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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Gericht: Stadt muss Bolzplatz schließen
Zwischenüberschrift:
Am Kalkhügel klagt ein Ehepaar gegen Lärmbelästigung - Urteil noch nicht rechtskräftig
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück. Die Stadt muss den Bolzplatz am Knappsbrink schließen. Völlig überraschend hat das Verwaltungsgericht Osnabrück dieses Urteil gefällt, nachdem ein Ehepaar gegen die Lärmbelästigung geklagt hatte. Für die Gerichtsentscheidung war nicht die Lautstärke maßgeblich, sondern die formale Frage, ob der Bolzplatz an dieser Stelle existieren darf.
Den Bolzplatz gibt es schon seit den Fünfzigerjahren. 2004 bekam er einen vier Meter hohen Ballfangzaun aus Metall. Von dem Geräusch, das entsteht, wenn Bälle auf den Zaun treffen, fühlte sich das Ehepaar unzumutbar belästigt. Und das Verwaltungsgericht gab ihm jetzt recht.
Den klagenden Nachbarn missfällt zudem, dass der Bolzplatz bis in die späten Abendstunden genutzt werde. Nach ihrer Darstellung nicht von Bewohnern des Quartiers, sondern von Fremden, die mit dem Auto kommen. Und das nicht allein zum Ballspielen, sondern auch zum Grillen und zu anderen Aktivitäten, die als lästig empfunden werden.
Nachmittags, wenn Jugendliche Zeit zum Kicken haben, ist auf dem Bolzplatz oft nichts los. Adolf Webering wohnt in einem der Häuser, die unmittelbar an den Bolzplatz angrenzen. Der Lärm hat ihn noch nie gestört. Ihn wundert nur, dass auf dem Platz oft mehr Erwachsene als Kinder spielen. " Manchmal hat man den Eindruck, da werden vor allem sonntags organisierte Turniere abgehalten oder Training von irgendwelchen Mannschaften." Er glaubt, dass nicht die Lautstärke, sondern die immer noch ab und an über den Zaun fliegenden Bälle der Grund für die Klage sein könnten. Lärm? Ein anderer Anwohner fühlt sich überhaupt nicht davon beeinträchtigt, obwohl er direkt nach hinten zum Bolzplatz wohnt.
Maria, die ebenfalls in der Nähe wohnt, geht regelmäßig mit ihrem Hund am Bolzplatz spazieren. Grillende Menschen hat sie auf dem Platz selbst noch nie angetroffen - höchstens auf den Flächen davor. " Ich sehe öfter Kinder, die auf dem Platz oder den Wiesen spielen, aber das ist doch toll. Die Fläche vor den Garagen neben dem Bolzplatz wird manchmal als Versammlungsort von ausländischen Mitbürgern genutzt, die dort gesellig zusammensitzen."
Als Belästigung empfindet sie das aber nicht, und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch fremde Pkw konnte sie bisher auch nicht feststellen. " Wo sollen die Leute denn auch hin, die keinen Garten haben? Ist doch schön, wenn das vorhandene Gelände als Gemeinschaftsgarten genutzt wird. " Die ganze Aufregung um den Bolzplatz versteht sie nicht, zumal das Gelände stets frei von Müll und in einem sehr gepflegten Zustand sei.
Rechtlich ist ein Bolzplatz anders zu bewerten als ein Kinderspielplatz. Wenn Kinder im Sand toben, schaukeln, rutschen oder klettern, dann gilt dies auch in einem Wohngebiet als zumutbar. Für einen Bolzplatz, auf dem sich Jugendliche tummeln und Fußball spielen, müssen jedoch bestimmte Abstände eingehalten werden, weil von einer erhöhten Geräuschbelästigung ausgegangen wird.
" Bei der Entscheidung musste sich das Gericht nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob durch die Nutzung des Platzes tatsächlich Lärmbelästigungen entstehen, die einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden können", fasst Michael Mädler vom Verwaltungsgericht zusammen.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein Bolzplatz an dieser Stelle bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Für das Gebiet am Kalkhügel gibt es zwar keinen Bebauungsplan. Bei einer Ortsbesichtigung kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Viertel als reines Wohngebiet anzusehen sei. Und das auch, obwohl es an die viel befahrene Bahnstrecke Osnabrück-Köln grenzt. Das Baurecht lasse Bolzplätze in reinen Wohngebieten nicht zu, heißt es in dem Urteil. Deshalb hätten die Anwohner auch dann einen Anspruch auf Schließung des Bolzplatzes, wenn sich der Lärm in Grenzen halte.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt kann dagegen beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (Az. 2 A107/ 089).
Autor:
rll, grot


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