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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Spielen am Wochenende verboten?
Zwischenüberschrift:
Weiter Streit um Pausenhof der Altstädter Grundschule
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück. Der Schul- und Sportausschuss wird in der kommenden Woche darüber entscheiden, ob der Pausenhof der Altstädter Schule künftig an den Wochenenden und an Feier tagen als Spielplatz nicht mehr zur Verfügung steht. Damit wird ein neues Kapitel der unendlichen Geschichte im Streit um Kinderlärm aufgeschlagen.
Von Ulrike Schmidt - Die Auseinandersetzung mit einer Anliegerin zieht sich bereits über Jahre hin. Mehrfach hat sie das Gericht angerufen. So auch jetzt wieder: Der Beschlussvorschlag für den Ausschuss ist identisch mit einem im Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich.
Die Pausenhof-Ordnung der Stadt sieht vor, dass Schulhöfe auch außerhalb der Schulzeiten als Spielplätze zur Verfügung stehen sollen. Eine Ausnahme von dieser Regel machte 2008 erstmals die Altstädter Grundschule: Im Interesse lärmempfindlicher Nachbarn blieb der Pausenhof in den großen Ferien geschlossen.
Schulelternrat und Jugendhilfeausschuss sprachen von einem Skandal. Auch die jungen Nutzer wurden aktiv: Auf ihre Einladung griff die ZDF-Kindersendung " logo!" den Fall auf und stellte sich hinter die Kinder und ihren Wunsch nach einem geöffneten Spielplatz.
Mit Erfolg: In den Herbstferien 2008 war der Pausenhof wieder als Spielplatz geöffnet. Möglich wurde das unter anderem durch eine Vereinbarung mit der Stadt, wonach die Eltern den Schulhof abschließen - im Winter um 18 Uhr, im Sommer um 20 Uhr. Mit den Schließzeiten sollte verhindert werden, dass der Schulhof in den Abendstunden von Jugendlichen für Saufgelage genutzt wird.
Der Anliegerin ging es jedoch auch ums Prinzip. Sie verlangte einen Gerichtsentscheid, ob der Pausenhof außerhalb der Schulzeiten als Spielplatz genutzt werden darf. Das Verwaltungsgericht lehnte im Frühjahr 2010 den Antrag ab. Gleichzeitig wurde die Stadt verpflichtet, für eine pünktliche Schließung zu sorgen.
Nach einem Protokoll der klagenden Anliegerin soll der Spielplatz zwischen Rolandstraße und Lotter Straße jedoch nicht immer pünktlich abgeschlossen worden sein. Auch Thomas Klein vom Schulvorstand räumt ein, dass es Eltern mit Kindern nicht immer möglich sei, auf die Minute genau den Schlüssel umzudrehen. Besondere Vorfälle habe es deshalb auf dem Gelände aber nicht gegeben.
Bei einer erneuten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Stadt im Dezember einem Vergleich zugestimmt. Dieser sieht vor, dass der Pausenhof samstags, sonntags und an Feiertagen geschlossen bleibt. Zudem verpflichtet sich die Stadt zu gewährleisten, dass der Schulhof allein zu den festgelegten Zeiten (im Winter bis 18 Uhr, im Sommer bis 20 Uhr) nutzbar ist.
Rechtskräftig kann der Vergleich nur werden, wenn der Schulausschuss am Donnerstag, 27. Januar, 17 Uhr, Ratssitzungssaal, grünes Licht gibt.
Die SPD-Fraktion hat in einer ersten Stellungnahme am Mittwoch bereits mitgeteilt, dem Vergleich nicht zuzustimmen.

Wenn es nach dem Willen einer lärmempfindlichen Anliegerin geht, wird der Pausenhof der Altstädter Schule künftig an Wochenenden und Feiertagen nicht mehr zum Spielen zur Verfügung stehen.
Archivfoto: Jörn Martens

Regierung will Klagen erschweren
Die Bundesregierung will die Klageflut gegen Kinderlärm eindämmen. Ein Entwurf des Umweltministeriums zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes soll im Februar ins Kabinett.
Darin heißt es " Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und Einrichtungen wie Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. " Bei der Beurteilung der Geräusche dürften künftig Immissionsgrenz- und - richtwerte nicht mehr herangezogen werden.
Zudem ist eine Novelle des Bauplanungsrechts in Arbeit, dass Kindertagesstätten künftig auch in reinen Wohngebieten generell zulässig sein sollen. Dies soll nicht nur für neue, sondern auch für bereits bestehende Bebauungspläne gelten.
Autor:
Ulrike Schmidt
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