgerschaftlichen Stiftungswillens könne katastrophale Folgen für die Stiftungskultur in unserer Stadt haben″. Inzwischen hat sich in unserer Redaktion ein Ehepaar gemeldet, das einer anderen Stadt ein Museum stiften will, nun aber verunsichert ist und erwägt, sein Testament zu ändern.

Die Rechtslage sei kompliziert, sagt der Juraprofessor Christian von Bar, der Leiter des European Legal Studies Institute der Universität Osnabrück. Er stellt aber gleich klar, dass es sich bei der zweigeteilten Grünfläche in Sutthausen nicht um eine Stiftung, sondern nur um eine Schenkung unter Auflagen handeln könne. Die Auflage, ein Grundstück so zu belassen, wie es ist, oder vielleicht auch, es hübsch zu halten und den Rasen zu mähen, könne aber nicht für alle Zeiten eingefordert werden. Denn eine ewige Beschränkung der Verfügungsbefugnis sei nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

Denkbar sei ja die Forderung, dass die Stadt die eingegangenen Auflagen weitergeben müsse an die neuen Eigentümer der Grundstücke. Also auch die Auflage, dass nicht gebaut werden darf. Was aber, wenn sie es nicht tut? Das könnte zwar als treuwidriges Verhalten″ ausgelegt werden, sagt von Bar. Aber falls ein solcher Fall vor Gericht ausgetragen werde, gehe der wohl aus wie das Hornberger Schießen. Also ohne dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden muss.

Zu einer Schenkung unter Auflagen gehört nach Auffassung von Juristen aber auch, dass die Bedingungen klar formuliert sind. Da im Grundbuch offensichtlich keine Auflagen der Baronin enthalten sind, kommt die eidesstattliche Erklärung ins Spiel, die ihr Verwalter Gottfried Witte 35 Jahre nach der Übertragung der Grundstücke abgegeben hat. Eine Frage der Beweiswürdigung″, gibt Professor von Bar zu bedenken. Mit anderen Worten: Es erscheint fraglich, ob ein Gericht der Stadt aufgrund der eidesstattlichen Erklärung in die Parade fahren würde.

Anpassen ist wichtig

Bleibt noch die Frage, ob das Sutthauser Beispiel andere Stifter davon abhalten könnte, ihr Vermögen unter bestimmten Auflagen einer Kommune zu vermachen, wie es Rechtsanwalt Sebastian Roling formuliert hat. Mit solchen Fragen kennt sich Josef Feldmann aus, der Justiziar der Deutschen Bundesstiftung Umwelt. Er rät allen Stiftern, den Stiftungszweck so zu formulieren, dass er gesellschaftlichen Veränderungen standhält oder entsprechend angepasst werden kann. Denn was einmal abgegeben sei, sagt Feldmann, das lasse sich nicht mehr zurückholen.

Bildtext:
Grünfläche oder Baufläche? Die Stadt will diese beiden Grundstücke in Sutthausen an Bauwillige verkaufen. Juristisch ist die Sache verzwickt.

Foto:
Michael Gründel
Autor:
Rainer Lahmann-Lammert


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