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1.
Erscheinungsdatum:
17.04.1883
aus Zeitung:
Osnabrücker Volkszeitung/ OVZ
Inhalt:
Abdruck
der
Statuten
für
das
neue
Badehaus.
Überschrift:
Der Statutenentwurf für das "Osnabrücker Badehaus"
Zwischenüberschrift:
Local-Nachrichten
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück,
17.
April.
[Der
Statutenentwurf
für
das
"
Osnabrücker
Badehaus"
]
lautet
folgendermaßen:
1.
Unter
der
Firma
O
s
n
a
b
r
ü
c
k
e
r
B
a
d
e
h
a
u
s
wird
in
der
Stadt
Osnabrück
eine
Actiengesellschaft
errichtet.
2.
Der
Zweck
der
Actiengesellschaft
ist
die
Errichtung
und
der
Betrieb
eines
öffentlichen
Badehauses
in
Osnabrück.
Das
Badehaus
wird
auf
dem
städtischen
Grundstück
bei
der
Renenmühle,
das
der
Magistrat
für
eine
jährliche
Pacht
von
50
M
auf
100
Jahr
der
Gesellschaft
verpachtet,
errichtet.
3.
Die
Zeitdaur
des
Unternehmens
ist
unbeschränkt.
4.
Das
Grundcapital
beträgt
39.990
M
und
zerföllt
in
266
Actien
auf
Namen
über
je
150
M
laufend.
Die
Stadt
gewährt
ein
Darlehn
von
10.000
M.
Die
Actien
werden
nach
dem
Schema
A.
ausgefertigt
und
mit
20
Dividendenscheinen
und
einer
Anweisung
auf
weitere
Dividendenscheine
versehen.
Aud
das
Actiencapital
sind
zehn
Procent
gleich,
der
Rest
ist
erst
später
nach
Bestimmung
des
Aufsichtsraths
einzuzahlen.
5.
Für
die
Aufstellung
der
Bilanz
sind
außer
den
allgemeinen
gesetzlichen
Vorschriften
(art.
239a
des
Handelgesetzbuchs)
folgende
Bestimmungen
maßgebend:
Von
den
Einnahmen
sind
die
Geschäftsunkosten
und
die
Zinsen
etwaiger
Anleihen
abzusetzen.
Aus
dem
Ueberschuß
fließen
sodann
5
pSt.
in
den
Erneuerungsfonds.
Von
dem
dann
noch
bleibenden
Gewinne
werden
bis
5
pSt.
an
die
Actionäre
vertheilt.
Sollte
der
Gewinn
in
einem
Jahre
die
Vertheilung
von
5
pSt.
des
Actiencapitals
an
die
Actieninhaber
nicht
gestatten,
so
wird
der
Rehrgewinn
des
folgenden
Jahre
zur
Vervollständigung
der
Zinszahlung
der
Vorjahre
auf
5
pSt.
verwandt.
Der
etwaige
fernere
Ueberschuß
wird
zum
Erwerbe
von
Actien
durch
freihändigen
Ankauf,
nötigenfalls
durch
Auslosung
verwandt.
Sind
alle
Actien
zurückgekauft,
so
geht
das
Osnabrücker
Badehaus
mit
diesen
auf
den
Magistrat
der
Stadt
Osnabrück
über,
der
es,
ohnedaraus
eine
Einnahmequelle
zu
machen,
für
das
Wohl
der
Stadtbewohner
weiter
verwalten
wird.
6.
Der
Aufsichtsrath
besteht
aus
5
von
den
actionären
aus
ihrer
Mitte
zu
wählenden
Mitgliedern.
Er
überwacht
die
Geschäftsführung
in
allen
Zweigen
der
Verwaltung,
er
kann
von
der
Direction
Auskunft
fordern,
alle
Actien,
Bücher
und
Rechnungen
einsehen
und
Kassenrevision
vornehmen.
Derselbe
hat
alle
Aufträge
für
die
Generalversammlung
vorzubereiten
und
an
dieselbe
zu
bringen.
Außerdem
gehören
zu
seiner
Befugniß:
1)
Festsetzung
der
Tarife;
2)
Wahl
der
Direction;
3)
Festsetzung
der
Inventur
und
der
Bilanz.
Nach
Ablauf
des
ersten
Geschäftsjahres
tritt
der
Aufsichtsrath
zurück
und
wird
neu
gewählt.
Von
da
an
tretten
alljährlich
und
zwar
am
Tage
der
Generalversammlung,
2
Mitglieder,
welche
vorher
durch
Loosung
bezeichner
sind,
aus
dem
Verwaltungsrath
und
findet
in
derselben
Generalversammlung
die
Wahl
zweier
neuer
Mittglieder
statt.
Die
ausscheidenden
Mitglieder
sind
wieder
wählbar.
Der
Aufsichtsrath
wählt
aus
seiner
Mitte
durch
Stimmenmehrheit
einen
Vorsitzenden.
Der
Aufsichtsrath
versammelt
sich
so
oft,
als
es
der
Vorsitzende
für
nöthig
erachtet,
oder
2
Mitglieder
desselben
unter
Angabe
der
Gründe
solches
verlangen.
