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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Tierhalter zu Geldbuße von 2000 Euro verurteilt
Zwischenüberschrift:
Landgericht hob Freispruch für GMHütter Geschäftsmann auf
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
we Georgsmarienhütte/ Osnabrück. In Erster Instanz hatte das Amtsgericht Bad Iburg Mitte Januar einen Oeseder Geschäftsmann vom Vorwurf freigesprochen, gegen das Tierschutzgesetz verstoßen zu haben. Das Landgericht Osnabrück hob das Urteil jetzt auf und verurteilte den 62-Jährigen zu einer Geldbuße von 2000 Euro.
Das Gericht wertete das Verhalten des Mannes, auf dessen Wiese am Breenbach in Oesede im März 2009 ein Schaflamm eingeschläfert werden musste, dessen Hinterläufe abgefault waren, als Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 18 des Tierschutzgesetzes. Der Richter sagte in der Urteilsbegründung: " Es spricht auch einiges dafür, dass hier nicht nur Fahrlässigkeit, sondern auch Vorsatz zu unterstellen ist. Doch es bleiben Restzweifel, und deshalb haben wir nicht auf eine Straftat erkannt."
Auslöser der Gerichtsverfahren war eine Strafanzeige des Landkreises wegen Tierquälerei. Im März 2009 hatten Tierschützer, die schon seit Längerem immer wieder die nicht tierartgerechte Haltung auf dem Gelände kritisiert hatten, auf dem Grundstück eine tote Ziege sowie ein wenige Wochen altes Lamm entdeckt, das sich kaum noch bewegen konnte, weil an einem Bein nur noch der nackte Knochen vorhanden war. Der Angeklagte, der zeitweilig mehr als 50 Schafe sowie Schweine und eine größere Zahl Hühner auf der Wiese gehalten hatte, gab im Gerichtsverfahren an, dass ihm der Zustand des Schaf-lamms nicht aufgefallen sei, obwohl er zweimal am Tag gefüttert habe.
Der Staatsanwalt nahm ihm diese Darstellung nicht ab. " Die Aussage der Veterinärin des Landkreises hat deutlich gemacht, dass das Tier wenigstens schon sieben Tage in diesem Zustand war und anhaltende Schmerzen hatte." Das hätte dem Angeklagten auffallen müssen, wenn die Haltung mit der notwendigen Sorgfalt betrieben worden wäre, gerade bei einem Lamm. Deshalb liege hier eine Straftat vor. Er forderte eine Strafe von 80 Tagessätzen.
Die Anwältin des Angeklagten versicherte, dass ihr Mandant sehr betroffen über den Vorfall sei. " Er hat einen Fehler gemacht, und er weiß, dass er dafür eins auf den Deckel kriegt. Aber es liegt kein vorsätzliches Verhalten vor."
Dieser Sichtweise schloss sich das Gericht am Ende an. Die Tierhaltungspraxis des 62-Jährigen hat in Kürze noch ein weiteres Nachspiel. Ende Oktober geht es vor dem Amtsgericht um die Zustände am Standort Möllers Hof, wo der Mann Stallungen unterhalten hat.
Autor:
we


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