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Erscheinungsdatum:
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aus Zeitung:
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Inhalt:
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Überschrift:
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Straßenreinigungspflicht
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Artikel:
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Originaltext:
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Der mangelhafte Zustand der von den betreffenden Haus-Eigenthümern in gehörigem Stande zu haltenden Gossenbretter, veranlaßt die Polizei-Direction zu der Aufforderung, solche schleunigst herzustellen und in unmangelhafter Beschaffenheit zu erhalten, widrigen Falles mit Strafe unnachtlich eingeschritten werden wird.
Zugleich wird die Vorschrift der Straßen-Ordnung, wonach die Gossentäglich vor acht Uhr Morgens gereinigt werden müssen und der ausgekehrte Unrath fortgeschafft werden sol, in warnende Erinnerung gebracht, und auf die Strafbarkeit des Ablassens der Jauche und des Kehres von Unrath und dergleichen in die Kanäle, besonders aufmerksam gemacht. Osnabrück, den 15. Juni 1865. Königliche Polizei-Direction. Vorhauer |
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