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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Überschrift:
Ab 1. Dezember Mietbremse in Niedersachsen
Zwischenüberschrift:
Start in 19 niedersächsischen Kommunen
Artikel:
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Originaltext:
Osnabrück. In Niedersachsen gilt ab Dezember 2016 in 19 Kommunen die Mietpreisbremse. Das heißt, dass dort die Mieten bei neu abgeschlossenen Mietverträgen dann nur noch höchstens zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. Außerdem wird in diesen Städten und Gemeinden auch die Kappungsgrenze gesenkt und die Kündigungssperrfrist nach einer Wohnungsumwandlung verlängert. Die Neuregelung wird in den Städten Braunschweig, Buchholz (Nordheide), Buxtehude, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta und Wolfsburg sowie in den ostfriesischen Inselgemeinden angewandt

Ab dem 1. Dezember 2016 gilt auch in Niedersachsen in 19 Kommunen die Mietpreisbremse. Außerdem werden dort die Kappungsgrenze gesenkt und die Kündigungssperrfrist nach einer Wohnungsumwandlung verlängert. Betroffen sind auch Osnabrück, Vechta, Oldenburg und die meisten Inseln.

Osnabrück. Zwölf Bundesländer haben bereits für insgesamt 313 Städte und Gemeinden die Mietpreisbremse eingeführt. In wenigen Tagen wird sie nun auch in Niedersachsen gelten: Ab dem 1. Dezember werden in 19 niedersächsischen Städten und Gemeinden die Mieten bei neu abgeschlossenen Mietverträgen der Höhe nach begrenzt und dürfen dann nur noch höchstens zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Von der Mietpreisbremse erfasst werden neben Osnabrück, Vechta und Oldenburg auch Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Leer, Lüneburg und Wolfsburg sowie die sieben ostfriesischen Inselgemeinden Wangerooge, Spiekeroog, Langeoog, Baltrum, Norderney, Juist und Borkum.

Ausnahmen: Laut der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung, die die Landesregierung am 1. November dieses Jahres beschlossen hat, sind Neubauten und umfassend sanierte Wohnungen von der Mietpreisbremse ausgenommen.

Wer später modernisiert, darf die Modernisierungskosten weiterhin auf die Miete aufschlagen . Und schließlich können Vermieter eine höhere Miete verlangen, wenn schon der Vormieter mehr bezahlt hat als ortsüblich.

Vergleichsmiete: Damit Vermieter die Mietpreisbremse überhaupt einhalten und Mieter die Einhaltung überprüfen können, müssen beide Parteien wissen, was die ortsübliche Vergleichsmiete″ ist: Grundlage der Berechnung ist die Nettokaltmiete, also der Mietbetrag ohne die monatlichen Nebenkostenvorschüsse. Die Vergleichsmiete ist dann der statistisch ermittelte Euro-Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, der üblicherweise für vergleichbare Wohnungen in dieser Wohnlage in den zurückliegenden vier Jahren gezahlt wurde.

Die Gemeinden oder die Mieter- und Vermieterverbände erstellen einen Mietspiegel. Daraus können die Mietparteien dann die für die eigene Wohnung zulässige Miete ermitteln. Sind vor Ort zum Beispiel für Wohnungen gleicher Art 6 Euro pro Quadratmeter üblich, darf der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses also maximal 6, 60 Euro pro Quadratmeter verlangen. Die Aussagekraft der Mietpreisspiegel wird aber von Kritikern infrage gestellt.

Kappungsgrenze: Auch für bestehende Mietverhältnisse sieht die neue Verordnung ab dem 1. Dezember Änderungen vor. Dann wird auch die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in den 19 Städten und Gemeinden von 20 auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gesenkt.

Die Kündigungssperrfrist wird um zwei Jahre auf fünf Jahre verlängert. Durch sie werden Mieter geschützt, wenn Käufer die Wohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln möchten.

Regeln befristet: Die Geltung der neuen Regeln zum Mieterschutz ist befristet. Die Mietpreisbremse und die abgesenkte Kappungsgrenze werden bis zum 30. 11. 2021 gelten, die verlängerte Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung tritt mit Ablauf des 30. 11. 2023 außer Kraft.

Die Mietpreisbremse soll dafür sorgen, dass Wohnen bezahlbar bleibt. Die Erfolgsbilanz ist nach den Ergebnissen von Untersuchungen in verschiedenen Städten, die die Mietpreisbremse bereits seit Längerem eingeführt haben, bisher eher dürftig. Vier Länder wollen auf die Einführung ganz verzichten.

Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern: mehr Berichte auf noz.de/ gzw

Bildtext:
Wie teuer darf die Miete sein? Für den Vergleich soll der sogenannten Mietspiegel dienen.
Foto:
dpa
Autor:
wam


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