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1
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1.
Erscheinungsdatum:
20.06.1866
aus Zeitung:
Osnabrückische Anzeigen/ OA
Inhalt:
Im
Anzeigenteil
findet
sich
die
Badeordnung
für
das
neue
Frauenbad
an
der
Hase.
Überschrift:
Badeordnung für die Benutzung d. Frauenbades zu Osnabrück
Artikel:
Originaltext:
1.
Die
Badezeit
eines
jeden
Jahres
beginnt
und
schließt
mit
dem
in
den
Osnabrücker
Anzeigen
bekannt
zu
machenden
Tage.
Der
Schluß
einer
Badezeit
soll
nicht
vor
dem
1.
September
eintreten.
2.
Die
Benutzung
des
Bades
ist
nur
gegen
eine
vorher
zu
lösende
Badekarte
gestattet.
Die
Kosten
lauten.
1.
auf
eine
Jahresbadezeit
für
je
eine
in
der
Karte
namhaft
zu
machende
Person.
Dieselben
sind
bei
der
erstmaligen
Benutzung,
sowie
auch
auf
Verlangen
später
der
Badewärtern
vorzuzeigen.
2.
auf
einzelne
Bäder
letztere
sind
gleich
nach
dem
Eintritte
in
der
Anstalt
den
Badewärterin
vorzuzeigen
und
von
der
Badewärterin
sofort
durch
Beseitigung
des
Abschnitts
zu
cassiren.
Nach
Beseitigung
des
Coupons
ist
die
Badekarte
von
den
Inhaberin
in
eine
Innerhalb
der
Anstalt
augenfällig
anzubringende
Büchse
in
stecken.
3.
Die
Preise
der
Badekarten
und
1.
für
eine
Jahresbadekarte
. . . . . . . . . . . .
20
gr.
(Bemerkung:
Dieser
geringe
Preis
ist
jedoch
nur
für
das
Jahr
1866
unter
Berücksichigung
der
verspäteten
Eröffung
der
Anstalt
bestimmt)
2.
für
eine
Karte
für
ein
einzelnes
Bad
. . . .
2
½
gr.
3.
für
ein
Dutzend
Karten
für
einzelne
Bäder
25
gr.
Wer
das
Douchebad
benutzen
will,
hat
daneben
jedesmal
zu
entrichten
.
1gr.,
welche
die
Badewächterin
für
die
Anstalt
in
Empfang
zu
nehmen
hat.
Alle
Karten
gelten
nur
für
das
Jahr,
in
welchem
sie
gelöst
werden.
Eine
Badekarte
berechtigt
nach
Wahl
der
Inhaberin
sowohl
zu
einem
Bade
in
einer
Badezelle,
als
auch
zu
einem
Bade
in
den
Schwimmbehältern.
4.
Die
Badezeit
eines
Tages
beginnt
Morgens
6
Uhr
und
schließt
Abens
mit
eintretender
Dämmerung.
Mittags
von
1
-
3
½
Uhr
bleibt
jedoch
die
Anstalt
geschlossen.
Kinder
werden
zu
Bädern
in
den
Schwimmenbehältern
nur
unter
Aufsicht
der
Badewächterin
und
nur
für
die
Zeit
von
7
-
8
Uhr
Morgens,
von
12
-
1
Uhr
Mittags
und
von
5
-
7
Uhr
NAchmittags
zugelassen.
5.
Eine
Badezelle
darf
zur
Zeit
nur
von
einer
Person
benutzt
werden.
6.
Beim
Baden
in
den
Schwimmbehältern
muß
sich
jede
Badende
einer
angemessenen
Badekleidung
bedienen.
Kranke
und
solche,
deren
Körber
mit
unangenhm
auffälligen
gebrechen
behaftet
sind,
dürfen
in
den
Schwimmbehältern
nicht
baden.
7.
Wer
seine
Badekleidung
und
Badewäsche
durch
die
Badewächterin
aufbewahren
und
trocknen
lassen
will,
muß
dieselbe
deutlich
mit
seinem
Namen
bezeichnen
und
hat
als
Vergütung
für
eine
Jahresbadezeit
der
Badewächterin
mindestens
5
gr
zu
entrichten.
Für
die
einmalsige
Benutzung
von
Badewäche
und
Badekleidung,
welche
von
den
Badewächterin
gehalten
wird,
ist
den
Badewächterin
zu
zahlen
1
gr
5
.. .
8.
Mütter
und
Erzierinnen
dürfen
ihre
badenden
Kinder
in
die
Anstalt
begleiten.
Sonstige
weibliche
Bedienung
für
welche
eine
Badekarte
nicht
gelöst
ist,
wird
nur
ausnahmsweise
zugelassen.
9.
Der
Vorstand
ersucht
einige
Fauen,
welche
die
Anstalt
benutzen
und
deren
Namen
durch
Aufschlag
auf
der
Anstalt
bekannt
zu
machen
sind,
die
Aufsicht
über
die
Benutzung
der
Bäder
zu
übernehmen.
Jeder,
welcher
die
Badeanstalt
zum
Baden
oder
als
Begleiterin
betritt,
hat
den
Anweisungen
der
Badewächterin
und
den
vom
Vorstande
mit
der
Aufsicht
zu
betrauenden
Frauen
unweigerlich
Folge
zu
leisten.
Ueber
Beschwerden
rücksichtlich
der
Badewächterin
oder
der
Badenden,
welchen
nicht
sofort
abgeholfen
wird,
hat
der
Vorstand
zu
entscheiden.
Fortgesetzter
Ungehorsam
gegen
die
Anordnungen
des
Vorstandes,
der
mit
der
Aufsicht
betrauten
Frauen
oder
der
Badewächterin
hat
den
vom
Vorstande
zu
erkennenden
Ausschluß
von
Benutzung
der
Anstalt
zur
Folge.
Osnabrück
16.
Juni
1866.
Der
Vorstand
des
Badevereins.