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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Überschrift:
Muslimin scheitert mit Kopftuch-Klage
 
Lehrerin scheitert mit Kopftuch-Klage
Zwischenüberschrift:
Verwaltungsgericht Osnabrück erkennt keine Diskriminierung
Artikel:
Kleinbild
 
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück. Eine Niederlage vor dem Osnabrücker Verwaltungsgericht musste gestern eine Lehrerin einstecken. Wegen ihres Kopftuchs durfte die Muslimin nicht an einer Grundschule im Raum Osnabrück unterrichten. Sie klagte deshalb auf die Gewährung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es handele sich bei dem Entzug der Einstellungszusage nicht um eine Diskriminierung der Klägerin, da die Regelung, keine konfessionellen Symbole zu tragen, für alle Bewerber gleichermaßen gelte egal, welcher Konfession sie angehören. Überdies habe die Landesschulbehörde 2013 nach der geltenden Rechtsprechung gehandelt, nach der alle religiösen Symbole an Schulen in Niedersachsen verboten waren.

Das Osnabrücker Verwaltungsgericht hat am Mittwoch die Klage einer muslimischen Lehrerin auf Entschädigung abgewiesen. Geklagt hatte sie, weil sie wegen ihres Kopftuchs nicht an einer Grundschule im Raum Osnabrück unterrichten durfte.

Osnabrück. Die Frau hatte 2015 gegen die niedersächsische Landesschulbehörde geklagt, weil die eine bereits erteilte Einstellungszusage 2013 wieder zurückgezogen hatte, nachdem die Frau der Behörde mitgeteilt hatte, dass sie mit Kopftuch unterrichten wolle. Sie klagte auf die Gewährung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dass sie erst zwei Jahre später gegen die Entscheidung klagte, liegt an einem Kopftuch-
urteil des Bundesverfassungsgerichts von Januar 2015, in dem dies die bisher geltende Rechtsprechung änderte.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das pauschale gesetzliche Verbot des Kopftuchtragens an staatlichen Schulen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG verletzt.

Die Klägerin forderte eine Entschädigung in Höhe von mindestens drei Monatsgehältern, die ihr als Lehrerin an einer staatlichen Schule zugestanden hätten, rund 8200 Euro.

Das Osnabrücker Verwaltungsgericht hat die Klage nun abgewiesen. Es handele sich bei dem Entzug der Einstellungszusage nicht um eine Diskriminierung der Klägerin, da die Regelung, keine konfessionellen Symbole zu tragen, für alle Bewerber gleichermaßen gelte egal, welcher Konfession sie angehören. Überdies habe die Landesschulbehörde 2013 nach der seit 2004 geltenden Rechtsprechung gehandelt, nach der alle religiösen Symbole an Schulen in Niedersachsen verboten waren. Dem war eine entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2003 vorausgegangen.

Erst 2015 hat das Bundesverfassungsgericht das vorherige Urteil konkretisiert. Seitdem dürfen religiöse Symbole in der Regel dann nicht getragen werden, wenn dem Tragen vereinfacht gesagt eine staatsfeindliche Haltung zugrunde liegt oder der Schulfrieden gefährdet wird. Diese Entwicklung hätte die Behörde aber nicht voraussehen können, so das Gericht. Die Klägerin arbeitet mittlerweile an einer privaten Schule in Osnabrück. Das Urteil (Az. 3 A 24/ 16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Entscheidungsgründe mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Weitere Berichte aus den Gerichtssälen der Region finden Sie im
Internet unter www.noz.de/ justiz

Bildtext:
Die Lehrerin (links) klagte gegenüber der Landesschulbehörde auf Entschädigung.

Foto:
Sven Kienscherf
Autor:
ski


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