User Online: 2 |
Timeout: 21:32Uhr ⟳ |
Ihre Anmerkungen
|
NUSO-Archiv
|
Info
|
Auswahl
|
Ende
|
A
A
A
Mobil →
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Themen ▾
Baumschutz (112)
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) (360)
Die Arbeit der Stadtgaertner seit 1891 (975)
Die Hase und ihre Nebengewaesser (3007)
Gartenprojekte (22)
Klimageschichte (seit 1874) (162)
Konflikte um Kleingarten (25)
Konversionsflaechen (245)
Kooperation Baikal-Osnabrueck (25)
Umweltbildungszentrum(UBZ)1997-2018 (108)
Verein für Ökologie und Umweltbildung Osnabrueck (324)
Suche ▾
Einfache Suche
Erweiterte Suche
Listen ▾
Orte in Osnabrück
Themen zu Umwelt und Nachhaltigkeit
AkteurInnen
Bildung
Auswahllisten für wichtige Themen (im Aufbau)
Erscheinungsdatum (Index)
Ergebnis
Merkliste ▾
Merkliste zeigen
Merkliste löschen
Datensätze des Ergebnis
Suche:
Auswahl zeigen
Treffer:
1
Sortierungen:
Datum vorwärts
Datum rückwärts
1.
Erscheinungsdatum:
25.11.2008
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Inhalt:
Ein
Interview
mit
Detlef
Gerdts,
dem
Leiter
des
Fachbereichs
Umwelt
bei
der
Stadt.
Außerdem
Erklärungen
rechtlicher
Art
zur
Winterräumpflicht.
Überschrift:
"Streusalz schadet den Bäumen"
Nicht rund um die Uhr steuen
Zwischenüberschrift:
Wintereinbruch: Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern und Mietern
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück.
Im
Prinzip
ist
Schneeräumen
mit
Salz
in
der
Stadt
verboten,
sagte
Detlef
Gerdts,
Leiter
des
städtischen
Fachbereichs
Umwelt,
im
Interview.
Warum
darf
die
Stadt
bei
Schneefall
die
Straßen
salzen
und
der
Bürger
den
Gehweg
vor
seinem
Haus
nicht?
Grundsätzlich
dürfen
nach
der
Straßenreinigungsverordnung
der
Stadt
Osnabrück
nur
abstumpfende
Streustoffe
wie
Splitt
oder
Sand
zum
Streuen
verwendet
werden,
auf
Fahrbahnen
und
Radwegen
jedoch
auch
Feuchtsalz
in
einer
Mischung
von
30
Prozent
Salzsole
und
70
Prozent
Streusalz.
Feuchtsalz
kann
sehr
genau
dosiert
werden
und
wird
über
die
Kanalisation
wieder
abgeführt.
Aufgrund
der
schädlichen
Wirkung
von
Streusalz
für
Straßenbäume
und
angrenzendes
Straßengrün
darf
auf
den
Bürgersteigen
kein
Salz
gestreut
werden.
Welche
Alternativen
zum
Salz
empfehlen
Sie?
Abstumpfende
Streumittel
wie
Sand
und
Splitt,
die
die
Umwelt
nicht
schädigen,
gibt
es
zu
dieser
Jahreszeit
fast
in
jedem
Baumarkt
zu
kaufen.
In
welchen
Ausnahmesituationen
erlaubt
die
Stadt
den
räumpflichtigen
Bürgern
den
Einsatz
von
Streusalz
auch
auf
Geh-
und
Radwegen?
Bei
außergewöhnlichen
Witterungsverhältnissen,
zum
Beispiel
Eisregen,
oder
an
gefährlichen
Stellen
von
Gehwegen
wie
Treppen
und
Bürgersteigabschnitten
mit
starkem
Gefälle
ist
die
Verwendung
von
Streusalz
im
unbedingt
notwendigen
Umfang
jedoch
ausnahmsweise
erlaubt
(s.
auch
Seite
22)
.
Bildtext:
Detlef
Gerdts
Nicht
rund
um
die
Uhr
streuen
Wintereinbruch:
Verkehrssicherungspflicht
von
Hauseigentümern
und
Mietern
Düsseldorf.
