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1.
Erscheinungsdatum:
29.09.2005
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Inhalt:
Hausbesitzer
aus
der
Dodesheide
scheiterten
mit
einer
Klage
gegen
die
Stadt
Osnabrück
auf
Entfernung
oder
Beschneidung
zweier
Eichen
vor
ihrem
Grundstück.
Am
Landgericht
Osnabrück
wurde
die
Klage
abgewiesen,
da
die
Bäume
auf
öffentlichem
Grund
stünden
und
mögliche
Beeinträchtigungen
geduldet
werden
müssten.
Außerdem
konnte
bei
einem
Ortstermin
keine
unzumutbare
Belastung
festgestellt
werden.
Mit
einem
Bild
der
Bäume.
Überschrift:
Gericht: Stadt muss Eichen nicht fällen
Zwischenüberschrift:
Klage von Hausbesitzern abgewiesen
Artikel:
Originaltext:
Gericht:
Stadt
muss
Eichen
nicht
fällen
Klage
von
Hausbesitzern
abgewiesen
Osnabrück
S.
Hausbesitzer,
deren
Grundstück
durch
große
Bäume
verdunkelt
wird,
haben
keinen
Anspruch
auf
Fällung.
Das
hat
das
Landgericht
Osnabrück
in
einem
gestern
veröffentlichten
Urteil
entschieden.
Die
Besitzer
eines
Reihenhauses
in
der
Dodesheide
hatten
vor
Gericht
von
der
Stadt
Osnabrück
gefordert,
zwei
Eichen
auf
einem
öffentlichen
Grünstreifen
vor
ihrem
Grundstück
entweder
zu
fällen
oder
drastisch
zurückzuschneiden,
weil
die
Beeinträchtigungen
nicht
mehr
hinzunehmen
seien.
Durch
die
Baumkronen
liege
das
Grundstück
ab
12
Uhr
mittags
im
Schatten.
Die
Wurzeln
wüchsen
inzwischen
ein
bis
zwei
Meter
in
das
Grundstück
hinein,
höben
die
Gartenplatten
an
und
gefährdeten
einen
Zaun.
Garten
und
Terrasse
würden
in
unzumutbarem
Ausmaß
durch
Taubenkot,
Blüten-
und
Laubbefall
verschmutzt.
Außerdem
-
so
die
Kläger
-
seien
zwei
Eichen
wegen
Pilzbefalls
nicht
mehr
standsicher.
Die
Stadt
erklärte
dagegen,
die
Bäume
seien
durchaus
standsicher.
Zudem
hätten
die
Eichen
bereits
beim
Grundstückskauf
Ende
der
60er
Jahre
eine
erhebliche
Größe
und
Kronenausdehnung
gehabt.
Mögliche
Beeinträchtigungen
hätten
die
klagenden
Hausbesitzer
somit
von
Anfang
an
in
Kauf
genommen.
Die
5.
Zivilkammer
des
Landgerichts
Osnabrück
hat
die
Klage
abgewiesen:
Die
Bäume
stünden
auf
öffentlichem
Grund,
mögliche
Beeinträchtigungen
müssten
geduldet
werden.
Durch
das
niedersächsische
Straßengesetz
sei
die
öffentliche
Hand
von
den
im
Nachbarrecht
geltenden
Abstandsvorschriften
befreit,
heißt
es
in
dem
Urteil
(Aktenzeichen
5
O
195/
05)
.
Bepflanzungen
hätten
eine
landschaftsgestaltende
Funktion
und
verbesserten
die
Wohnqualität.
Eine
Ausnahme
sei
nur
dann
möglich,
wenn
die
Beeinträchtigung
durch
Bäume
im
Einzelfall
unzumutbar
seien.
Bei
einer
Besichtigung
vor
Ort
habe
die
Kammer
das
aber
nicht
festgestellt.
Durch
die
Aussage
eines
sachverständigen
Zeugen
und
ein
Gutachten
kam
das
Gericht
zu
der
Überzeugung,
dass
die
Standsicherheit
der
Eichen
nicht
gefährdet
sei.
Der
Pilzbefall
eines
Baumes
sei
inzwischen
beseitigt
und
nicht
so
schwer
wiegend
gewesen.
Kläger
legen
Berufung
ein
Für
den
Fall,
dass
sie
mit
ihrer
Klage
vor
Gericht
scheitern,
hatten
die
Hausbesitzer
vorsorglich
beantragt,
dass
die
Stadt
ihnen
die
Kosten
für
die
Beseitigung
von
Ästen
und
Wurzeln
auf
ihrem
Grundstück
ersetzen
solle.
Auch
diese
Forderung
lehnte
das
Gericht
mit
dem
Hinweis
auf
das
niedersächsische
Straßengesetz
ab.
Selbst
wenn
ein
solches
Verfahren
im
Nachbarschaftsrecht
grundsätzlich
anerkannt
sei
-
bei
der
öffentlichen
Hand
könne
es
dazu
führen,
die
Befugnis
zur
grenznahen
Bepflanzung
auszuhebeln.
Das
Urteil
Ist
noch
nicht
rechtskräftig.
Die
Kläger
haben
beim
Oberlandesgericht
Oldenburg
Berufung
eingelegt,
über
die
noch
nicht
entschieden
ist.
GROSSER
ÄRGER
um
große
Bäume
in
der
Dodesheide:
Das
Gericht
wies
die
Klage
von
Hausbesitzern
ab,
die
sich
von
den
Eichen
beeinträchtigt
fühlen.
Foto:
Gert
Westdörp
Autor:
SW.