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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
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Tempolimit für Radfahrer
Artikel:
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Originaltext:
Radfahrer, die einen Fußweg nutzen, der durch ein Zusatzschild auch für Fahrräder freigegeben ist, dürfen nur mit Schritttempo fahren. Sind sie schneller, so begehen sie eine Geschwindigkeits-Überschreitung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Radfahrer mit 20 bis 30 km/ h einen Weg befahren, der als Fußweg ausgeschildert, durch ein Zusatzschild aber auch für Radfahrer freigegeben war. Ein Autofahrer, der rechts in eine Grundstückseinfahrt abbiegen wollte, kreuzte den Weg und stieß mit dem Radler zusammen.

Später stritten die beiden Unfallbeteiligten vor Gericht darüber, wer für den Schaden aufzukommen habe. Das Amtsgericht Berlin Mitte entschied wie folgt (AZ: 113 C 3014/ 04): Dem Radfahrer sei vorzuwerfen, dass er die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Wer auf einem Fußweg, der durch Zusatzschild auch für Fahrräder freigegeben sei, radle, der dürfe nach der StVO nur mit Schritttempo fahren. Gegen diese Vorschrift, so der Amtsrichter, habe der Radler verstoßen und müsse deshalb haften.

Allerdings treffe den Autofahrer die Hauptschuld an dem Unfall. Wer in eine Grundstückseinfahrt abbiege, der habe besonders darauf zu achten, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Diese Sorgfaltspflicht habe der Mann verletzt. Die Verfehlung des Radfahrers, so der Richter, falle gegenüber der gravierenden Pflichtverletzung des Autofahrers nur vergleichsweise gering ins Gewicht. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das auf dem Weg geltende Tempolimit für Radfahrer dem Schutz von Fußgängern, nicht dem von Pkws, dienen sollte. Der Autofahrer, so das Urteil, müsse für drei Viertel des Schadens aufkommen und der Radfahrer lediglich für ein Viertel.


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