Am
Wochenende
kam
der
Winter
mit
voller
Wucht.
Um
die
Räumpflicht
an
solchen
Tagen
gibt
es
aber
oft
einige
Unklarheiten.
Hier
die
wichtigsten
Regeln:
Ftx
Düsseldorf.
Wer
muss
überhaupt
streuen
und
räumen?
Bei
öffentlichen
Gehwegen
trägt
zunächst
die
Gemeinde
die
so
genannte
Verkehrssicherungspflicht.
Die
Gemeinden
machen
aber
fast
immer
von
der
gesetzlichen
Möglichkeit
Gebrauch,
das
Räumen
auf
Straßenanlieger
abzuwälzen,
also
auf
die
Hauseigentümer.
Die
dürfen
wiederum
die
Verkehrssicherungspflicht
weiterreichen
an
einen
Verwalter,
Hausmeister
oder
Mieter.
Ein
Urteil
dazu:
Wenn
der
Hauseigentümer
seine
Räum-
und
Streupflicht
ordnungsgemäß
auf
den
Mieter
übertragen
hat,
muss
er
nach
einem
Glatteisunfall
in
der
Regel
nicht
haften.
Denn
er
kann
davon
ausgehen,
dass
die
Mieter
ihren
vertraglich
vereinbarten
Pflichten
nachkommen,
entschied
das
Oberlandesgericht
Dresden
(AZ:
7
U
905/
96)
.
Ab
wie
viel
Uhr
beginnt
die
Räumpflicht?
Dafür
bieten
die
jeweiligen
Gemeindesatzungen
Anhaltspunkte.
In
der
Regel
ist
eine
Räumpflicht
für
die
Zeit
zwischen
7
Uhr
und
20
Uhr
vorgesehen,
also
für
die
typische
Zeit
des
Berufsverkehrs.
Am
Wochenende
beginnt
die
Räumpflicht
meist
ab
9
Uhr.
Aber
auch
außerhalb
dieser
"
Kernzeit"
kann
es
aufgrund
von
besonderen
Anlässen
notwendig
werden,
noch
mal
zum
Besen
zu
greifen,
etwa
bei
Veranstaltungen
wie
Karnevalsfeiern.
Was
und
wie
viel
muss
geräumt
werden?
Alle
Wege,
die
üblicherweise
genutzt
werden,
müssen
ohne
Gefahren
benutzbar
sein.
Neben
dem
Gehweg
vor
dem
Haus
sind
daher
ebenso
Hauseingang
oder
etwa
der
Zugang
zu
Mülltonnen,
Keller
oder
Garagen
zu
räumen.
Die
Gemeindesatzungen
geben
oft
Auskunft
darüber,
wie
viel
Weg
begehbar
sein
muss.
Faustregel:
Ein
Gehsteig
sollte
so
geräumt
sein,
dass
zwei
Fußgänger
aneinander
vorbeikommen
können.
Dafür
reichen
im
Allgemeinen
80
bis
120
Zentimeter,
meinte
zum
Beispiel
das
Oberlandesgericht
Bamberg
(AZ:
5
U
46/
75)
.
Was
droht
bei
Versäumnissen?
Wer
seine
Verkehrssicherungspflicht
verletzt
hat,
kann
bei
Verletzungen
von
Passanten
nicht
nur
für
Behandlungskosten,
Verdienstausfall
und
Schmerzensgeld
in
Anspruch
genommen
werden.
Es
droht
sogar
ein
Bußgeld,
was
keine
Haftpflichtversicherungübernimmt.
Als
Ausrede
gilt
übrigens
nicht,
dass
man
zum
Beispiel
gerade
im
Urlaub
war.
Wurde
die
Pflicht
etwa
per
Mietvertrag
übernommen,
muss
für
eine
Vertretung
gesorgt
werden
(Oberlandesgericht
Köln,
AZ:
26
U
44/
94)
.
Bildtext:
Der
Winterdienst
sorgt
immer
wieder
für
Unstimmigkeiten
in
der
Nachbarschaft:
Wer
muss
wie
oft
und
wann
den
Gehweg
freiräumen?
Foto:
Archiv
Autor:
swa, Ftx