7.
Die
Direction
beswteht
aus
2
Mitgliedern.
Die
Direction,
deren
Dienst
unentgeltlich
ist,
bildet
den
Vorstand
der
Actiengesellschaft
und
besitzt
die
Rechte
und
Pflichten,
welche
das
Gesetz
und
dieses
Statut
dem
Vorstande
beilegen.
Die
Direction
ist
durch
ihre
Erwählung
legirimirt,
sie
stellt
die
Beamten
an
und
entläßt
dieselben.
Die
Direction
bedarf
der
Zustimmung
des
Aufsichtsraths:
a)
Zum
Ankauf
von
Immobilien,
b)
zur
Aufnahme
von
Anleihen,
c)
zur
Abschließung
von
Verträgen,
namentlich
für
den
Bau
und
den
Betrieb
der
Badeanstalt,
d)
zur
Feststellung
oder
Abänderung
der
Badeordnung.
Zum
gültigen
Zeichnen
der
Firma
der
Gesellschaftgenügt
die
Unterschrift
zweier
Directionsmitglieder.
In
Verhinderungsfällen
kann
ein
Mitglied
des
Aufsichtsraths
für
die
Direction
zeichnen.
Die
Form,
in
welcher
die
Zeichnung
geschieht,
ist
folgende:
"
Osnabrücker
Badehaus"
"
Die
Direction"
N.
N.
8.
Die
Zusammenberufung
der
Actionäre
zu
einer
Generalversammlung
erfolgt
durch
einmalige
Einladung
unter
Angabe
der
Tagesordnung
in
den
hiesigen
Tagesblättern,
14
Tage
vor
dem
Termine.
Der
Vorsitzende
des
Aufsichtsraths
ladet
dazu
ein:
ordentlich,
im
Anfang
des
neuen
Betriebsjahres,
außerordentlich,
so
oft
der
Aufsichtrath
es
für
nötig
hält
aber
20
Actionäre
es
beantragen.
9.
In
der
Generalversammlung
hat
jeder
Inhaber
einer
Namen
Actie
eine
Stimme.
Die
Beschlußfassungen
erfolgen
durch
Stimmenmehrheit
der
in
der
Versammlung
vertretenen
Stimmen.
Abänderungen
der
Statuten
erfodern
eine
Mehrheit
von
der
Hälfte
aller
überhaupt
vorhandenen
Stimmen.
Es
ist
zulässig,
sich
in
der
Generalversammlung
durch
schriftliche
Bevollmächtigung
eines
anwesenden
Actionärs
vertreten
zu
lassen.
10.
Der
Vorsitzende
des
Aufsichtsraths
führt
auch
den
Vorsitz
in
der
Generalversammlung;
die
Geschäft
werden,
wie
folgt
erledigt:
1)
Bericht
der
Direction
über
die
Lage
des
Unternehmens,
2)
Bericht
des
Aufsichtsraths
über
die
Prüfung
der
Bilanz,
3)
Wahl
der
Mitglieder
des
Aufsichtsraths,
4)
Berathung
und
Beschlußnahme
über
rechtzeitige
gestellte
Anträge.
Die
von
der
Generalversammlung
vorzunehmenden
Wahlen
erfolgen
nach
absoluter
Stimmenmehrheit;
bei
Stimmengleichheit
entscheidet
das
Loos,
alle
anderen
Beschlüsse
werden
durch
eine
Mehrheit
von
2/
3
der
gültigen
abgegeben
Stimmen
gefaßt.
11.
Die
Form,
in
welcher
die
Direction
die
Bekanntmachung
erläßt,
ist
dieselbe,
in
welcher
sie
die
Firma
zeichnet.
(§
7
dieses
Statuts)
Die
öffentlichen
Blätter,
in
denen
die
Bekanntmachungen
erfolgen
müssen,
sind
im
§
8
dieses
Statuts
genannten.
12.
Ohne
Zustimmung
des
Magistrats
der
Stadt
Osnabrück
dürfen
die
Tarifsätze
nicht
erhöht
werden.
13.
Vorübergehende
Bestimmung.
Für
das
erste
Jahr
bilden
die
hierunten
genannten
Herren
a.
den
Aufsichtsrath:
b.
Die
Direction:
Schema
A
Actie
Litera
A
Nr.
. . . .
des
Osnabrücker
Badehauses
über
einhundertfünfzig
Mark
Der
Inhaber
dieser
Actie,
Herr
. . . . . . . . . .
oder
dessen
im
Actienbuch
eingetragener
Rechtsnachfolger,
ist
nach
Verhältniß
des
Vertrages
derselben,
in
Gemäßheit
des
Statuts,
am
gesammten
Eigenthum
der
Gesellschaft,
und
an
dem
Gewinn
und
Verlust
derselben
betheiligt.
Osnabrück,
den
. . . . . . . . . . .
Osnabrücker
Badehaus.
Der
Aufsichtsrath.
Die
Direction.
N.
N.
N.
N.
Eingetragen
Fol.
. . . . . .
des
Actienbuches.
(Unterschrift
des
Beamten)
. . . . . . . . . . . . .