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1.
Erscheinungsdatum:
19.03.2005
aus Zeitung:
Neue Osnabrücker Zeitung/ Neue OZ
Inhalt:
Das
Osnabrücker
Verwaltungsgericht
hat
die
Klage
einer
Anwohnerin
mit
sämtlichen
Argumenten
gegen
den
Bodenabbau
in
der
Nähe
ihres
Grundstückes
nordwestlich
des
Pyer
Kirchweges
zurückgewiesen.
Die
Standsicherheit
der
Abbauböschung
sei
gegeben,
alle
Lärm-
und
Staubemissionen
lägen
unter
den
erlaubten
Werten
und
ihr
sowoeso
verschütteter
Brunnen
sei
wieder
nutzbar.
Überschrift:
Verwaltungsgericht weist Klage gegen Tonabbau zurück
Zwischenüberschrift:
Richter: Bedenken der klagenden Anwohnerin nicht gerechtfertigt - Erlaubte Werte werden nicht überschritten
Artikel:
Originaltext:
Verwaltungsgericht
weist
Klage
gegen
Tonabbau
zurück
Richter:
Bedenken
der
klagenden
Anwohnerin
nicht
gerechtfertigt
-
Erlaubte
Werte
werden
nicht
überschritten
Pye
(rei)
Ein
Bodenabbauunternehmen
darf
nordwestlich
des
Pyer
Kirchwegs
weiterhin
Ton
aus
der
Erde
holen.
Das
Verwaltungsgericht
Osnabrück
hat
die
entsprechende
Klage
einer
Frau,
die
50
Meter
vom
Abbaugebiet
entfernt
wohnt
und
sich
deshalb
in
ihren
Rechten
verletzt
fühlt,
zurückgewiesen.
Bereits
in
einem
Eilverfahren
hatte
das
Verwaltungsgericht
dem
Bodenabbauunternehmen
seine
Arbeiten
nordwestlich
des
Pyer
Kirchwegs
genehmigt.
Inzwischen
hat
das
Unternehmen
mit
dem
Abbau
begonnen
und
darf
dies
nach
dem
erneuten
Beschluss
des
Gerichts
auch
weiterhin
tun.
Die
Klägerin
hatte
"
zahlreiche
Argumente"
,
wie
der
Vorsitzende
Richter
sagte,
zur
Geltung
gebracht.
So
fürchtete
sie,
die
Abbauböschung
könne
nicht
standsicher
genug
sein
und
ihr
Haus
deshalb
den
Abhang
hinunter
rutschen.
Außerdem
klagte
sie
gegen
die
Staub-
und
Lärmemissionen,
die
in
den
nächsten
16
Jahren
durch
die
Arbeiten
selbst
und
den
daraus
resultierenden
Zu-
und
Abgangsverkehr
entstehen.
Weil
bei
dem
Abbau
der
Grundwasserspiegel
sinkt,
könne
sie
außerdem
den
Brunnen
auf
ihrem
Grundstück
nicht
mehr
nutzen.
Der
ist
derzeit
allerdings
mit
Bauschutt
zugeschüttet.
Das
Gericht
wies
sämtliche
Argumente
der
Klägerin
zurück
und
verwies
auf
entsprechende
Gutachten
des
Bodenabbauunternehmens,
die
bestätigten,
dass
die
Standsicherheit
der
Abbauböschung
gegeben
sei
und
sämtliche
Lärm-
und
Staubemissionen
unter
den
rechtlich
erlaubten
Werten
lägen.
Bei
dem
Brunnen
komme
es
darauf
an,
dass
er
"
zum
Zeitpunkt
der
Genehmigung
verfüllt"
und
nicht
in
Betrieb
gewesen
sei,
so
der
Richter.
Doch
selbst
wenn
die
Klägerin
den
Brunnen
wieder
nutzen
wolle,
sei
das
unter
den
jetzigen
Bedingungen
möglich.
Weitere
Einwände
der
Klägerin
waren
in
dem
Urteilsspruch
erst
gar
nicht
berücksichtigt
worden.
Die
betrafen
naturschutzrechtliche
und
wasserrechtliche
Einwände,
die
auch
schon
der
Bund
für
Umwelt-
und
Naturschutz
Deutschland
(BUND)
erfolglos
zur
Geltung
gebracht
hatte.
Diese
Argumente
wies
das
Gericht
schon
im
Vorfeld
zurück.
"
Das
sind
Belange
der
Allgemeinheit,
die
die
beklagte
Partei
berücksichtigt
haben
musste"
,
so
der
Vorsitzende
Richter.
Wäre
der
BUND
mit
den
Beschlüssen
zu
diesen
Punkten
nicht
einverstanden
gewesen,
"
hätte
er
selber
Einwände
machen
müssen"
,
so
der
Richter.
Autor:
rei