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1.
Erscheinungsdatum:
25.03.2011
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Inhalt:
Einzelheiten
über
Sicherheit,
Verkehrsverhalten,
Richtlinien
und
Vorschriften
geben
Klarheit
für
Fahrradfahrer
im
Straßenverkehr.
Überschrift:
Rechte und Pflichten für Fahrradfahrer
Zwischenüberschrift:
Von Radweg bis Beleuchtung - Zahlreiche Tipps zum sicheren Fahren
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück.
Frühlingszeit
ist
Fahrradzeit.
Was
der
Gesundheit
durch
Einsatz
der
Muskelkraft
dient,
das
bringt
nicht
selten
rechtliche
Probleme.
Die
Straßenverkehrsordnung
regelt
die
Details
-
und
Richter
bemühen
immer
wieder
den
Bußgeldkatalog,
wenn
die
Regeln
nicht
beachtet
werden.
Beispielsweise
wird
das
Gebot,
dass
Radfahrer
"
einzeln
hintereinander"
zu
fahren
haben,
ziemlich
oft
missachtet.
Nebeneinander
dürfen
sie
nur
fahren,
wenn
dadurch
"
der
Verkehr
nicht
behindert
wird"
.
Sind
gekennzeichnete
Radwege
da
(weißes
Rad
auf
blauem
Grund)
,
so
müssen
sie
benutzt
werden
-
auch
von
Rennradlern.
Ausnahmen
gelten
für
den
Fall,
dass
die
Nutzung
des
Radwegs
-
etwa
wegen
tiefer
Löcher
(im
Winter
wegen
Eis
oder
Schnee)
-
nicht
zumutbar
ist.
Natürlich
berechtigen
auch
"
Hindernisse"
auf
dem
Radweg,
zum
Beispiel
parkende
Autos
oder
Mülltonnen,
"
vom
(Rad-
)
Weg
abzukommen"
;
allerdings
darf
nicht
auf
den
Gehweg
ausgewichen
werden.
Nicht
gekennzeichnete
Radwege
oder
Wege
mit
dem
Schild
"
Fahrradsymbol
frei"
dürfen
von
Radlern
befahren
werden,
müssen
es
aber
nicht;
die
Naturverbundenen
dürfen
ferner
rechte
Seitenstreifen
benutzen,
wenn
keine
Radwege
vorhanden
sind.
Existieren
zwei
Radwege
an
einer
Straße,
so
gilt
auch
hier:
rechts
fahren.
Radler
dürfen
aber
auch
auf
dem
"
linken"
Radweg
unterwegs
sein,
also
im
eigentlichen
Gegenverkehr
fahren,
wenn
das
Schild
"
Radweg
frei"
das
dort
gestattet.
Und
wie
steht
es
mit
der
Geschwindigkeit
?
Auch
Radfahrer
haben
sich
an
Beschränkungen
zu
halten,
und
auch
für
sie
gilt
die
allgemeine
Regel,
dass
niemand
schneller
fahren
darf,
als
es
der
Verkehrssituation
angemessen
ist.
Das
heißt:
Auch
20
km/
h
können
"
zu
schnell"
sein.
Denn
Unmotorisierte
sind
optisch
und
akustisch
weniger
leicht
auszumachen
-
mit
den
entsprechenden
Folgen
bei
hoher
Geschwindigkeit,
wenn
sie
zum
Beispiel
von
Fußgängern
zu
spät
wahrgenommen
werden.
Autofahrer
müssen
einen
"
ausreichenden
Sicherheitsabstand"
einhalten,
wenn
sie
Radfahrer
überholen.
1,
5
bis
zwei
Meter
sollten
es
schon
sein,
da
ja
auch
mit
nicht
ganz
sicheren
Verkehrsteilnehmern
auf
zwei
Rädern
gerechnet
werden
muss.
Auf
Radwegen
gilt
diese
Regel
nicht,
weil
es
sonst
einem
Überholverbot
gleichkäme.
Und
Autofahrer
haben
Radfahrern
auf
Zebrastreifen
"
Vorfahrt"
zu
gewähren
-
wenn
das
Zweirad
geschoben
wird.
Immer
wieder
für
Diskussionsstoff
sorgt
die
Beleuchtung
am
Rad.
Dabei
regelt
die
Straßenverkehrszulassungsordnung
genau,
wie
die
"
Lichttechnischen
Einrichtungen
an
Fahrrädern"
auszusehen
haben.
