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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Stadt darf Räder nicht wegschaffen
Zwischenüberschrift:
Urteil kippt Regelung am Bahnhof
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
OSNABRÜCK. Wer nicht da parkt, wo es die Verkehrsplaner vorgesehen haben, wird früher oder später abgeschleppt. Autofahrer haben sich zähneknirschend daran gewöhnt. Doch was ist mit den Radfahrern? Mit der Neugestaltung des Bahnhofes sollten eigentlich auch die störrischen Drahtesel gezähmt werden: In Reih und Glied, bitte - sonst kommt der Bolzenschneider. Doch nun werden die Verbotsschilder abmontiert.

Der Hintergrund ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg aus dem Jahr 2002. Die Richter hatten das Vorgehen der Stadt Lüneburg, die an ihrem Bahnhof eine Halteverbotszone für Fahrräder eingerichtet hatte, für rechtswidrig erklärt. Dieser Ansicht schlossen sich zunächst das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und zuletzt auch das Bundesverwaltungsgericht an.

Das damit rechtskräftig gewordene Urteil hat auch für Osnabrück Konsequenzen. Denn die Richter haben nicht nur die spezielle Regelung vor dem Lüneburger Bahnhof gekippt, sondern darüber hinaus klargestellt, dass die Straßenverkehrsordnung generell keine Parkverbotsregelungen für Fahrräder vorsieht.

Nur wenn ein abgestelltes Fahrrad die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährde, dürfe eine Kommune einschreiten. Allerdings müsse sie dabei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten. In aller Regel heißt das, dass das Fahrrad lediglich umgestellt, nicht aber einkassiert werden darf. Allerdings dürfen auch weiterhin uralte, nicht mehr fahrbereite Schrottmühlen entsorgt werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie von ihren einstigen Inhabern aufgegeben worden sind. " Darüber hinaus gibt es keine rechtliche Möglichkeit, das Abstellen von Fahrrädern zu regeln", berichtet Norbert Obermeyer vom Fachbereich Bürger und Ordnung.

Für den Osnabrücker Bahnhof bedeutet das: Die Drohung, Fahrräder kostenpflichtig zu entfernen, nur weil sie nicht wie vorgesehen an den Fahrradbügeln abgestellt wurden, ist rechtswidrig. Ebenso wie die Festlegung einer maximalen Abstellzeit von vier Wochen. Die entsprechenden Schilder, die zumindest gestern Nachmittag noch am Bahnhof zu sehen waren, werden in den nächsten Tagen verschwinden, stellt Obermeyer in Aussicht.

Bernd Schneider vom Allgemeinen Deutschen Fahrradclub (ADFC) begrüßt diese Entwicklung. " Wenn ich im Bahnhof eine Fahrkarte kaufen will, möchte ich mein Fahrrad einfach mal drei Minuten abstellen dürfen". Für längere Standzeiten empfehle der ADFC seinen Mitgliedern allerdings das kostenpflichtige, aber sicherere Fahrradparkhaus im nördlichen Bahnhofsbereich.

Fahrradfahrer, deren " Drahtesel" in der Vergangenheit im Rahmen von Säuberungsaktionen kostenpflichtig - und wie nun bekannt ist: rechtswidrig - von Bediensteten der Stadt weggetragen worden sind, können allerdings nicht auf eine Entschädigung hoffen, betont Obermeyer. Die damals ergangenen Gebührenbescheide seien " unanfechtbar".

Für Ästheten mag das Fahrradknäuel ein Ärgernis sein. Doch nur Rostlauben dürfen entsorgt werden.

Fotos: Klaus Lindemann

Maximal 4 Wochen Parkzeit - diese Regelung ist passe.

Fahrräder abstellen verboten II

" Kostenpflichtig entfernt" werden darf ebenfalls nicht.
Autor:
Arne Köhler


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