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1.
Erscheinungsdatum:
17.12.1883
aus Zeitung:
Osnabrücker Volkszeitung/ OVZ
Inhalt:
Die
Auseinandersetzungen
um
die
Abholzungen
im
Heger
Laischaftsgebiet
treten
in
eine
neue
Phase.
Nachdem
der
Minister
für
Landwirtschaft
etc.
lediglich
eine
Wiederaufforstung
des
abgeholzten
Geländes
(s.
OVZ,
3.10.1883)
zur
Bedingung
gemacht
hatte,
will
die
königliche
Landdrostei
eine
weitergehende
Überprüfung.
Überschrift:
Die Differenz der Heger Laischaft mit der Königl. Landdrostei
Artikel:
Originaltext:
[Die
Differenz
der
Heger
Laischaft
mit
der
Königl.
Landdrostei]
wegen
Anwendung
des
neuen
Gesetzes
über
die
gemeinschaftlichen
Holzungen
ist
in
ein
neues
Stadium
getreten.
Bekanntlich
hat
auf
die
Vorstellung
des
Laischaftsvorstandes
der
Minister
für
Landwirtschaft
ec.
entschieden,
daß
es
der
Königl.
Landdrostei
ferner
nicht
gestattet
sein
solle,
die
Beaufsichtigung
der
Kaischaftsforsten
aud
den
Verkauf
vom
Hölzern
auszudehnen,
wie
solches
im
vorletzten
Sommer
geschehen
war,
sondern
"
es
solle
sich
die
Aufsicht
darauf
beschränken,
daß
die
zum
Abtriebe
gelangten
Flächen
wieder
aufgeforstet
werden."
Allgemein
war
man
nun
in
Laischaftstreffen
der
Meinung,
die
Landdrostei
werde
sich
sich
darauf
beschränken,
von
Zeit
zu
Zeit
sich
zu
überzeugen,
ob
auch
wirklich
wieder
aufgeforstet
werde,
wozu
man
sich
ja
um
so
mehr
berechtigt
glaubte,
da
der
Minister
in
seinem
Bescheide
noch
besonders
darauf
hingewiesen
hatte,
daß
die
Heger
Laischaft
ihre
Forsten
"
mit
großer
Sorgfalt
bewirthschaffet
habe."
K.
Landdrostei
scheint
jedoch
weiter
gebeudt
Pläne
zu
haben.
Schon
vor
mehreren
Monaten
erhielt
der
Buchhalter
der
Laischaft
eine
Aufforderung
zu
einem
Ausgange
zur
Besichtigung
der
Forsten
und
Vorlage
refv.
Mittheilung
der
Wiederaufforstungspläne,
was
um
so
auffälliger
erschien,
da
noch
keine
der
im
vorigen
Jahre
verkauften
Holzparcellen
völlig
abgetrieben
war,
der
Käufer
des
Holzes
auch
ein
Rechr
besaß,
entweder
einen
Fläche
bis
zum
1.
Dez.
d.
J.
auf
der
dritten
bis
zum
1.
März
d.
J.
und
auf
der
dritten
bis
zum
1.
April
1885
Holz
stehen
lassen
zu
dürfen.
In
Interesse
der
Wahrung
der
Rechte
der
Laischaft
lehnte
daher
der
Buchhalter
unter
Zustimmung
des
ganzen
Laischaftsvorstandes
eine
Betheiligung
am
Ausgange
und
Mittheilung
der
Culturpläne
ab.
Man
ging
dabei
von
dem
Standpunkt
aus,
daß,
wen
Jemand
das
Recht
in
Anspruch
nimmt,
die
Bewirthschaftungspläne
sich
vorlegen
zu
lassen,
so
könnte
er
mit
der
Zeit
auch
das
Recht
beanspruchen,
über
diese
Pläne
mitzureden
resp.
mit
entscheiden
zu
wollen.
In
Folge
dieser
Weigerung
wurde
auf
Anordnung
der
königl.
Landdrostei
am
vorigen
Montag
der
Laischaftsvorstand
vom
Magistrate
aufs
Rathhaus
geladen
und
von
denselben
befragt,
"
ob
der
die
zur
Wiederaufforstung
der
Abtriebsflächen
für
erforderlichen
erachteten
Arbeiten
bereits
vorgesehen
habe"
:
auch
wurde
dem
Vorstande
im
Auftrage
der
Landdrostei
eeröffnet,
daß
im
Falle
der
Verweigerung
einer
zustimmenden
Erklärung
die
nöthigen
Arbeiten
im
Aufsichtswege
angeordnet
werden
sollten,
da
der
Laischaftsvorstand
in
bekannter
Fürsorge
für
die
Forsten
längst.
Alles
gethan
hatte,
was
zur
bemächtigten
Aufforderung
der
Abtriebsflächen
bis
jetzt
geschehen
konnte,
so
konnten
die
gestellten
Fragen
nicht
die
geringsten
Schwierigkeiten
bereiten
und
mit
großer
Gemützsruhe
beantwortet
werden
-
was
jedoch
nur
unter
Wahrung
der
Rechte
derLaischaft
geschah.
-
Verwundert
war
man
aber
doch
sehr,
namentlich
angesichts
des
vom
Minister
aber
die
Laischaftsverwaltung
ausgesprochenen
Lobes
und
der
Thatsache,
daß
bislang
die
Laischaft
noch
gar
kein
Recht
gehabt
hatte,
irgend
welche
Arbeiten
auf
dem
Abtrieb
befindlichen
Flächen
vornehmen
zu
dürfen.
Ob
das
Vorgehen
der
Königlichen
Landdrostei
dazu
beitragen
wird,
die
Liebe
und
das
Interesse
für
das
Laischaftsinstitut