Scheinwerfer
und
Schlussleuchte
müssen
mit
einer
Lichtmaschine
(mit
mindestens
drei
Watt/
sechs
Volt)
betrieben
werden.
Zusätzlich
darf
auch
per
Batterie
für
das
richtige
Licht
gesorgt
werden.
Für
Rennräder,
die
höchstens
elf
Kilogramm
wiegen,
gilt
Abweichendes:
Anstelle
der
Lichtmaschine
kann
ausschließlich
auf
Batteriebetrieb
gesetzt
werden.
Scheinwerfer
und
Schlussleuchte
brauchen
nicht
fest
angebracht
zu
sein;
sie
brauchen
nur
"
mitgeführt"
und
wenn
es
notwendig
wird
-
angebracht
zu
werden:
bei
Dämmerung,
Dunkelheit
oder
"
wenn
die
Sichtverhältnisse
es
sonst
erfordern"
.
Verstöße
gegen
die
"
Beleuchtungsrichtlinien"
kosten
zwischen
zehn
und
25
Euro
Bußgeld
-
je
nachdem,
ob
jemand
gefährdet
wurde
oder
ob
es
sogar
zum
Unfall
kam.
Gepäckträger
und
Stange
eines
Fahrrads
sind
beliebt,
um
eine
zweite
Person
aufzusatteln.
Allerdings
sagt
die
Vorschrift,
dass
Mitfahrer
(nicht
älter
als
sieben
Jahre)
nur
in
den
dafür
vorgesehenen
Sitzen
Platz
nehmen
dürfen.
Der
Fahrer
muss
mindestens
16
Jahre
alt
sein.
Dabei
gilt:
Besonders
auf
die
Füße
der
Kinder
muss
aufgepasst
werden;
es
muss
sichergestellt
sein,
dass
sie
nicht
in
die
Speichen
geraten.
Ist
die
Gruppe
der
Radler
größer,
gelten
besondere
Vorschriften.
So
dürfen
mehr
als
15
Radfahrer
einen
"
geschlossenen
Verband"
bil-
den.
Innerhalb
dieses
Verbundes
darf
zu
zweit
nebeneinander
auf
der
Fahrbahn
gefahren
werden.
Die
"
Fahrzeugmehrheit"
ist
dann
von
anderen
Verkehrsteilnehmern
wie
ein
"
Fahrzeug"
zu
behandeln.
So
kann
eine
Fahrrad-
Kolonne
eine
Kreuzung
"
lahmlegen"
,
wenn
die
Vorausfahrenden
"
berechtigt
eingefahren
sind"
und
die
Nachzügler
nicht
mehr
anhalten
müssen,
um
-
eigentlich
vorfahrtberechtigten
-
Verkehr
passieren
zu
lassen.
Allerdings
darf
das
Privileg
nicht
erzwungen
werden.
Viele
wissen
nicht,
dass
Hunde
"
mitfahren"
dürfen.
Doch
für
"
größere,
schnell
laufende
Hunde"
gilt:
Ihre
Begleitung
muss
mit
dem
Tierschutzgesetz
vereinbar
sein.
Auch
ist
das
Musikhören
nicht
gänzlich
verboten.
Eine
Vorschrift
regelt
jedoch,
dass
"
die
akustische
Wahrnehmung
nicht
beeinträchtigt
werden
darf"
.
Der
Knopf
im
Ohr
muss
also
entsprechend
leise
eingestellt
sein.
Das
gilt
allerdings
nicht
für
die
Benutzung
von
Mobiltelefonen
.
Wer
sein
Handy
liebt,
der
schiebt
-
oder
steht.
Andernfalls
kosten
ein
Handygespräch
oder
die
SMS
25
Euro.
Wer
sich
nicht
an
die
Vorschriften
hält,
der
muss
mit
einem
Bußgeld
rechnen.
Tipp:
Radfahrer
sollten
eine
Privat-
Haftpflichtversicherung
abschließen
-
ein
einziger
Fehler
kann
hohe
Schäden
verursachen.
Bildtext:
Nicht
fahrtüchtig
präsentiert
sich
dieses
Fahrrad
vor
einem
Ferienhaus
am
Nordseedeich
in
Cappeln-
Neufeld.
Mit
dem
Frühlingsanfang
beginnt
auch
wieder
die
Rad-
Saison.
Foto:
dpa
Autor:
Wolfgang Büser