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1.
Erscheinungsdatum:
29.11.2016
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Überschrift:
Ab 1. Dezember Mietbremse in Niedersachsen
Zwischenüberschrift:
Start in 19 niedersächsischen Kommunen
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück.
In
Niedersachsen
gilt
ab
Dezember
2016
in
19
Kommunen
die
Mietpreisbremse.
Das
heißt,
dass
dort
die
Mieten
bei
neu
abgeschlossenen
Mietverträgen
dann
nur
noch
höchstens
zehn
Prozent
oberhalb
der
ortsüblichen
Vergleichsmiete
liegen
dürfen.
Außerdem
wird
in
diesen
Städten
und
Gemeinden
auch
die
Kappungsgrenze
gesenkt
und
die
Kündigungssperrfrist
nach
einer
Wohnungsumwandlung
verlängert.
Die
Neuregelung
wird
in
den
Städten
Braunschweig,
Buchholz
(Nordheide)
,
Buxtehude,
Göttingen,
Hannover,
Langenhagen,
Leer,
Lüneburg,
Oldenburg,
Osnabrück,
Vechta
und
Wolfsburg
sowie
in
den
ostfriesischen
Inselgemeinden
angewandt
Ab
dem
1.
Dezember
2016
gilt
auch
in
Niedersachsen
in
19
Kommunen
die
Mietpreisbremse.
Außerdem
werden
dort
die
Kappungsgrenze
gesenkt
und
die
Kündigungssperrfrist
nach
einer
Wohnungsumwandlung
verlängert.
Betroffen
sind
auch
Osnabrück,
Vechta,
Oldenburg
und
die
meisten
Inseln.
Osnabrück.
Zwölf
Bundesländer
haben
bereits
für
insgesamt
313
Städte
und
Gemeinden
die
Mietpreisbremse
eingeführt.
In
wenigen
Tagen
wird
sie
nun
auch
in
Niedersachsen
gelten:
Ab
dem
1.
Dezember
werden
in
19
niedersächsischen
Städten
und
Gemeinden
die
Mieten
bei
neu
abgeschlossenen
Mietverträgen
der
Höhe
nach
begrenzt
und
dürfen
dann
nur
noch
höchstens
zehn
Prozent
oberhalb
der
ortsüblichen
Vergleichsmiete
liegen.
Von
der
Mietpreisbremse
erfasst
werden
neben
Osnabrück,
Vechta
und
Oldenburg
auch
Braunschweig,
Buchholz
in
der
Nordheide,
Buxtehude,
Göttingen,
Hannover,
Langenhagen,
Leer,
Lüneburg
und
Wolfsburg
sowie
die
sieben
ostfriesischen
Inselgemeinden
Wangerooge,
Spiekeroog,
Langeoog,
Baltrum,
Norderney,
Juist
und
Borkum.
Ausnahmen:
Laut
der
Niedersächsischen
Mieterschutzverordnung,
die
die
Landesregierung
am
1.
November
dieses
Jahres
beschlossen
hat,
sind
Neubauten
und
umfassend
sanierte
Wohnungen
von
der
Mietpreisbremse
ausgenommen.
Wer
später
modernisiert,
darf
die
Modernisierungskosten
weiterhin
auf
die
Miete
aufschlagen
.
Und
schließlich
können
Vermieter
eine
höhere
Miete
verlangen,
wenn
schon
der
Vormieter
mehr
bezahlt
hat
als
ortsüblich.
Vergleichsmiete:
Damit
Vermieter
die
Mietpreisbremse
überhaupt
einhalten
und
Mieter
die
Einhaltung
überprüfen
können,
müssen
beide
Parteien
wissen,
was
die
„
ortsübliche
Vergleichsmiete″
ist:
Grundlage
der
Berechnung
ist
die
Nettokaltmiete,
also
der
Mietbetrag
ohne
die
monatlichen
Nebenkostenvorschüsse.
Die
Vergleichsmiete
ist
dann
der
statistisch
ermittelte
Euro-
Betrag
pro
Quadratmeter
Wohnfläche,
der
üblicherweise
für
vergleichbare
Wohnungen
in
dieser
Wohnlage
in
den
zurückliegenden
vier
Jahren
gezahlt
wurde.
Die
Gemeinden
oder
die
Mieter-
und
Vermieterverbände
erstellen
einen
Mietspiegel.
Daraus
können
die
Mietparteien
dann
die
für
die
eigene
Wohnung
zulässige
Miete
ermitteln.
Sind
vor
Ort
zum
Beispiel
für
Wohnungen
gleicher
Art
6
Euro
pro
Quadratmeter
üblich,
darf
der
Vermieter
zu
Beginn
des
Mietverhältnisses
also
maximal
6,
60
Euro
pro
Quadratmeter
verlangen.
Die
Aussagekraft
der
Mietpreisspiegel
wird
aber
von
Kritikern
infrage
gestellt.
Kappungsgrenze:
Auch
für
bestehende
Mietverhältnisse
sieht
die
neue
Verordnung
ab
dem
1.
Dezember
Änderungen
vor.
Dann
wird
auch
die
Kappungsgrenze
für
Mieterhöhungen
in
den
19
Städten
und
Gemeinden
von
20
auf
15
Prozent
innerhalb
von
drei
Jahren
gesenkt.
Die
Kündigungssperrfrist
wird
um
zwei
Jahre
auf
fünf
Jahre
verlängert.
Durch
sie
werden
Mieter
geschützt,
wenn
Käufer
die
Wohnungen
in
Eigentumswohnungen
umwandeln
möchten.
Regeln
befristet:
Die
Geltung
der
neuen
Regeln
zum
Mieterschutz
ist
befristet.
Die
Mietpreisbremse
und
die
abgesenkte
Kappungsgrenze
werden
bis
zum
30.
11.
2021
gelten,
die
verlängerte
Kündigungssperrfrist
bei
Wohnungsumwandlung
tritt
mit
Ablauf
des
30.
11.
2023
außer
Kraft.
Die
Mietpreisbremse
soll
dafür
sorgen,
dass
Wohnen
bezahlbar
bleibt.
Die
Erfolgsbilanz
ist
nach
den
Ergebnissen
von
Untersuchungen
in
verschiedenen
Städten,
die
die
Mietpreisbremse
bereits
seit
Längerem
eingeführt
haben,
bisher
eher
dürftig.
Vier
Länder
wollen
auf
die
Einführung
ganz
verzichten.
Rechte
und
Pflichten
von
Mietern
und
Vermietern:
mehr
Berichte
auf
noz.de/
gzw
Bildtext:
Wie
teuer
darf
die
Miete
sein?
Für
den
Vergleich
soll
der
sogenannten
Mietspiegel
dienen.
Foto:
dpa
Autor:
wam