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1.
Erscheinungsdatum:
04.06.1985
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Inhalt:
Bei
einem
Prozess
gegen
ein
umstrittenes
Haus
an
der
Werderstraße
unteliegt
die
Stadt
den
klagenden
Nachbarn.
Das
Verwaltungsgericht
hebt
die
Baugenehmigung
auf,
da
der
Helbrecht-
Bau
die
Grenzabstände
nicht
einhält.
Verliert
die
Stadt
auch
die
Berufung,
ist
von
Abriss
bis
Entschädiung
alles
möglich.
Überschrift:
Die Stadt unterliegt im Streit um Helbrecht-Bau
Zwischenüberschrift:
Werderstraße: Verwaltungsgericht hebt Baugenehmigung auf
Artikel:
Originaltext:
Die
Stadt
unterliegt
im
Streit
um
Helbrecht-
Bau
Werderstraße:
Verwaltungsgericht
hebt
Baugenehmigung
auf
Seit
drei
Jahren
prozessieren
Nachbarn
gegen
einen
Helbrecht-
Bau
an
der
Werderstraße.
Sie
empfinden
das
(nach
offizieller
Lesart)
zweigeschossige
Wohnhaus
mit
seinen
(je
nach
Sichtweise)
drei,
vier
oder
fünf
Etagen
als
Ärgernis:
"
Dieser
Klotz
erschlägt
doch
alles!
"
Aber
nicht
die
Proportionen,
sondern
die
unzureichenden
Grenzabstände
waren
jetzt
für
das
Verwaltungsgericht
Oldenburg
der
Grund,
die
Baugenehmigung
für
rechtswidrig
zu
erklären.
Damit
hat
die
Stadt
den
"
schwarzen
Peter"
.
Muß
der
Neubau
an
der
Werderstraße
auf
Kosten
der
Stadt
abgerissen
werden?
Das
glaubt
ernsthaft
wohl
niemand,
denn
bevor
der
Bagger
anrückt,
sind
verschiedene
Kompromisse
denkbar.
Und
vorher
muß
das
Urteil
auch
der
Prüfung
durch
das
Oberverwaltungsgericht
Lüneburg
standhalten
-
die
Stadt
hat
Berufung
eingelegt.
Rechtsanwalt
Horst
Pöttker,
der
die
Kläger
in
dem
Streit
vertritt,
sieht
der
nächsten
Instanz
optimistisch
entgegen:
Das
OVG
hatte
in
einem
früheren
Beschluß
in
derselben
Angelegenheit,
aber
in
einem
anderen
Zusammenhang,
die
Auffassung
vertreten,
daß
der
Erker
des
Helbrecht-
Hauses
nicht
als
"
untergeordnetes
Gebäudeteil"
zu
bewerten
sei.
Dieser
Erker
ist
der
"
Stein
des
Anstoßes"
:
Er
nähert
sich
dem
Nachbargrundstück
in
unzulässiger
Weise;
unbestritten
ist,
daß
die
erforderlichen
Grenzabstände
unterschritten
werden.
Ein
"
untergeordnetes
Gebäudeteil"
darf
zwar
in
die
verbotene
Zone
hineinragen
—
ein
wesentliches
jedoch
nicht.
Bei
einem
Balkon
wäre
die
Sachlage
klar,
aber
in
dem
umstrittenen
Vorbau
an
der
Werderstraße
sind
so
elementare
Dinge
wie
Küche
und
Badezimmer
untergebracht.
Alles
hängt
nun
von
der
gerichtlichen
Bewertung
des
Erkers
ab.
Bleibt
es
dabei,
daß
die
Baugenehmigung
rechtswidrig
ist,
kommt
für
die
klagenden
Nachbarn
der
nächste
Schritt:
Sie
machen
einen
Folgenbeseitigungsanspruch
geltend.
Vom
Juristen
—
ins
Hochdeutsch
übersetzt
—
heißt
das:
Sie
beantragen,
daß
der
"
Stein
des
Anstoßes"
entfernt
wird.
Das
ist
für
Franz-
Josef
Große
Beilage,
den
Leiter
des
städtischen
Rechtsamts,
zwar
noch
ein
"
ungelegtes
Ei"
,
aber
in
den
Amtsstuben
wird
auch
mit
dem
schlimmsten
gerechnet.
Auf
jeden
Fall
wäre
eine
Entschädigung
fällig;
und
wenn
die
Kläger
hart
bleiben,
käme
auch
ein
Teilabriß
in
Frage.
"
Entscheidend
ist
dabei
sicher
die
Verhältnismäßigkeit
der
Mittel"
,
gibt
Franz-
Josef
Wethmar,
der
Leiter
des
Bauordnungsamts
zu
bedenken.
Wie
immer
die
Entscheidung
ausfällt
—
sie
wird
noch
eine
Weile
auf
sich
warten
lassen.
Denkbar
ist
ein
Zeitraum
von
zwei
Jahren.
Die
Kläger
haben
sich
schon
an
solche
Fristen
gewöhnt:
Seit
1982
gehen
sie
gegen
den
Neubau
vor.
Ihr
Widerspruch
gegen
die
Baugenehmigung
wurde
vom
Verwaltungsgericht
erst
behandelt,
als
die
Grundmauern
schon
standen.
Den
Antrag
auf
aufschiebende
Wirkung
des
Widerspruchs
entschieden
die
Richter
erst
nach
vier
Monaten,
als
alles
zu
spät
war.
Und
als
die
Stadt
nach
einer
ersten
Niederlage
vor
Gericht
eine
neue,
geänderte
Baugenehmigung
erteilte,
gingen
zwei
Jahre
ins
Land,
bis
über
den
erneuten
Widerspruch
entschieden
war.
rll
Autor:
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