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1.
Erscheinungsdatum:
19.01.2017
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Muslimin scheitert mit Kopftuch-Klage
Lehrerin scheitert mit Kopftuch-Klage
Zwischenüberschrift:
Verwaltungsgericht Osnabrück erkennt keine Diskriminierung
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück.
Eine
Niederlage
vor
dem
Osnabrücker
Verwaltungsgericht
musste
gestern
eine
Lehrerin
einstecken.
Wegen
ihres
Kopftuchs
durfte
die
Muslimin
nicht
an
einer
Grundschule
im
Raum
Osnabrück
unterrichten.
Sie
klagte
deshalb
auf
die
Gewährung
einer
Entschädigung
nach
dem
Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz
(AGG)
.
Das
Verwaltungsgericht
hat
die
Klage
abgewiesen.
Es
handele
sich
bei
dem
Entzug
der
Einstellungszusage
nicht
um
eine
Diskriminierung
der
Klägerin,
da
die
Regelung,
keine
konfessionellen
Symbole
zu
tragen,
für
alle
Bewerber
gleichermaßen
gelte
–
egal,
welcher
Konfession
sie
angehören.
Überdies
habe
die
Landesschulbehörde
2013
nach
der
geltenden
Rechtsprechung
gehandelt,
nach
der
alle
religiösen
Symbole
an
Schulen
in
Niedersachsen
verboten
waren.
Das
Osnabrücker
Verwaltungsgericht
hat
am
Mittwoch
die
Klage
einer
muslimischen
Lehrerin
auf
Entschädigung
abgewiesen.
Geklagt
hatte
sie,
weil
sie
wegen
ihres
Kopftuchs
nicht
an
einer
Grundschule
im
Raum
Osnabrück
unterrichten
durfte.
Osnabrück.
Die
Frau
hatte
2015
gegen
die
niedersächsische
Landesschulbehörde
geklagt,
weil
die
eine
bereits
erteilte
Einstellungszusage
2013
wieder
zurückgezogen
hatte,
nachdem
die
Frau
der
Behörde
mitgeteilt
hatte,
dass
sie
mit
Kopftuch
unterrichten
wolle.
Sie
klagte
auf
die
Gewährung
einer
Entschädigung
nach
dem
Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz
(AGG)
.
Dass
sie
erst
zwei
Jahre
später
gegen
die
Entscheidung
klagte,
liegt
an
einem
Kopftuch-
urteil
des
Bundesverfassungsgerichts
von
Januar
2015,
in
dem
dies
die
bisher
geltende
Rechtsprechung
änderte.
Das
Bundesverfassungsgericht
entschied,
dass
das
pauschale
gesetzliche
Verbot
des
Kopftuchtragens
an
staatlichen
Schulen
die
Glaubens-
und
Bekenntnisfreiheit
aus
Art.
4
GG
verletzt.
Die
Klägerin
forderte
eine
Entschädigung
in
Höhe
von
mindestens
drei
Monatsgehältern,
die
ihr
als
Lehrerin
an
einer
staatlichen
Schule
zugestanden
hätten,
rund
8200
Euro.
Das
Osnabrücker
Verwaltungsgericht
hat
die
Klage
nun
abgewiesen.
Es
handele
sich
bei
dem
Entzug
der
Einstellungszusage
nicht
um
eine
Diskriminierung
der
Klägerin,
da
die
Regelung,
keine
konfessionellen
Symbole
zu
tragen,
für
alle
Bewerber
gleichermaßen
gelte
–
egal,
welcher
Konfession
sie
angehören.
Überdies
habe
die
Landesschulbehörde
2013
nach
der
seit
2004
geltenden
Rechtsprechung
gehandelt,
nach
der
alle
religiösen
Symbole
an
Schulen
in
Niedersachsen
verboten
waren.
Dem
war
eine
entsprechende
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts
im
Jahr
2003
vorausgegangen.
Erst
2015
hat
das
Bundesverfassungsgericht
das
vorherige
Urteil
konkretisiert.
Seitdem
dürfen
religiöse
Symbole
in
der
Regel
dann
nicht
getragen
werden,
wenn
dem
Tragen
vereinfacht
gesagt
eine
staatsfeindliche
Haltung
zugrunde
liegt
oder
der
Schulfrieden
gefährdet
wird.
Diese
Entwicklung
hätte
die
Behörde
aber
nicht
voraussehen
können,
so
das
Gericht.
Die
Klägerin
arbeitet
mittlerweile
an
einer
privaten
Schule
in
Osnabrück.
Das
Urteil
(Az.
3
A
24/
16)
ist
noch
nicht
rechtskräftig
und
kann
binnen
eines
Monats
nach
Zugang
der
schriftlichen
Entscheidungsgründe
mit
dem
Antrag
auf
Zulassung
der
Berufung
vor
dem
Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht
in
Lüneburg
angefochten
werden.
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den
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der
Region
finden
Sie
im
Internet
unter
www.noz.de/
justiz
Bildtext:
Die
Lehrerin
(links)
klagte
gegenüber
der
Landesschulbehörde
auf
Entschädigung.
Foto:
Sven
Kienscherf
Autor:
ski