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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Neumarkt-Tunnel: Hausbesitzer zieht vor Gericht
Zwischenüberschrift:
Klage gegen Entwidmung der öffentlichen Flächen - Alte Rechte beschnitten? - OPC: Nachbarschaftlich regeln
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück

Der Umbau des Neumarkt-Tunnels beschäftigt die Justiz. Dr. Theodor Bergmann, Eigentümer von Immobilien am Neumarkt, hat vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht. Er sieht seine Rechte verletzt.

Hintergrund der Klage ist die so genannte Entwidmung (siehe " Zur Sache"). Der Stadtrat hatte im Dezember beschlossen, dass die Neumarkt-Passage nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche gilt und deshalb nicht für jedermann und zu jederzeit zugänglich sein muss. Damit ist es rechtlich möglich, den Tunnel nachts zu schließen - eine wichtige Voraussetzung, um die Läden im neuen Neumarkt-Tunnel an anspruchsvolle Interessenten vermieten zu können.

Theodor Bergmann verfügt über eine " rechtlich geschützte Position", wie es in einer städtischen Verwaltungsvorlage heißt, die ihm eine direkte Anbindung seiner Geschäftshäuser an die öffentlich gewidmeten Flächen im Tunnel garantiere.
Das betrifft die unterirdischen Eingänge zum Neumarkt-Carre und zum ehemaligen Wöhrl-Komplex (heute Makromarkt). Dieser Eingang ist zurzeit geschlossen. Bergmann lehnte gestern eine Stellungnahme ab. Er ist als Kritiker des Neumarkt-Konzeptes bekannt.
Die Klage ist am Donnerstag beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Begründung soll folgen, wenn die Anwälte die städtischen Akten durchgearbeitet haben. Über die Dauer des Verfahrens könne deshalb nichts gesagt werden, teilte das Verwaltungsgericht mit.

Die Klage ist gegen die Stadt gerichtet. Betroffen ist aber die OPG (Parkstätten-Betriebsgesellschaft), die den Tunnel im Auftrag der Stadt verwaltet. " Wir sehen die Rechte des Klägers nicht beschnitten", sagte OPG-Prokurist Karl-Heinz Ellinghaus: " Ich glaube, dass wir die Sache auf gutnachbarschaftliche Art regeln können."

Zur Sache

Entwidmung

Eine Straße, die der Öffentlichkeit gewidmet ist, kann nur unter zwei Voraussetzungen der öffentlichen Nutzung entzogen werden: Erstens, der Verkehr muss so gering sein, dass die Straße entbehrlich ist, zweitens, " überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls" müssen für die Entwidmung sprechen. Beim Neumarkt-Tunnel sind nach Ansicht des Rates beide Bedingungen erfüllt. Der Tunnel habe durch den oberirdischen Überweg seine Verkehrsbedeutung verloren. Ein " Verkehrsbedürfnis" wird nur für denöstlichen Durchgang (Sportarena / Kollegienwall) gesehen. Diese Passage bleibt öffentlich gewidmet und nachts geöffnet.

Bildunterschrift:
OBJEKT DER KLAGE: Der direkte Zugang vom Neumarkt-Tunnel zum Untergeschoss des Neumarkt-Carres (Textilhaus H& M) ist vertraglich zugesichert. Umstritten ist, ob diese alten Rechte durch den geplanten Umbau beschnitten werden. Foto: Michael Hehmann
Autor:
Wilfried Hinrichs


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