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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Überschrift:
Ordnungsamt bremst Ehrenamtliche aus
Zwischenüberschrift:
Rollstuhlfahrerin darf nicht mehr ausnahmsweise in der Fußgängerzone parken
Artikel:
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Originaltext:
Osnabrück. Was ist der Stadt wichtiger: freiwilliges Engagement ihrer Bürger oder ordnungsgemäßes Parken? Teilhabe von Behinderten am öffentlichen Leben oder Rechthaben in einer Stellplatz-Frage? All die warmen Worte von der Bedeutung des Ehrenamts und der Inklusion scheinen jedenfalls nichts wert, wenn es um konkrete Probleme des Alltags geht meint Beatrice Remler, Rollstuhlfahrerin aus Ostercappeln. Weil ihr Antrag auf Sonderparkgenehmigung in einer Osnabrücker Fußgängerzone abgelehnt wurde, sieht sie sich in der Ausübung ihres Ehrenamts behindert.

Vier Stunden pro Woche arbeitet die stark gehbehinderte 42-Jährige bei einer karitativen Einrichtung in der südlichen Altstadt. Halbwegs fester Tag, relativ feste Uhrzeit. Zwischen der Dienststelle, die mit dem Rollstuhl nicht befahrbar ist, und dem nächsten Behindertenparkplatz liegen über 100 Meter zu viel für Remler, um den Weg an Krücken zu laufen. Zumal nicht einmal garantiert ist, dass dieser Stellplatz geschweige denn ein anderer immer frei ist. Doch ihr Auto vor der Tür parken darf sie auch nicht.

Nicht mehr, besser gesagt. Denn ein Jahr lang hatte das Ordnungsamt dagegen keine Einwände. Seit dem Ende von Remlers Einarbeitungszeit ist es damit jedoch vorbei. Eine neue Parkerleichterung bewilligte die Stadt nicht. Zur Begründung heißt es im offiziellen Bescheid, die Dringlichkeit, welche eine Ausnahme gemäß Straßenverkehrsordnung rechtfertigen könnte, sei nicht erkennbar. Die Sicherheit der Fußgänger als schwächste Verkehrsteilnehmer″ genieße besonderen Vorrang.

Kein Dauerzustand

Was also hat sich getan, dass die Verwaltung erst so und dann ganz anders entscheidet? Der kleine, aber feine Unterschied liegt offenbar in der Befristung der Sonderparkgenehmigung. Remlers Schulung hatte einmal wöchentlich in den Abendstunden stattgefunden eine Zeit, in der die Behörde " aufgrund der relativ geringen Anzahl an Fußgängern" das individuelle Interesse der Antragstellerin höher gewichtete als das öffentliche an Einhaltung der Vorschriften. Nach Remlers Übergang in den regulären Dienst nahm die Verwaltung hingegen an, die Parkerleichterung müsse " aufgrund der im Vorfeld nicht festzulegenden Dienstzeiten grundsätzlich an jedem Tag und zu jeder Tageszeit Gültigkeit haben". Das gehe nicht, entschied der Sachbearbeiter. " Eine Dauergenehmigung wäre aus hiesiger Sicht nicht sachgerecht", schrieb er, verwies auf " sechs allgemeine Schwerbehindertenstellplätze", die der Rollstuhlfahrerin " in der näheren Umgebung" zur Verfügung stünden und verblieb mit Rechtsbehelfsbelehrung und freundlichen Grüßen.

