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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
"Streusalz schadet den Bäumen"
 
Nicht rund um die Uhr steuen
Zwischenüberschrift:
Wintereinbruch: Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern und Mietern
Artikel:
Kleinbild
 
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Originaltext:
Osnabrück. Im Prinzip ist Schneeräumen mit Salz in der Stadt verboten, sagte Detlef Gerdts, Leiter des städtischen Fachbereichs Umwelt, im Interview.

Warum darf die Stadt bei Schneefall die Straßen salzen und der Bürger den Gehweg vor seinem Haus nicht?
Grundsätzlich dürfen nach der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Osnabrück nur abstumpfende Streustoffe wie Splitt oder Sand zum Streuen verwendet werden, auf Fahrbahnen und Radwegen jedoch auch Feuchtsalz in einer Mischung von 30 Prozent Salzsole und 70 Prozent Streusalz. Feuchtsalz kann sehr genau dosiert werden und wird über die Kanalisation wieder abgeführt. Aufgrund der schädlichen Wirkung von Streusalz für Straßenbäume und angrenzendes Straßengrün darf auf den Bürgersteigen kein Salz gestreut werden.

Welche Alternativen zum Salz empfehlen Sie?
Abstumpfende Streumittel wie Sand und Splitt, die die Umwelt nicht schädigen, gibt es zu dieser Jahreszeit fast in jedem Baumarkt zu kaufen.

In welchen Ausnahmesituationen erlaubt die Stadt den räumpflichtigen Bürgern den Einsatz von Streusalz auch auf Geh- und Radwegen?
Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, zum Beispiel Eisregen, oder an gefährlichen Stellen von Gehwegen wie Treppen und Bürgersteigabschnitten mit starkem Gefälle ist die Verwendung von Streusalz im unbedingt notwendigen Umfang jedoch ausnahmsweise erlaubt (s. auch Seite 22).

Bildtext: Detlef Gerdts

Nicht rund um die Uhr streuen

Wintereinbruch: Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern und Mietern

Düsseldorf. Am Wochenende kam der Winter mit voller Wucht. Um die Räumpflicht an solchen Tagen gibt es aber oft einige Unklarheiten. Hier die wichtigsten Regeln:
Ftx Düsseldorf. Wer muss überhaupt streuen und räumen?
Bei öffentlichen Gehwegen trägt zunächst die Gemeinde die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Die Gemeinden machen aber fast immer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, das Räumen auf Straßenanlieger abzuwälzen, also auf die Hauseigentümer. Die dürfen wiederum die Verkehrssicherungspflicht weiterreichen an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter.
Ein Urteil dazu: Wenn der Hauseigentümer seine Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf den Mieter übertragen hat, muss er nach einem Glatteisunfall in der Regel nicht haften. Denn er kann davon ausgehen, dass die Mieter ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen, entschied das Oberlandesgericht Dresden (AZ: 7 U 905/ 96).

Ab wie viel Uhr beginnt die Räumpflicht?
Dafür bieten die jeweiligen Gemeindesatzungen Anhaltspunkte. In der Regel ist eine Räumpflicht für die Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr vorgesehen, also für die typische Zeit des Berufsverkehrs. Am Wochenende beginnt die Räumpflicht meist ab 9 Uhr. Aber auch außerhalb dieser " Kernzeit" kann es aufgrund von besonderen Anlässen notwendig werden, noch mal zum Besen zu greifen, etwa bei Veranstaltungen wie Karnevalsfeiern.

Was und wie viel muss geräumt werden?
Alle Wege, die üblicherweise genutzt werden, müssen ohne Gefahren benutzbar sein. Neben dem Gehweg vor dem Haus sind daher ebenso Hauseingang oder etwa der Zugang zu Mülltonnen, Keller oder Garagen zu räumen. Die Gemeindesatzungen geben oft Auskunft darüber, wie viel Weg begehbar sein muss. Faustregel: Ein Gehsteig sollte so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen können. Dafür reichen im Allgemeinen 80 bis 120 Zentimeter, meinte zum Beispiel das Oberlandesgericht Bamberg (AZ: 5 U 46/ 75).
Was droht bei Versäumnissen?
Wer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, kann bei Verletzungen von Passanten nicht nur für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Es droht sogar ein Bußgeld, was keine Haftpflichtversicherungübernimmt. Als Ausrede gilt übrigens nicht, dass man zum Beispiel gerade im Urlaub war. Wurde die Pflicht etwa per Mietvertrag übernommen, muss für eine Vertretung gesorgt werden (Oberlandesgericht Köln, AZ: 26 U 44/ 94).

Bildtext: Der Winterdienst sorgt immer wieder für Unstimmigkeiten in der Nachbarschaft: Wer muss wie oft und wann den Gehweg freiräumen? Foto: Archiv
Autor:
swa, Ftx


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