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1.
Erscheinungsdatum:
12.03.2010
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Inhalt:
Klarstellung
über
die
Gültigkeit
des
befristeten
Fällverbots
in
der
Zeit
vom
1.März
bis
30.September.
Wenn
die
Bäume
nicht
durch
Festsetzung
im
Bebauungsplan
geschützt
sind,
können
sie
auch
in
dieser
Zeit
gefällt
werden,
wenn
vorher
geprüft
wurde,
ob
dort
Vögel
oder
Fledermäuse
ihre
Nester
haben.
Überschrift:
Kein Fällverbot in Privatgärten
Artikel:
Originaltext:
Bundesumweltministerium
sorgt
für
Klarheit
–
Einschränkung
durch
Bebauungspläne
Osnabrück.
Besitzer
von
Privatgärten
und
Kleingärtner
können
aufatmen:
Anders
als
berichtet,
gilt
das
befristete
Fällverbot
in
der
Zeit
vom
1.
März
bis
30.
September
nicht
für
Bäume
in
Privat-
und
Kleingärten.
Die
entsprechende
Neuregelung
im
Bundesnaturschutzgesetz
gilt
nur
für
Bäume,
die
außerhalb
des
Waldes,
von
Plantagen
mit
schnellwachsenden
Hölzern
oder
gärtnerisch
genutzten
Grundflächen
stehen.
Für
Klarheit
hat
nun
das
Bundesumweltministerium
gesorgt.
Für
den
privaten
Gartenbesitzer
gilt
weiterhin,
dass
er
sich
vor
der
Beseitigung
oder
dem
Rückschnitt
eines
Baumes
vergewissern
muss,
dass
dort
keine
Vögel
brüten
oder
Junge
aufziehen
oder
Fledermäuse
in
Höhlungen
ihr
Winterquartier
bezogen
haben.
Sonst
muss
er
abwarten,
bis
die
Tiere
verschwunden
sind.
Daneben
macht
die
Naturschutzbehörde
der
Stadt
Osnabrück
darauf
aufmerksam,
dass
es
im
Stadtgebiet
Tausende
von
Bäumen
auch
in
Privatgärten
gibt,
die
ganzjährig
durch
die
Festsetzungen
eines
Bebauungsplanes
geschützt
sind.
Wer
sich
nicht
sicher
ist,
ob
Gehölze
auf
seinem
Grundstück
geschützt
sind,
kann
beim
Fachbereich
Umwelt
nachfragen,
Telefon
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