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1.
Erscheinungsdatum:
10.05.2005
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Inhalt:
Wer
auf
einem
Fußweg,
der
durch
Zusatzschild
auch
für
Fahrräder
freigegeben
ist,
radelt,
der
darf
nach
der
StVO
nur
mit
Schritttempo
fahren.
Aus
einem
Urteil
des
Amtsgerichts
Berlin-
Mitte
(AZ:
113
C
3014/
04)
geht
hervor,
dass
schnelleres
Fahren
an
besagten
Stellen
eine
Geschwindigkeits-
Überschreitung
darstellt.
Überschrift:
Tempolimit für Radfahrer
Artikel:
Originaltext:
Radfahrer,
die
einen
Fußweg
nutzen,
der
durch
ein
Zusatzschild
auch
für
Fahrräder
freigegeben
ist,
dürfen
nur
mit
Schritttempo
fahren.
Sind
sie
schneller,
so
begehen
sie
eine
Geschwindigkeits-
Überschreitung.
Das
geht
aus
einem
Urteil
des
Amtsgerichts
Berlin
Mitte
hervor.
Wie
der
Anwalt-
Suchservice
berichtet,
hatte
ein
Radfahrer
mit
20
bis
30
km/
h
einen
Weg
befahren,
der
als
Fußweg
ausgeschildert,
durch
ein
Zusatzschild
aber
auch
für
Radfahrer
freigegeben
war.
Ein
Autofahrer,
der
rechts
in
eine
Grundstückseinfahrt
abbiegen
wollte,
kreuzte
den
Weg
und
stieß
mit
dem
Radler
zusammen.
Später
stritten
die
beiden
Unfallbeteiligten
vor
Gericht
darüber,
wer
für
den
Schaden
aufzukommen
habe.
Das
Amtsgericht
Berlin
Mitte
entschied
wie
folgt
(AZ:
113
C
3014/
04)
:
Dem
Radfahrer
sei
vorzuwerfen,
dass
er
die
an
der
Unfallstelle
zulässige
Höchstgeschwindigkeit
überschritten
habe.
Wer
auf
einem
Fußweg,
der
durch
Zusatzschild
auch
für
Fahrräder
freigegeben
sei,
radle,
der
dürfe
nach
der
StVO
nur
mit
Schritttempo
fahren.
Gegen
diese
Vorschrift,
so
der
Amtsrichter,
habe
der
Radler
verstoßen
und
müsse
deshalb
haften.
Allerdings
treffe
den
Autofahrer
die
Hauptschuld
an
dem
Unfall.
Wer
in
eine
Grundstückseinfahrt
abbiege,
der
habe
besonders
darauf
zu
achten,
andere
Verkehrsteilnehmer
nicht
zu
gefährden.
Diese
Sorgfaltspflicht
habe
der
Mann
verletzt.
Die
Verfehlung
des
Radfahrers,
so
der
Richter,
falle
gegenüber
der
gravierenden
Pflichtverletzung
des
Autofahrers
nur
vergleichsweise
gering
ins
Gewicht.
Außerdem
sei
zu
berücksichtigen,
dass
das
auf
dem
Weg
geltende
Tempolimit
für
Radfahrer
dem
Schutz
von
Fußgängern,
nicht
dem
von
Pkws,
dienen
sollte.
Der
Autofahrer,
so
das
Urteil,
müsse
für
drei
Viertel
des
Schadens
aufkommen
und
der
Radfahrer
lediglich
für
ein
Viertel.