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1.
Erscheinungsdatum:
08.08.1851
aus Zeitung:
Osnabrückische Anzeigen/ OA
Inhalt:
Auf
den
außerhalb
der
Stadtmauern
liegenden
städtischen
Friedhöfen
haben
jugendliche
Randalierer
erhebliche
Verwüstungen
angerichtet.
Dies
betrifft
auch
die
Friedhofsbepflanzung.
Überschrift:
Verwüstungen auf Friedhöfen
Zwischenüberschrift:
Warnung die Beschädigung und Entweihung der Begräbnißplätze betreffend.
Artikel:
Originaltext:
In
der
jüngsten
Zeit
sind
auf
den
beiden
von
der
Stadt
belegenen
Leichenhöfen
mehrfach
Frevel
verübt
worden.
Es
sind
nicht
nur
die
Denkmäler
beschädigt
und
verunreinigt,
sondern
auch
von
den
Ruhestätten
der
Entschlafenen
die
Blumen
und
Kränze,
mit
denen
sie
von
den
Hinterbliebenen
ausgeschmückt
waren,
unfugsamer
Weise
fortgenommen.
Es
sind
die
Wege
durch
das
Unkraut,
das
von
den
Grabstätten
entfernt
worden,
verunreinigt
und
das
Unkraut,
das
auf
der
Einen
Grabstätte
gewachsen,
ist
von
dieser
fortgenommen
und
zur
Verwefung
auf
die
andere
Grabstätte
geworfen.
Auch
hat
die
Jugend
sich
nicht
entblödet,
die
Leichenhöfe
zum
Ballspielen
und
sonstigen
Belustigungen
zu
benutzen.
Eine
derartige
Entweihung
der
Gottesacker
versetzt
nicht
nur
tief
das
menschliche
Gefühl,
sondern
ist
auch
nach
unsern
bürgerlichen
Gesetzen
mit
Strafe
bedroht.
Es
kann
nicht
nur
polizeiliche
Geld-
und
Gefängnißstrafe,
sondern
auch
in
schwereren
Fällen
peinliche,
und
selbst
Arbeitshausstrafe
erkannt
werden.
Wir
fordern
nun
alle
unsere
Einwohner
hiemit
dringend
auf,
uns
darin
daß
solcher
Frevel
und
Unfug
nicht
ferner
Statt
finde,
kräftigst
zu
unterstützen
und
wir
hegen
um
so
mehr
das
Vertrauen
zu
allen
Aeltern
und
Pflegeältern,
daß
sie
die
ihnen
anvertrauten
Kinder
über
das
Unsittliche
und
Strafwürdeige
jener
Frevel
belehren
und
sie
von
deren
Verübung
abhalten,
als
sich
dieselben
sonst
selbst
bei
stattfindenden
Vergehen
verandwortlich
und
strafbar
machen,
Den
Todtengräbern
und
den
Polizeibeamten
ist
es
ganz
besonders
zur
Pflicht
gemacht,
auf
die
fraglichen
Mißstände
zu
achten
und
jeden
Uebertretungsfall
sofort
zu
Bestrafung
anzuzeigen.
Wir
warnen
daher
hiemit
wohlmeinend
und
erstlich
Frevel
und
geben
uns
der
Hoffung
hin,
daß
diese
Warnung
genügt,
um
dem
Gottesacker
und
der
Ruhestätte
der
Verstorbenen
diejenige
Würde
und
Weihe
zu
erhalten,
die
ihnen
mit
Recht
gebührt.
Osnabrück,
den
8.
August
1851.
Bürgermeiter
und
Rath
der
Stadt
Osnabrück.
Heuermann
Dr.
Secr.