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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Local-Nachrichten.
Artikel:
Kleinbild
Originaltext:
Osnabrück, 10. Jan.
[Der Vertrag, die in der Stadt Osnabrück zu errichtende Pferde-Eisenbahn betreffend].
(Schluß)
c. Der Bahnkörper, d. h. der auf 1, 53 Meter breite zwischen den Gleisen und auf 0, 60 Meter Breite an jeder Seite außerhalb derselben befindlichen Straßen-, Wege oder Brücken-Theil ist auf Kosten der Unternehmer nach Anweisung des Stadtbaumeisters zu pflastern: auf Verlangen des Magistarts ist der Bahnkörper gegen das übrige Straßenpflaster deutlich erkennbar abzugrenzen. Die einzelnen Straßenstrecken müssen in ihrer ganzen Breite mit derselben Unterbettung und mit derselben gleichen harten und gleich Widerstandsfähigen Material von derselben Art der Bearbeitung gepflastert bezw. befestigt werden. Die Unternehmer sind deshalb verpflichtet, die zur Pflasterung des Bahnterrains erforderische Unterbettung in der Weise und von denjenigen Materialien herzustellen und die erforderlichen Pflastersteine aus denjenigen Steinbrüchen und der Qualität der Bearbeitung zu beschaffen, welche von dem Magistrat dazu bestimmt werden. Zu der Pflasterung darf das in den Bahnkörper vorgefundene alte Pflastermaterial, soweit es noch dem Ermessen des Stadtbaumeisters noch brauchbar ist, verwendet werden.

d. In demselben Umfange sind die Unternehmer verpflichtet, die Unterbettung und Pflasterung des Bahnkörpers während des Concessionsbauer zu unterhalten. Zur Unterhaltung gehört auch eine Neupflasterung oder eine Beuherstellung der Unterbettung, wenn nach dem bei der städtischen Bau-Verwaltung gelienden Grundsätzen die blosse Ausbesserung nicht mehr genügt.
Sollte bei solchen Neupflasterungen oder Neuherstellung die eine oder die andere der von der Bahn benutzten Straßen oder Straßenstrecken mit einer anderen Unterbettung oder mit einer anderen Steinsorte oder Gesteinsart oder mit Asphalt, Holz ec. Pflaster abgepflastert bezw. befestigt werden, so sind die Unternehmer verpflichtet, auch den Bahnkörper auf ihre Kosten in gleicher Weise zu pflastern bezw. zu befestigen. Wenn Reparaturen der von der Stadt zu unterhaltenden Pflasterstrecken es erforderlich machen, daß gleichzeitig, anschließende von den Unternehmern zu unterhaltende Strecken umgepflastert werden, so wird auch diese Umpflasterung stadtseitig beschafft und sind die antheiligen Kosten von den Unternehmern zu erstatten.

e.bei den unter d. vorgesehenen Neupflasterungen und Neuherstellungen der Unterbettung in den von der Bahn benutzten Straßen oder Straßenstrecken sind die Unternehmer gehalten, auf das nach eingeholtem Gutachten der städtischen Bau-Commission gestellte Verlangen des Magistrats die in denselben vorhandenen Schienen und Gleisconstructionen durch solche zu ersetzen, welche einen festen und bauerhalten Anschluß an das in Aussicht genommene Pflaster gewähren. Die hierauf zu wählenden Provile und Constructionen der Schienen und Gleise unterliegen der Genehmigung des Magistrates.

f. Sowit die Unternehmer die Straßen mit neuem Material zu pflastern haben, fällt das alte daselbst vorhandene Material ihnen zu. sofern nicht etwa Dritte Anspruch darauf haben.

g. Die Unternehmer haben auf ihre Kosten den Bahnkörper und die zur Entwässerung derselben nothwendigen Entwässerungsanlagen und die sonstigen Bauwerke, während der Dauer der Concession in einem vorschriftsmäßigen baulichen Zustande zu erhalten, nach Anordnung der betreffenden zuständigen Behörde zu reinigen, auf Verlangen auch besprengen zu lassen. (Die Weichen sind zu beleuchten.) Auch sind Unternehmer gehalten, den vom Bahnkörper abgelegten Kehricht, Schlamm und Schnee, sowie das dort entstehende Eis auf ihre Kosten abzufahren. Der Magistrat behält sich jedoch das Recht vor, falls bei Gefahr im Verzugeseiner bezw. der betreffenden Verwaltungsstelle Aufforderung nicht sofort entsprochen wird, oder eine Vereinbarung darüber vorher getroffen ist, diese Arbeiten durch seine eigenen Organe ausführen zu lassen, und sind alsdann die Auslagen hierfür von den Unternehmern unverzüglich und unverkürzt zu erstatten.
Des Weiteres bleibt es bei der Straßenreinigung durch die Anlieger. Den Unternehmern fällt aber ausschließlich zu .....:
a. die Aufräumung der Schienen und Schienengleise.
b. die Reinigung von Schnee, Eis und die Abfuhr des Schnees und Eises.
Der Magistratist aber berechtigt von den Unternehmern jederzeit die volle Erfüllung der Verpflichtung des ersten Absatzes dieses paragraphen zu beanspruchen.
Wenn der Magistrat dazu übergeht, die von der Bahn berührten Straßen auf Kosten der ......... oder der Anleger dieses ganz oder theilweise, sei es im Wege der Ausverbindung oder in Regie reinigen zu lassen, so fällt von diesen Kosten den Unternehmern derjenige Theil zu, welcher auf die Fläche des Bahnkörpers entfällt, unbeschadet auch dann der besonderen Verpflichtungen oben unter a und b.

