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1.
Erscheinungsdatum:
13.04.2010
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Inhalt:
Städtische
Verordnungen
oder
der
Ortssatzungen
sind
verbindlich
geregelt,
deshalb
haben
die
alten
Schilder
auch
nur
"
deklaratorischen
Charakter"
.
Im
Unterschied
etwa
zu
einem
Halteverbot
oder
einer
Geschwindigkeitsbegrenzung
nach
der
Straßenverkehrsordnung
gelten
diese
nur
dann,
wenn
auch
ein
gültiges
"
amtliches"
Schild
aufgestellt
wurde.
Überschrift:
Der Oberstadtdirektor
Zwischenüberschrift:
Nicht mehr im Amt, aber noch präsent
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück.
"
Hunde
sind
an
der
Leine
zu
führen"
,
so
mahnt
das
Schild,
am
Pappelsee
und
auch
anderswo.
Und
darunter:
"
Der
Oberstadtdirektor"
.
Nun
gibt
es
aber
in
Osnabrück
schon
seit
Jahren
keinen
Oberstadtdirektor
mehr.
Die
Frage
liegt
deshalb
nahe:
Also
freie
Bahn
für
die
Hunde?
Wir
erinnern
uns.
Der
letzte
Oberstadtdirektor,
der
in
Osnabrück
die
Verwaltung
führte
und
damit
auch
die
Stadt
regierte,
war
Dr.
Jörn
Haverkämper.
Er
musste
im
Sommer
1997
seinen
Stuhl
räumen.
Wegen
einer
Trunkenheitsfahrt,
die
bereits
ein
halbes
Jahr
zuvor
stattgefunden
hatte
und
die
Rotlichtfahrt
von
Landesbischöfin
Margot
Käßmann
nach
Promillezahl
(2,
5)
und
Kollateralschäden
weit
in
den
Schatten
stellte.
Mit
Haverkämpers
Ausscheiden
nahm
auch
Osnabrück
Abschied
vom
Modell
der
Doppelspitze.
Seitdem
wird
die
Stadt
von
einem
hauptamtlichen
Oberbürgermeister
geführt.
Sind
damit
also
solche
Ge-
und
Verbote
wie
das
vom
Oberstadtdirektor
unterzeichnete
Schild
am
Pappelsee
schon
seit
über
zehn
Jahren
ungültig?
"
Keineswegs"
,
betont
Pressesprecher
Dr.
Sven
Jürgensen
im
Rathaus,
und
fügt
noch
feinsinnige
juristische
Erläuterungen
hinzu:
Weil
nämlich
der
angesprochene
Sachverhalt
wie
der
Leinenzwang
für
Hunde
oder
das
Betretungsverbot
für
Teiche
und
Uferanlagen
ohnehin
in
einer
städtischen
Verordnung
oder
der
Ortssatzung
verbindlich
geregelt
seien,
komme
dem
Schild
nur
"
deklaratorischer
Charakter"
zu:
"
Es
wird
wiederholt,
was
ohnehin
immer
gilt."
Und
das
im
Unterschied
etwa
zu
einem
Halteverbot
oder
einer
Geschwindigkeitsbegrenzung
nach
der
Straßenverkehrsordnung.
Die
gelten
nämlich
nur
dann,
wenn
auch
ein
gültiges
"
amtliches"
Schild
aufgestellt
wurde.
Aha.
Bildttext:
Grüße
vom
Oberstadtdirektor
gibt
es
noch
immer
auf
alten
städtischen
Schildern
zu
lesen.
Foto:
Michael
Hehmann
Autor:
fhv