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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Städtische Collegien. Oeffentliche Sitzung den 14. August
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Originaltext:
1. Wiederaufnahme der Berathung über die Sielordnung Bürgermeister Miquel erinnert daran, daß vor einem Jahr das Statut einer Sielordnung für Osnarück entworfen und der Landdrostei zur Genehmigung vorgelegt sei. Früher seien die Siele bloß auf Kosten der Kämmereikasse hergestellt worden; da aber eine solche Einrichtung den Anliegern selbst unmittelbar zugute komme, so sei es recht und billig, sie auch zu den Kosten heranzuziehen, und um dies zu können bedürfe man nothwendig eines Statuts in möglichst furzer Frist, wenigstens noch vor dem nächsten Frühling, mit welchem man mit den neuen Bauten beginnen will. Es liegt die Absicht zum Grunde, zur Entwässerung der ganzen Stadt, zur Entfernung der gesundheitswidrigen Stoffe und zur Vermeidung schädlicher Dünste jeder selbständigen Straße ein selbständiges Siel zu geben, und diese Anlage so viel als möglich zu beschleunigen. Bei der Landdrostei ist das entworfene Statut im ganzen nicht angegriffen, auch das Grundprincip nicht misbilligt; allein es sind einzelne Ausstellungen gemacht worden, die eine nochmalige Berathung erforderlich machen. Leider muß es von vornherein gefragt werden, daß der Magistrat sich nicht mit allen vorliegenden Ausstellungen einverstanden erklären kann, und daß mithin, wenn heute die Ansicht des Magistrats von beiden Collegien aboptirt wird, der ganze Entwurf an das Ministerium gehen und die königliche Entscheidung nahgesucht werden muß. Der Bürgermeister theilt hierhaudie einzelnen Paragraphen mit, wie sie im städtischen Entwurfe lauten, und wie die Landdrostei sie ändern wissen will. §. 1 hat keine Veränderung erfahren. §. 2 beruht auf dem Princip, daß bei Sielanagen der Anlieger die halben Kosten, Lohnkasse die andere Hölfte bezahlen soll. Den dabei zum Grunde liegenden Maßstab hat die Landdrostei etwas geändert, um dadurch zu erreichen, daß die Besitzer großer Grundstücke nicht vor denen der kleineren begünstigt, und die Besitzer großer, aber werthloser Grundstücke nicht zu arg belastet werden. Um die Leistung der Anlieger zu erleichtern, soll dieselbe nicht in einer Capitalzahlung bestehen, sondern in eine ablösbare Rente verwandelt werden. Hierzu macht die Landdrostei den Zusatz, daß die Rente den Charakter einer Gemeindeabgabe habe, und dieser Zusatz findet Billigung, da hierdurch in Weigerungsfällen die Privilegium des Fiscus hat, und Eremtionen nicht wohl vorkommen können.
§. 3 ist erheblich verändert. Es handelt sich dabei um das Eigenthumsrecht an die Kanäle und die Verpflichtigung, sie vollständig rein zu erhalten. Wenn dieses nicht gesichert werde, behauptet der Bürgermeister, so würden die neuen Kanalanlagen noch gesundheitsgefährlicher sein als die alten.
In §. 6 ist der Fall vorgesehen, daß jemand die Führung eines Siels durch den Grund und Boden seines Nachbars beantragen würde. Da die Landdrostei hierin eine etwas weitgreifende Erpropriation gesehen und daher Streichung vorgeschlagen hat, der Magistrat aber den Paragraphen nicht gern ganz entbehren will; so ist magistratsfertig eine andere Fassung vorgenommen, für welche demnächst die Genehmigung einzuholen ist.
