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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Grundsteuerbeschwerde: Stadt bleibt locker
Zwischenüberschrift:
Finanzfachleute sehen keine nennenswerten Rückzahlungsverpflichtungen auf sie zukommen
Artikel:
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Originaltext:
Grundsteuerbeschwerde: Stadt bleibt locker

Finanzfachleute sehen keine nennenswerten Rückzahlungsverpflichtungen auf sie zukommen

Osnabrück Wegen der Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer, die seit August in Karlsruhe anhängig ist, wachsen niemandem bei der Stadt Osnabrück graue Haare. Die städtischen Kassenwarte sehen - wenn überhaupt - keine nennenswerten Rückzahlungsverpflichtungen auf sie zukommen.

Joachim Czech, Fachdienstleiter Steuern und Gebühren bei der Stadtverwaltung Osnabrück, schätzt die Chancen der steuerpflichtigen Hauseigentümer auf Rückzahlung der Grundsteuer B nicht sehr hoch ein: " Wahrscheinlich wird das Verfassungsgericht die Klage gar nicht zulassen." Und obwohl die Stadt Osnabrück für dieses und für das kommende Jahr mit jeweils rund 26, 4 Millionen Euro Einnahmen durch die Grundsteuer B rechnet, bleibt der Steuerfachmann gelassen.

Die Stadt hat bisher nicht einmal erfasst, welcher Teil der Grundsteuereinnahmen ihr tatsächlich entgingen, wenn selbst genutztes Wohneigentum von der Grundsteuer befreit würde. Denn unter den insgesamt 52.000 Osnabrücker Grundsteuerkonten sind zahlreiche Fälle, in denen die Eigentümer vermieten oder die Immobilie ganz oder teilweise gewerblich nutzen. Außerdem hätten erst rund 50 Steuerpflichtige den Grundsteuerbescheid angefochten.

Czech betont, dass das überdies nicht der richtige Weg sei. Nicht der Grundsteuerbescheid der Stadt sei anzufechten. Vielmehr müsse man sich, wenn man die Grundsteuer für verfassungswidrig halte, beim Finanzamt gegen die Bescheide wenden, auf denen der Grundsteuerbescheid fußt. Das sind der Einheitswertbescheid und der darauf basierende Grundsteuermessbescheid.

Gegen einen neuen Grundsteuermessbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Die Finanzämter können die Rechtsbehelfsverfahren gegen die Messbetrags- und Einheitswertbescheide bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ruhen lassen. Dies gilt jedoch nur im Rahmen eines zulässigen Einspruchs und wenn es sich um ganz oder teilweise selbst genutztes Wohneigentum handelt. Wenn der Hauseigentümer etwas gegen einen bestandskräftigen Messbescheid unternehmen will, kann er beim Finanzamt die Aufhebung und die Neufestsetzung des Messbetrages auf null beantragen. Die Finanzämter werden die Entscheidung mit Zustimmung der Antragsteller zurückstellen, bis das Verfassungsgericht Klarheit in der Frage geschaffen hat.

Sollte sich das Bundesverfassungsgericht der Meinung der Beschwerdeführer anschließen, geht der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund aber davon aus, dass das Grundsteuergesetz in seiner derzeitigen Fassung auf absehbare Zeit anwendbar bleibt. Das Bundesverfassungsgericht habe sich bei haushaltswirksamen Entscheidungen auf dem Gebiet des Steuerrechts stets darauf beschränkt, Gesetze zwar als mit der Verfassung unvereinbar zu erklären, dies aber nur mit Wirkung für die Zukunft. Der Gemeindebund schreibt an seine Mitglieder: " Vor diesem Hintergrund sind sowohl Einsprüche gegen Grundsteuermessbescheide der Finanzämter als auch Klagen gegen aktuelle Grundsteuerveranlagungen der Gemeinden in der Sache kaum Erfolg versprechend."

DER GRUNDSTEUERBESCHEID: Stein des Anstoßes. Doch nicht gegen diesen Bescheid der Stadt sollte man klagen. Wer die Grundsteuer für selbst genutzes Wohneigentum für verfassungswidrig hält, muss gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Einspruch einlegen oder die Neufestsetzung beantragen. Foto: Jörn Martens
Autor:
swa


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