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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Überschrift:
Juwelenräuber zieht erneut vor BGH
Zwischenüberschrift:
Revision nach Urteilskorrektur
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück. Der Überfall auf den Osnabrücker Juwelier Kolkmeyer vom Herbst 2015 wird wieder ein Fall für den Bundesgerichtshof. Nach der von Karlsruhe verlangten Korrektur eines Hafturteils durch das Landgericht Osnabrück hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt.

Der Juwelenräuber hatte auf eine geringere Strafe gehofft, als der BGH die Entscheidung der Vorinstanz teilweise aufhob und die Sache im Dezember vor einer anderen Kammer zum zweiten Mal verhandelt werden musste. Den Gefallen tat ihm das Landgericht Osnabrück allerdings nicht. Es hielt an dem ursprünglichen Strafmaß von viereinhalb Jahren Gefängnis fest, lieferte dafür bloß eine neue Begründung.

Für den Angeklagten, einen 22-jährigen Litauer, offenkundig nicht akzeptabel. Er hat erneut Revision eingelegt″, teilte eine Gerichtssprecherin auf Nachfrage unserer Redaktion mit. Nun soll der BGH auch das neue Teilurteil zunächst auf Rechtsfehler prüfen, bevor es wirksam werden kann. Wann das oberste deutsche Gericht sich damit befasst, ist offen. Noch sei die Sache nicht in Karlsruhe angekommen, erklärte die Verteidigerin des Angeklagten. Die Frist zur Begründung der Revision laufe noch, und bis zu einer Entscheidung durch den BGH vergingen erfahrungsgemäß viele weitere Monate.

Der Mann hatte im September 2015 gemeinsam mit einem älteren Komplizen und Landsmann das Juweliergeschäft Kolkmeyer an der Großen Straße überfallen. Wegen versuchten besonders schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung schickte das Landgericht Osnabrück beide Angeklagten dann im März 2016 für jeweils viereinhalb Jahre hinter Gitter. Der Bundesgerichtshof beanstandete das. Bei anderer Würdigung der Vorstrafen hätte die Sanktion im Fall des jüngeren Täters niedriger ausfallen können, erklärte der 3. Strafsenat.
Autor:
sst


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