Die §§. 13 bis 17 beziehen sich auf die Abörter in dre Stadt, sowohl die alten vorhandenen, als die neu anzulegenden, wie auch nicht minder auf die Düngergruben. Hat der Abort auf dem alten Kanal gestanden, undes ist ein neuer nicht anders anzulegen, als dadurch, daß der Nachbar einen nicht unerheblichen Theil seines Grundstücks dazu hergebe, so muß der Nachbar, falls er nicht gutwillig ist, zur Abhülfe des Nothstandes durch ein Nothmittel gezwungen werden können. Landdrostei sieht hierin einen Eingriff in das Eigenthumsrecht; allein der Magistrat hält den § für unentbehrlich, macht indessen den Zusatz, daß dem Nachbar für seinen abzugebenden Grund ein voller Ersatz jedes in Geld zu schätzenden Schadensgewährt werden müsse. Das alte städtische Gesetz, daß ein Abort 3 Fuß von des Nachbars Gründen entfernt bleiben muß, läßt sich ferner nicht aufrecht erhalten; es ist auch in der That ein schlecht angelegter Abort, 3 Fuß weit entfernt, viel gefährlicher als ein gut angelegter in 2 Fuß Entfernung. Die unterirdische Entwässerung soll nicht zur Aufnahme solcher fester Körper dienen, die gefährliche Miasmen aushauchen können, und wo neue Siele angelegt werden, müssen die Aborter und Düngergruben eine solche Abänderung erfahren, daß gefährliche Flüssigkeiten nicht in den Boden einsickern und den Kanal dringen können. Hier ist das Landesgesetz vom 19. Sept. 1864 heranzuziehen, welches in falchen Fällen die Anwendung von Cement und gestampften Thon sowohl für die Anlage neuer als der Aufbesserung alter Abörter und Düngergruben vorschreibt. Wo eine neue Sielanlage gemacht wird oder schon gemacht ist, soll eine Reviston sämtlicher Abörter und Düngergruben in der Nachbarschaft vorgenommenwerden.
In §. 18 wird nur den städtischen Mauerermeistern das Recht zugesprochen, solche Anlagen machen zu dürfen. Dies wünscht die Landdrostei unter Berufung auf die Gewerbeordnung zu streichen; allein der Magistrat kann den § nicht fahren lassen.
Nach Beratthung aller §§, von denen wir in diesem Referat nur die wichtigsten berührt haben, spricht der Bürgermeister seine späterhin noch genauer zu entwickelnde Idee über die Aufbringung der Kosten aus. Die sämtlichen Kanalanlagen werden auf 75- bis 80.000 .. zu stehen kommen, welche angeliehen werden müssen. Nach der Weise wie man bisher alljährlich 5000 .. verbaute, würde das Ende der Kanalisrrung noch volle 15 Jahre auf sich warten lassen; der Bürgermeister aber wünscht die Sache so zu beschleunigen, daß diese Wohlthat der Stadt schon in 3 Jahren zugute komme. Die nähere Angabe, auf welche Weise dies zu ermöglichen, wird noch Gegenstand der Berathung werden.
Übrigens sagt der Bürgermeister bei dieser und einer späteren Gelegenheit: Das Publicum glaube daß Osnabrück eine reiche Stadt sei; aber die Finanzalge sei durchaus keine günstige, und die bisherige Verwaltung auf die Dauer nicht fortzusetzen. In anderen Städten sie die Bürgerschaft tüchtig herangezogen, hier gar nicht: und während in den letzten 50 Jahren andre Städte sich schuldenfrei gemacht, habe Osnabrück sich immer tiefer hineingearbeitet. Dergleichen zu sagen, sei wahrlich nicht angenehm; aber er halte es für seine Pflicht, hierin ganz offen zu sein, und nicht wie Vogel Strauß den Kopf in den Sand zu stecken. Es werde ihm daher leiter obliegen diesen Gegenstand in einer andern Sitzung durch umständliche Erörterung zur allgemeinen Kentnis zu bringen.
