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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Rechte und Pflichten für Fahrradfahrer
Zwischenüberschrift:
Von Radweg bis Beleuchtung - Zahlreiche Tipps zum sicheren Fahren
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück. Frühlingszeit ist Fahrradzeit. Was der Gesundheit durch Einsatz der Muskelkraft dient, das bringt nicht selten rechtliche Probleme. Die Straßenverkehrsordnung regelt die Details - und Richter bemühen immer wieder den Bußgeldkatalog, wenn die Regeln nicht beachtet werden.
Beispielsweise wird das Gebot, dass Radfahrer " einzeln hintereinander" zu fahren haben, ziemlich oft missachtet. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch " der Verkehr nicht behindert wird". Sind gekennzeichnete Radwege da (weißes Rad auf blauem Grund), so müssen sie benutzt werden - auch von Rennradlern. Ausnahmen gelten für den Fall, dass die Nutzung des Radwegs - etwa wegen tiefer Löcher (im Winter wegen Eis oder Schnee) - nicht zumutbar ist.
Natürlich berechtigen auch " Hindernisse" auf dem Radweg, zum Beispiel parkende Autos oder Mülltonnen, " vom (Rad-) Weg abzukommen"; allerdings darf nicht auf den Gehweg ausgewichen werden. Nicht gekennzeichnete Radwege oder Wege mit dem Schild " Fahrradsymbol frei" dürfen von Radlern befahren werden, müssen es aber nicht; die Naturverbundenen dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind.
Existieren zwei Radwege an einer Straße, so gilt auch hier: rechts fahren. Radler dürfen aber auch auf dem " linken" Radweg unterwegs sein, also im eigentlichen Gegenverkehr fahren, wenn das Schild " Radweg frei" das dort gestattet.
Und wie steht es mit der Geschwindigkeit ? Auch Radfahrer haben sich an Beschränkungen zu halten, und auch für sie gilt die allgemeine Regel, dass niemand schneller fahren darf, als es der Verkehrssituation angemessen ist. Das heißt: Auch 20 km/ h können " zu schnell" sein. Denn Unmotorisierte sind optisch und akustisch weniger leicht auszumachen - mit den entsprechenden Folgen bei hoher Geschwindigkeit, wenn sie zum Beispiel von Fußgängern zu spät wahrgenommen werden.
Autofahrer müssen einen " ausreichenden Sicherheitsabstand" einhalten, wenn sie Radfahrer überholen. 1, 5 bis zwei Meter sollten es schon sein, da ja auch mit nicht ganz sicheren Verkehrsteilnehmern auf zwei Rädern gerechnet werden muss. Auf Radwegen gilt diese Regel nicht, weil es sonst einem Überholverbot gleichkäme. Und Autofahrer haben Radfahrern auf Zebrastreifen " Vorfahrt" zu gewähren - wenn das Zweirad geschoben wird.
Immer wieder für Diskussionsstoff sorgt die Beleuchtung am Rad. Dabei regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung genau, wie die " Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern" auszusehen haben. Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine (mit mindestens drei Watt/ sechs Volt) betrieben werden. Zusätzlich darf auch per Batterie für das richtige Licht gesorgt werden. Für Rennräder, die höchstens elf Kilogramm wiegen, gilt Abweichendes: Anstelle der Lichtmaschine kann ausschließlich auf Batteriebetrieb gesetzt werden. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht fest angebracht zu sein; sie brauchen nur " mitgeführt" und wenn es notwendig wird - angebracht zu werden: bei Dämmerung, Dunkelheit oder " wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern". Verstöße gegen die " Beleuchtungsrichtlinien" kosten zwischen zehn und 25 Euro Bußgeld - je nachdem, ob jemand gefährdet wurde oder ob es sogar zum Unfall kam.
Gepäckträger und Stange eines Fahrrads sind beliebt, um eine zweite Person aufzusatteln. Allerdings sagt die Vorschrift, dass Mitfahrer (nicht älter als sieben Jahre) nur in den dafür vorgesehenen Sitzen Platz nehmen dürfen. Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Dabei gilt: Besonders auf die Füße der Kinder muss aufgepasst werden; es muss sichergestellt sein, dass sie nicht in die Speichen geraten.
Ist die Gruppe der Radler größer, gelten besondere Vorschriften. So dürfen mehr als 15 Radfahrer einen " geschlossenen Verband" bil-den. Innerhalb dieses Verbundes darf zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn gefahren werden. Die " Fahrzeugmehrheit" ist dann von anderen Verkehrsteilnehmern wie ein " Fahrzeug" zu behandeln. So kann eine Fahrrad-Kolonne eine Kreuzung " lahmlegen", wenn die Vorausfahrenden " berechtigt eingefahren sind" und die Nachzügler nicht mehr anhalten müssen, um - eigentlich vorfahrtberechtigten - Verkehr passieren zu lassen. Allerdings darf das Privileg nicht erzwungen werden.
Viele wissen nicht, dass Hunde " mitfahren" dürfen. Doch für " größere, schnell laufende Hunde" gilt: Ihre Begleitung muss mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sein.
Auch ist das Musikhören nicht gänzlich verboten. Eine Vorschrift regelt jedoch, dass " die akustische Wahrnehmung nicht beeinträchtigt werden darf". Der Knopf im Ohr muss also entsprechend leise eingestellt sein. Das gilt allerdings nicht für die Benutzung von Mobiltelefonen . Wer sein Handy liebt, der schiebt - oder steht. Andernfalls kosten ein Handygespräch oder die SMS 25 Euro. Wer sich nicht an die Vorschriften hält, der muss mit einem Bußgeld rechnen.
Tipp: Radfahrer sollten eine Privat-Haftpflichtversicherung abschließen - ein einziger Fehler kann hohe Schäden verursachen.

Bildtext:

Nicht fahrtüchtig präsentiert sich dieses Fahrrad vor einem Ferienhaus am Nordseedeich in Cappeln-Neufeld. Mit dem Frühlingsanfang beginnt auch wieder die Rad-Saison.

Foto:

dpa
Autor:
Wolfgang Büser


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