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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Ab nächster Woche droht hohes Bußgeld
Zwischenüberschrift:
Meldepflicht für Verpackungsmüll
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück. Nächste Woche geht es den Trittbrettfahrern in der Müllbranche an den Kragen. Bis morgen können Unternehmen noch in ein elektronisches Register eintragen, wie viel Verpackungen sie 2009 mit ihren Produkten in Umlauf gebracht haben. Wer diese Angaben nicht oder nicht vollständig macht, dem droht ein Bußgeld von bis zu 50000 Euro.
Die erste deutsche Verpackungsverordnung ist schon vor 18 Jahren in Kraft getreten. Die mittlerweile 5. Novelle dieser Vorschrift gilt seit April 2008. In den vergangenen zwei Jahren hat sich auch für Otto Normalverbraucher eine ganze Menge geändert. Verpackungsmüll für den gelben Sack oder die gelbe Tonne - egal aus welchem Material - muss nämlich nicht mehr mit dem sogenannten Grünen Punkt gekennzeichnet sein.
Früher habe es zu viele schwarze Schafe oder Trittbettfahrer gegeben, die entweder gar keine Entsorgungsgebühren an das Deutsche Duale System (DSD GmbH) gezahlt oder aber den Grünen Punkt zu Unrecht auf ihre Verpackungen gedruckt hätten, sagt Umweltexperte Andreas Meiners von der IHK Osnabrück-Emsland. Mittlerweile ist die DSD GmbH nicht mehr das einzige Unternehmen in Deutschland, das Verpackungsmüll entsorgt. Insgesamt acht weitere Firmen machen dem früheren Monopolisten jetzt Konkurrenz.
Seit April 2008 müssen die meisten Firmen ihre Verpackungsmengen in ein bundesweites elektronisches Register eintragen, das von den Industrie- und Handelskammern geführt wird. Nur Betriebe, die jährlich weniger als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Kartonage oder 30 Tonnen sonstige Materialien als Verpackungen in Umlauf bringen, haben diese strengen Meldepflichten nicht. Ab kommendem Montag wird eine Liste mit allen Firmen und deren Verpackungsmüllmengen im Internet veröffentlicht. Wer seine Verordnungspflicht korrekt erfüllt hat, kann gleich nachschauen, ob das Konkurrenzunternehmen ebenfalls dabei ist und realistische Zahlen angegeben hat.
Weil sich kaum noch ein Betrieb vor der Entsorgungsabgabe drücken kann, dreht sich der Streit jetzt eher um die Frage: Handelt es sich überhaupt um eine Verpackung oder eher um ein Produkt? Wenn beispielsweise ein Discounter eine Bettdecke verkauft in einer vergleichsweise stabilen Plastiktasche mit Tragegriff und Reißverschluss, dann ist das keine normale Verpackung, und es fällt auch keine Entsorgungsgebühr an. So hat das jedenfalls ein Gericht entschieden, erklärt der IHK-Umweltexperte Meiners. Bei einer Armbanduhr, die in einer aufwendigen Blechdose verkauft wird, hat ein anderes Gericht anders entscheiden. Weil es sich nicht um ein Sammlerstück handelt und die Blechdose normalerweise im Müll landet, muss der Hersteller die Entsorgungsgebühren zahlen.

Mehr Infos unter www.ihk-ve-register.de »
Autor:
ra


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