Der anwesende Stadtbaumeister legt eine über die ganze Stadt sich erstreckende Karte von dem vorhandenen und noch anzulegenden Kanälen vor, und erhölt vom Bürgermeister das Lob, daß dieser Karisirung eine ingentöse sei. Die Sielordnung in ihrer gegenwärtigen Gestalt wird dann von beiden Collegien angenommen.
2. Fotsetzung des Kanalbaues in der Hafenstraße bis zu St. Catharinen-Kirchhofe Es wird beschlossen den Steinlageschen Garten nicht zu berrühren, sondern den Kanal noch in diesem Herbst geradezu auf das Bassin vor der Struckmannschen Mauer fortzuführe. Aber das kostet, obgleich eine Ersparung bewirkt wird, doch immer noch 1083 .. 23 .. 8 .., welche aus den laufenden Geldern nicht genommen werden können, da das Budget zu knapp bemessen und die für Kanalbauten bewilligten 1000 .. bereits consumiert sind. Der Bürgermeister sieht ähnliche Verlegenheiten noch in diesem Jahre heran kommen, und erklärt es für einen Fehler ja für die größte Verschwendung, wenn zu wenig bewilligt werde. Auf eine Einwendung von Bürgervorsteher Tiencken, daß der Magistrat nicht mehr als 1000 .. verlagt habe, also die Bürgervorsteher ein Vorwurf nicht treffen könne, antwortet der Bürgermeister, der Fehler sie dennoch von den Bürgervorstehern hemacht. denn man müsse bei der Aufstellung des Budgets immer unvorhergesehene Fälle im Auge haben, und nicht gerade so viel bewilligen als auf Heller und Pfennig ausgegeben werden solle. Was nun die Aufbringung der 1083 .. vetreffe, so würde der Bürgermeister es geradezu für gewissenlos halten, eine schon so belastete Stadt durch Contrahirung einer neuen dauernden Schuld abermals zu belasten; er schlägt daher vor, die 1083 .. 23 .. 8 .. allerdings anzuleihen, sie aber nebst Zinsen durch zwei Wegumlagen mehr, die in diesem Jahr 1865 zu bewilligen gewesen wären, im Jahre 1866 zu decken. Was die Bürgerschaft in diesem Jahr zu wenig bezahlt, müsse sie im nächsten mehr aufbringen. Die Fortführung des Kanalbaues und die Beschaffung der Kosten auf diese Weise wird bewilligt.
3. Regulierung des Markt-Hase-Kanals. Es wird berichtet der alte Kanal sei so verrückt angelegt, daß in der Turmstraße statt eines Gefälles eine Steigung von 1 Fuß in der Sohle befunden werde, daher aber ein unausstehlich pestilenzialischer Dunst entstehe, welcher die Gesundheit der Anwohner gefährde. Eine Abänderung noch in diesem Herbst sei beschwerlich, da mehrere Häuser unterfangen werden müßten, und die noch nicht genau berechnenden Kosten dürften wenigstens 112 .. betragen; auch werde dieser Kanal nur ein provisorischer bleiben, und bei Vollendung der neuen Sielanlagen hinwegfallen. Da aber die Cholera anderswo sehr bedenklich auftrete, und man nicht wissen könne, was uns bevorstehe; so scheine es doch zweckmäßig, eine provisorische Ausbesserung vorzunehmen. Wird nicht bewillig.
4. Die Anlage einer Wasserleitung nach dem Absonderungshause wird von der Krankenhaus-Commission beantragt, soll 225 .. kosten, und wird bewilligt.
Schließlich theilt der Bürgermeister eine Einladung des Turnvereins mit, der am nächsten Sonnabend ein Schauturnen abhalten will. Der Bürgermeister bedauert bei dieser Gelegenheit, daß die meisten Mitglieder des Vereins Fremde seien, und die geborenen Osnabrücker lieber den Vergnügungen nachgingen als ihren Körper durch die heilsamen Turnübungen zu kräftigen.
Autor:
Für die Redaction verantworlich R. Meyer


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