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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Die Differenz der Heger Laischaft mit der Königl. Landdrostei
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
[Die Differenz der Heger Laischaft mit der Königl. Landdrostei] wegen Anwendung des neuen Gesetzes über die gemeinschaftlichen Holzungen ist in ein neues Stadium getreten. Bekanntlich hat auf die Vorstellung des Laischaftsvorstandes der Minister für Landwirtschaft ec. entschieden, daß es der Königl. Landdrostei ferner nicht gestattet sein solle, die Beaufsichtigung der Kaischaftsforsten aud den Verkauf vom Hölzern auszudehnen, wie solches im vorletzten Sommer geschehen war, sondern " es solle sich die Aufsicht darauf beschränken, daß die zum Abtriebe gelangten Flächen wieder aufgeforstet werden." Allgemein war man nun in Laischaftstreffen der Meinung, die Landdrostei werde sich sich darauf beschränken, von Zeit zu Zeit sich zu überzeugen, ob auch wirklich wieder aufgeforstet werde, wozu man sich ja um so mehr berechtigt glaubte, da der Minister in seinem Bescheide noch besonders darauf hingewiesen hatte, daß die Heger Laischaft ihre Forsten " mit großer Sorgfalt bewirthschaffet habe." K. Landdrostei scheint jedoch weiter gebeudt Pläne zu haben. Schon vor mehreren Monaten erhielt der Buchhalter der Laischaft eine Aufforderung zu einem Ausgange zur Besichtigung der Forsten und Vorlage refv. Mittheilung der Wiederaufforstungspläne, was um so auffälliger erschien, da noch keine der im vorigen Jahre verkauften Holzparcellen völlig abgetrieben war, der Käufer des Holzes auch ein Rechr besaß, entweder einen Fläche bis zum 1. Dez. d. J. auf der dritten bis zum 1. März d. J. und auf der dritten bis zum 1. April 1885 Holz stehen lassen zu dürfen. In Interesse der Wahrung der Rechte der Laischaft lehnte daher der Buchhalter unter Zustimmung des ganzen Laischaftsvorstandes eine Betheiligung am Ausgange und Mittheilung der Culturpläne ab. Man ging dabei von dem Standpunkt aus, daß, wen Jemand das Recht in Anspruch nimmt, die Bewirthschaftungspläne sich vorlegen zu lassen, so könnte er mit der Zeit auch das Recht beanspruchen, über diese Pläne mitzureden resp. mit entscheiden zu wollen. In Folge dieser Weigerung wurde auf Anordnung der königl. Landdrostei am vorigen Montag der Laischaftsvorstand vom Magistrate aufs Rathhaus geladen und von denselben befragt, " ob der die zur Wiederaufforstung der Abtriebsflächen für erforderlichen erachteten Arbeiten bereits vorgesehen habe": auch wurde dem Vorstande im Auftrage der Landdrostei eeröffnet, daß im Falle der Verweigerung einer zustimmenden Erklärung die nöthigen Arbeiten im Aufsichtswege angeordnet werden sollten, da der Laischaftsvorstand in bekannter Fürsorge für die Forsten längst. Alles gethan hatte, was zur bemächtigten Aufforderung der Abtriebsflächen bis jetzt geschehen konnte, so konnten die gestellten Fragen nicht die geringsten Schwierigkeiten bereiten und mit großer Gemützsruhe beantwortet werden - was jedoch nur unter Wahrung der Rechte derLaischaft geschah. - Verwundert war man aber doch sehr, namentlich angesichts des vom Minister aber die Laischaftsverwaltung ausgesprochenen Lobes und der Thatsache, daß bislang die Laischaft noch gar kein Recht gehabt hatte, irgend welche Arbeiten auf dem Abtrieb befindlichen Flächen vornehmen zu dürfen. Ob das Vorgehen der Königlichen Landdrostei dazu beitragen wird, die Liebe und das Interesse für das Laischaftsinstitut


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