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1.
Erscheinungsdatum:
09.06.1882
aus Zeitung:
Osnabrücker Volkszeitung/ OVZ
Inhalt:
Die
königliche
Landdrostei
will
die
Rechtmäßigkeit
des
Holzverkaufes
der
Heger
Laischaft
überprüfen.
Überschrift:
Local-Nachrichten.
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück,
9.
Juni.
[Holzverkauf
der
Heger
Laischaft.]
Die
in
der
gestrigen
Nummer
der
Osn.
Ztg.
gebrachte
Mittheilung,
daß
von
Königl.
Landdrostei
der
am
2.
Juni
von
der
Generalversammlung
mit
so
großer
Majorität
beschlosse
Verkauf
in
den
Parzellen
1,
9,
21
und
26
der
Laischaftskarte
untersagt
sei,
ist
unrichtig.
Auf
Grund
des
neuen
Gesetzes
über
die
gemeinschaftlichen
Holzungen
von
1881
will
die
Landdrostei
durch
den
Oberförster
Jütger
nur
feststellen
lassen,
ob
es
auch
wirthschaftlich
richtig
sei,
das
verkaufte
Holz
zu
hauen
und
läßt
durch
den
Magistrat
solches
dem
Laischaftsvorstande
mit
der
Bemerkung
mittheilen,
einstweilen
den
Kaufvertrag
nicht
auszuführen.
Da
das
verkaufte
Holz
die
ältesten
Eichen-
und
Tannebestände
der
Heger
Laischaft
betrifft,
so
ist
wohl
kaum
daran
zu
zweifeln,
daß
gegen
den
Verkauf
nichts
zu
erinnern
sein
wird.
Uebrigens
kommt
auch
eine
Rechtsfrage
hier
mit
in
Betracht,
ob
das
Gesetz
auf
die
Laischaften
Anwendung
finden
kann,
betrachtet
haben
und
deshalb
von
"
Gemeindeholzung"
füglich
wohl
nicht
die
Rede
sein
kann,
worauf
diese
gesetzlichen
Bestimmungen
abzielen.