20 Monate ist dieser Ablehnungsbescheid inzwischen alt, der Antrag gar über zwei Jahre. Zeit, in der alle Versuche nachzuverhandeln scheiterten. Laut Remler fand selbst das Angebot keinen Anklang, ihre Dienstzeiten ähnlich einzuschränken wie zur Zeit der Ausbildung und so den offenbar genehmigungsfähigen Urzustand wiederherzustellen. Remlers Chef biss sich an der Sache die Zähne aus und nennt das behördliche Vorgehen " irritierend und sehr befremdlich", auch der Behindertenbeauftragte des Landes Niedersachsen war keine Hilfe. Also setzt Beatrice Remler sich weiterhin wöchentlich einer Parkplatz-Lotterie aus, bei der häufig nicht nur sie verliert, sondern auch die karitative Einrichtung, bei der sie arbeitet. Dann kann Remler entweder unverrichteter Dinge kehrtmachen eingedenk des Verlusts von Zeit und Geld, das sie in die Fahrt gesteckt hat. Oder sie kann ihr Auto ordnungswidrig in der Fußgängerzone parken in der Hoffnung, zu den drei, vier Knöllchen à 30 Euro, die sie dafür bislang kassiert hat, möge kein weiteres hinzukommen. " Mir fehlt es an Wertschätzung", sagt die 42-Jährige. " So einen Bescheid zu lesen heißt: Bleib lieber zu Hause sitzen, als uns hier im Weg zu stehen."

Gnade vor Recht

Das Ordnungsamt bewertet den Fall anders. Die Sonderparkerlaubnis von damals sei " ein weites Entgegenkommen" gewesen, bei dem die Stadtverwaltung sich " deutlich über das Erlaubte hinaus bewegt" habe, erklärt Pressesprecher Sven Jürgensen. Aus dieser Ausnahme einen Anspruch auf eine weitere, unbefristete Genehmigung abzuleiten, sei " zumindest schwierig". Hinzu kommt, dass die Stadt angesichts von 1500 außergewöhnlich Gehbehinderten in Osnabrück keinen Präzedenzfall schaffen wolle. " Es geht nicht darum, den Menschen das Leben schwer zu machen", sagt Jürgensen, " aber ein Einzelfall bleibt meistens keiner."
Bildtext:
Endstation Bordsteinkante: Rollstuhlfahrer stoßen in Osnabrück auf zahllose Hindernisse. Manche Probleme lassen sich mit etwas gutem Willen lösen, doch oft steht der Paragraf über dem Pragmatismus.
Foto:
Klaus Lindemann

Kommentar
Pragmatismus vor Paragrafenreiterei
Eine behinderte Frau stellt sich ehrenamtlich in den Dienst der Allgemeinheit. Und die dankt es ihr, indem sie der Rollstuhlfahrerin Steine in den Weg legt. Es scheint, als habe im Fall von Beatrice Remler einmal mehr Paragrafenreiterei über Pragmatismus gesiegt.

Das Ordnungsamt handelt zwar nach Vorschrift, wenn es die Bitte um eine Sonderparkgenehmigung abschlägt. Doch ein Gesetz kann nicht jeden berechtigten Einzelfall vorhersehen. Manchmal ergibt erst die Praxis, wann und wo eine Regelung Sinn macht und wann eine Ausnahme, die diese Regel bestätigt.

Behindert das Auto der Antragstellerin an dieser Stelle wirklich den Verkehr? Würden tatsächlich Anlieger gegen die Genehmigung Sturm laufen und andere Behinderte pauschal gleiches Recht für alle fordern? Sind sogar Fußgänger gefährdet, die von der Straßenverkehrsordnung als schützenswerter angesehen werden als Rollstuhlfahrer? Wohl kaum.

Die Stadtverwaltung könnte mit etwas gutem Willen eine verbindliche Lösung zugunsten der Frau herbeiführen dass es geht, hat sie ja bereits einmal gezeigt. Doch auch die karitative Einrichtung selbst sollte einmal darüber nachdenken, inwieweit sie ihrer Mitarbeiterin und sei sie im Moment auch die einzige Körperbehinderte unter all ihren Ehrenamtlichen entgegenkommen kann. Denn wer Rollstuhlfahrer beschäftigt, ohne einen barrierefreien Zugang zur Dienststelle zu gewährleisten, steht ebenfalls in der Pflicht.
Bildtext:
Ausgebremst: Manchmal haben Rollstuhlfahrer und andere Behinderte nicht nur mit sichtbaren Hindernissen wie Bordsteinkanten zu kämpfen.
Foto:
Klaus Lindemann
Autor:
Sebastian Stricker


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