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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Überschrift:
So laut wie ein Presslufthammer
Zwischenüberschrift:
Laubbläser werden vielfach eingesetzt und erreichen teilweise 110 Dezibel
Artikel:
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Originaltext:
Osnabrück. Geräuschlos fällt das Laub von den Bäumen. Wenn es dort gelandet ist, wird es mit der Lautstärke eines Presslufthammers beseitigt. Bis zu 110 Dezibel erreichen die meisten Laubsauger. Obwohl Anlieger und Nachbarn von dem Krach schnell genervt sind, ist der Rechen keine ausreichende Alternative.

Das gilt zumindest für den Einsatz bei städtischen Arbeiten. Für den Osnabrücker Service-Betrieb (OSB) sind die Geräte nach eigenen Angaben unverzichtbar. Sogar die Grünen sehen ein, dass " diese ansonsten sehr personalintensive Aufgabe zu erheblich höheren Kosten führen würde", wie es in einer Pressemitteilung der Ratsfraktion heißt.

Allerdings fordern sie die Stadt auf, die geltende Verordnung zum Geräte- und Maschinenlärmschutz konsequent einzuhalten und die Bevölkerung über das Gesetz und mögliche Ordnungsgelder aufzuklären. Da die Regelung den Ruhezeiten und damit dem Gesundheitsschutz der Bürger diene, habe die Stadt " gerade hier eine Vorbildfunktion in Sachen Lärm", meint der ordnungspolitische Sprecher der Grünen, Thomas Klein. Die Ratsfraktion begrüßt daher auch die Anschaffung leiser Elektrobläser durch den OSB.

Ob die Maschinen batterie- oder motorbetrieben sind, habe nach Auskunft des OSB allerdings kaum Auswirkungen auf die Lautstärke. Ein geringerer Wert könne beispielsweise auch durch ein gemäßigtes Tempo der Laubsauger erreicht werden. Doch die Mitarbeiter des OSB profitieren von den Geräten mit Akku, da sie nicht den Abgasen eines Benzinmotors ausgesetzt sind. Der Vorteil ist jedoch mit einem Problem verbunden: Laubbläser mit Batterien sind schwerer zu tragen.

Zudem seien die neuen Geräte " nicht für jeden Einsatzzweck geeignet, da ihre Leistungsfähigkeit noch ausbaubar ist", heißt es vonseiten des Osnabrücker Service-Betriebs. Starke Laubsauger sind jedoch von großer Bedeutung, denn genau wie bei Schnee besteht bei Laub eine Räumpflicht. Nasse Blätter können schnell zu einer Gefahr werden, deshalb müssen öffentliche Wege und Bürgersteige davon gereinigt werden.

Pro ausgewachsenem Baum fallen etwa 50 Kilogramm Laub an. In der Stadt Osnabrück sind es nach Angaben des OSB allein in der Grünunterhaltung 500 bis 600 Tonnen Herbstlaub jedes Jahr. Alle öffentlichen Plätze und Rasenflächen werden von Laub befreit, auf bepflanzten Flächen wird es als Frostschutz und zur Anreicherung mit organischer Substanz liegen gelassen. Das gesammelte Laub wird zum Abfallwirtschaftszentrum am Piesberg gebracht, dort zu Gütekompost verwertet und schließlich verkauft.

Für die private Entsorgung gilt: Es ist verboten, das Laub vom eigenen Grundstück auf die Straße zu fegen auch wenn es von Bäumen an der Straße gefallen ist. Privates Laub muss in der Biotonne oder auf Gartenabfallplätzen entsorgt werden.

Der private Einsatz von Laubsaugern ist wie der öffentliche durch die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung geregelt. Umweltverbände kritisieren den zunehmenden privaten Gebrauch der Maschinen, denn nicht nur Blätter werden von ihnen gehäckselt. Insekten, die hineingeraten, haben meist keine Überlebenschance. Zudem sei das Laub eine natürliche Deckschicht für den Boden und Laubhaufen ein Schutz für Tiere.
Bildtext:
Laubbläser sind, wie hier auf dem Hof der Domschule, im Herbst überall zu sehen.
Foto:
Jörn Martens

Maschinenlärmschutz-Verordnung

Laubbläser und Laubsammler fallen unter die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung. Die Benutzung an Sonn- und Feiertagen ist damit nicht erlaubt. In geschützten Wohngebieten dürfen sie werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. In weniger geschützten Gebieten wie Misch- oder Gewerbegebieten, in denen die Verordnung nicht gilt, können die Geräte zwischen 6 und 22 Uhr benutzt werden. Ausnahmen gibt es für Maschinen, die ein blaues Umweltzeichen tragen. Akkubetriebene Geräte fallen, wie Laubbläser und - sammler mit Motor, unter diese Verordnung. Das Gesetz betrifft ebenfalls Grastrimmer und Heckenschere sowie Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen oder Mehrzweckgeräten mit einer Leistung über 20 kW).

Kommentar
Verkracht

Der Einsatz von Laubbläsern durch den Osnabrücker Service-Betrieb spart Geld. Zwar kostet er manchen Bürger auch Nerven. Aber das ist zumutbar, solange sich alles im Rahmen des Erlaubten bewegt. Schließlich ist die schnelle Beseitigung von Herbstlaub im öffentlichen Interesse.

Werden die umstrittenen Geräte aber privat verwendet, kommt zum Motorenlärm der Krach mit dem Nachbarn oft dazu selbst bei Einhaltung aller Vorschriften und Ruhezeiten. Und mal ehrlich: Nicht jeder Gartenbesitzer, der einen Laubbläser einsetzt, braucht ihn wirklich und unbedingt. Nicht selten würde ein Rechen reichen. Für alle Nutzer gilt: Albern und störend wird′s, wenn auch das letzte Blatt mit Getöse auf den Haufen gepustet wird.
Autor:
Johanna Lügermann


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