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1.
Erscheinungsdatum:
10.06.1882
aus Zeitung:
Osnabrücker Volkszeitung/ OVZ
Inhalt:
Mit
einer
einstweiligen
Verfügung
stoppt
die
königliche
Landdrostei
den
geplanten
Holzverkauf
der
Heger
Laischaft
gegen
deren
ausdrücklichen
Protest.
Überschrift:
Local-Nachrichten.
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück,
10.
Juni.
[Der
Vorstand
der
Heger
Laischaft]
war
auf
gestern
Nachmittag
5
Uhr
ins
Rathhaus
beschieden,
um
von
dem
Magistrat
eine
Verfügung
der
Königlichen
Landdrostei
entgegen
zu
nehmen,
wonach
der
in
der
vorigen
Woche
vollzogene
Holzverkauf
"
einstweilen"
nicht
ausgeführt
werden
solle,
bis
ein
Gutachten
des
Oberförster
Jütger
vorliege
über
die
forstwirthschaftliche
Richtigkeit
der
Abholzung
des
verkauften
Holzes.
Der
Laischaftsvorsteher
legte
feierlichst
Verwahrung
dagegen
ein,
daß
die
Königl.
Landdrostei
das
Gesetz
von
1881
über
die
"
gemeinsamen
Holzungen"
auf
die
Laischaften,
speciell
die
Heger
Laischaft,
anwenden
wolle,
da
dieselbe
weder
eine
Gemeinde
noch
eine
Realgemeinde,
sondern
eine
freie
Genossenschaft
sei,
die
ihr
Besitzthum
durch
freien
Ankauf
erworben
und
auch
stets
uneingeschränkt
selbstständig
verwaltet
habe.
Dem
"
einstweiligen"
Inhibitorium
woole
man
sich
zwar
einstweilen
fügen,
jedach
nur
unter
Protest,
indem
man
gleichzeitig
die
Behörden
für
jeden
der
Laischaft
etwa
daraus
entstehenden
Schaden
oder
Nachtheil
verantwortlich
mache.
Von
dem
Herr
Synducus
Möllmann,
welcher
im
Auftrage
des
Magistrates
die
Verhandlungen
leitete,
wurde
auch
eine
Abschrift
des
Protocolles
zu
den
Laischaften
erbeten
und
von
demselben
bereitwilligst
zugesagt.