User Online: 1 |
Timeout: 22:48Uhr ⟳ |
Ihre Anmerkungen
|
NUSO-Archiv
|
Info
|
Auswahl
|
Ende
|
A
A
A
Mobil →
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Themen ▾
Baumschutz (112)
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) (360)
Die Arbeit der Stadtgaertner seit 1891 (975)
Die Hase und ihre Nebengewaesser (3007)
Gartenprojekte (22)
Klimageschichte (seit 1874) (162)
Konflikte um Kleingarten (25)
Konversionsflaechen (245)
Kooperation Baikal-Osnabrueck (25)
Umweltbildungszentrum(UBZ)1997-2018 (108)
Verein für Ökologie und Umweltbildung Osnabrueck (324)
Suche ▾
Einfache Suche
Erweiterte Suche
Listen ▾
Orte in Osnabrück
Themen zu Umwelt und Nachhaltigkeit
AkteurInnen
Bildung
Auswahllisten für wichtige Themen (im Aufbau)
Erscheinungsdatum (Index)
Ergebnis
Merkliste ▾
Merkliste zeigen
Merkliste löschen
Datensätze des Ergebnis
Suche:
Auswahl zeigen
Treffer:
1
Sortierungen:
Datum vorwärts
Datum rückwärts
1.
Erscheinungsdatum:
29.12.2005
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Inhalt:
Gedanken
des
Fachdienstleiters
Steuern
und
Gebühren
bei
der
Stadtverwaltung
Osnabrück,
Joachim
Czech,
über
die
Grundsteuer
für
selbst
genutzes
Wohneigentum.
Gegen
den
Grundsteuermessbescheid
des
Finanzamtes
haben
Bürger
geklagt,
weil
sie
ihn
für
verfassungswidrig
halten.
Entscheidung
steht
noch
aus.
Überschrift:
Grundsteuerbeschwerde: Stadt bleibt locker
Zwischenüberschrift:
Finanzfachleute sehen keine nennenswerten Rückzahlungsverpflichtungen auf sie zukommen
Artikel:
Originaltext:
Grundsteuerbeschwerde:
Stadt
bleibt
locker
Finanzfachleute
sehen
keine
nennenswerten
Rückzahlungsverpflichtungen
auf
sie
zukommen
Osnabrück
Wegen
der
Verfassungsbeschwerde
gegen
die
Grundsteuer,
die
seit
August
in
Karlsruhe
anhängig
ist,
wachsen
niemandem
bei
der
Stadt
Osnabrück
graue
Haare.
Die
städtischen
Kassenwarte
sehen
-
wenn
überhaupt
-
keine
nennenswerten
Rückzahlungsverpflichtungen
auf
sie
zukommen.
Joachim
Czech,
Fachdienstleiter
Steuern
und
Gebühren
bei
der
Stadtverwaltung
Osnabrück,
schätzt
die
Chancen
der
steuerpflichtigen
Hauseigentümer
auf
Rückzahlung
der
Grundsteuer
B
nicht
sehr
hoch
ein:
"
Wahrscheinlich
wird
das
Verfassungsgericht
die
Klage
gar
nicht
zulassen."
Und
obwohl
die
Stadt
Osnabrück
für
dieses
und
für
das
kommende
Jahr
mit
jeweils
rund
26,
4
Millionen
Euro
Einnahmen
durch
die
Grundsteuer
B
rechnet,
bleibt
der
Steuerfachmann
gelassen.
Die
Stadt
hat
bisher
nicht
einmal
erfasst,
welcher
Teil
der
Grundsteuereinnahmen
ihr
tatsächlich
entgingen,
wenn
selbst
genutztes
Wohneigentum
von
der
Grundsteuer
befreit
würde.
Denn
unter
den
insgesamt
52.000
Osnabrücker
Grundsteuerkonten
sind
zahlreiche
Fälle,
in
denen
die
Eigentümer
vermieten
oder
die
Immobilie
ganz
oder
teilweise
gewerblich
nutzen.
Außerdem
hätten
erst
rund
50
Steuerpflichtige
den
Grundsteuerbescheid
angefochten.
Czech
betont,
dass
das
überdies
nicht
der
richtige
Weg
sei.
Nicht
der
Grundsteuerbescheid
der
Stadt
sei
anzufechten.
Vielmehr
müsse
man
sich,
wenn
man
die
Grundsteuer
für
verfassungswidrig
halte,
beim
Finanzamt
gegen
die
Bescheide
wenden,
auf
denen
der
Grundsteuerbescheid
fußt.
Das
sind
der
Einheitswertbescheid
und
der
darauf
basierende
Grundsteuermessbescheid.
Gegen
einen
neuen
Grundsteuermessbescheid
kann
Einspruch
eingelegt
werden.
Die
Finanzämter
können
die
Rechtsbehelfsverfahren
gegen
die
Messbetrags-
und
Einheitswertbescheide
bis
zu
einer
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichtes
ruhen
lassen.
Dies
gilt
jedoch
nur
im
Rahmen
eines
zulässigen
Einspruchs
und
wenn
es
sich
um
ganz
oder
teilweise
selbst
genutztes
Wohneigentum
handelt.
Wenn
der
Hauseigentümer
etwas
gegen
einen
bestandskräftigen
Messbescheid
unternehmen
will,
kann
er
beim
Finanzamt
die
Aufhebung
und
die
Neufestsetzung
des
Messbetrages
auf
null
beantragen.
Die
Finanzämter
werden
die
Entscheidung
mit
Zustimmung
der
Antragsteller
zurückstellen,
bis
das
Verfassungsgericht
Klarheit
in
der
Frage
geschaffen
hat.
Sollte
sich
das
Bundesverfassungsgericht
der
Meinung
der
Beschwerdeführer
anschließen,
geht
der
Niedersächsische
Städte-
und
Gemeindebund
aber
davon
aus,
dass
das
Grundsteuergesetz
in
seiner
derzeitigen
Fassung
auf
absehbare
Zeit
anwendbar
bleibt.
Das
Bundesverfassungsgericht
habe
sich
bei
haushaltswirksamen
Entscheidungen
auf
dem
Gebiet
des
Steuerrechts
stets
darauf
beschränkt,
Gesetze
zwar
als
mit
der
Verfassung
unvereinbar
zu
erklären,
dies
aber
nur
mit
Wirkung
für
die
Zukunft.
Der
Gemeindebund
schreibt
an
seine
Mitglieder:
"
Vor
diesem
Hintergrund
sind
sowohl
Einsprüche
gegen
Grundsteuermessbescheide
der
Finanzämter
als
auch
Klagen
gegen
aktuelle
Grundsteuerveranlagungen
der
Gemeinden
in
der
Sache
kaum
Erfolg
versprechend."
DER
GRUNDSTEUERBESCHEID:
Stein
des
Anstoßes.
Doch
nicht
gegen
diesen
Bescheid
der
Stadt
sollte
man
klagen.
Wer
die
Grundsteuer
für
selbst
genutzes
Wohneigentum
für
verfassungswidrig
hält,
muss
gegen
den
Grundsteuermessbescheid
des
Finanzamtes
Einspruch
einlegen
oder
die
Neufestsetzung
beantragen.
Foto:
Jörn
Martens
Autor:
swa