h.Die von den Unternehmern auf ihre Kosten in den Straßen angelegten unterirdischen Entwässerunganlagen, welche zur Entwässerung der Straßen erforderlich sind, sowie die Rinnsteine, Borde und Schutz-Schwellen gehen mit dem Tage der Abnahme des Bauwerks in das Eigenthum der Stadt über.

i. Im Falle auf oder an den Straßen, Wegen und Brücken, welche die Bahn berührt, Anlagen oder Aenderungen nothwendig werden, welche Veränderungen an der Bahnanlage oder die Verlegung bezw. zeitweise Befestigung der Gefelle zur Folge haben sollten, können die Unternehmer Schadloshaltung nicht beanspruchen und haben sie die von den Staats- bezw. Provinz al.ehörden ober von dem Magistrat vorgeschieben Veränderungenu. s. w. event. die Verlegung bezw. zeitweise Befestigung der Bahn auf ihre Kosten zu bewirken.

k.Wenn die Bahnanlage eingeht oder abgändert verlegt oder beseitgt werden muß, so haben die Unternehmer ohne jede Entschädigung innerhalb einer ihnen festzusetzenden angemessenen Zeit und auf ihr Kosten die Abänderung, Verlegung bezw. die Besitigung der Bahngefelle zu bewirken, und die Straßen, Rinnsteine, Brücken und sostigen Bauwerke nach näherer Anweisung der städtischen Bauverwaltung wieder herzustellen.

l. Ueber die Nothwendigkeit der nach den vorstehenden Bestimmungen in Frage kommenden Aenderungen u. dgl. entscheidet allein das Ermessen des Magistrats nach eingeholtem Gutachten der Baucommission.

§ 4

Für den Betrieb der in § 1 bezeichneten Pferdebahnlinien unterwerfen sich die Unternehmer folgenden Bedingungen!

a. Es soll eine ähnliche Verordnung magistratsseitig erlassen werden, wie sie für den Betrieb der Straßenbahn Grestemünde Bahnhofs Bremerhafen-Lehe am 7. Mai 1881 erlassen ist.

b. Die Unternehmer sind verpflichtet, während der Dauer der Concession der BAhn in ordnungsmäßigem Betrieb zu erhalten und dürfen denselben ohne besondere Genehmigung des Magistrat nicht unterbrechen.

c. Sollten die Unternehmer den ordnungsmäßigen Betrieb der Bahn ohne besondere Genehmigung aussetzen, so hat der Magistrat das Rexht die Bahn an andere Personen zu vermiethen und falls dies nicht gelingen sollte, die Bahn zu beseitigen, das Material zu verkaufen und die Straßen und sostigen Anlagen auf Kosten der Unternehmer wieder herzustellen.

d. Für Nachtheile in der Benutzung und im Betrieb der Bahn, welche durch Anordnungen oder Ausführungen der Gemeinde- oder anderer Behörden veranlaßt werden, können die Unternehmer Schadloshaltung nicht verlangen.

e. Unternehmer sind gehalten, falls dies von dem Magistrat verlangt wird, während der Nacht gegen eine angemessene vorher zu vereinbarende Entschädigung auf ihrer Bahn Wagen, welche zur Abfuhr von Straßenkehricht, Müll, Küchenabgängen u. s. w. ausschießlich Cloakeninhalt, dieneu, zu befördern.

f. Zur Feststellung des Tarifs (in den Grenzen von 10 bis 15 Pfg.) und des Fahrplans für die einzelnen Fahrstrecken ist die Zustimmung des Magistrats erforderlich. An Sonn- und Festtagen dürfen weder die Fahrpreise erhöhet, noch andere lästige Bestimmungen für die Fahrgäste getroffen werden.

g. Die Unternehmer verpflichten sich, den Betrieb auf ihren Linden mit dem betriebe auf den Locomotiv-Eisenbahn-Linien in einer im Interesse des Publicums entsprechenden Weise und nach näherer Angabedes Magistrats in Einklang zu bringen; Züge von 11 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens kommen nicht in Frage.

h. Die Wagen für die Pferdebahn sollen mindestens von gleicher Güte und Ausstattung sein, wie diejenigen der Pferdebahn in der Stadt Hannover.

i. Unternehmer sind verpflichtet, die Polizeibeamten, sofern der Dienst rasches Fortkommen fordert und vorausgesetzt, daß Plätze frei sind, auf Verlangen jeder Zeit und an jeder Stelle auszunehmen und frei zu befördern.

k. Die Unternehmer sind verpflichtet, auf Verlangen des Magistarts, Betriebsbeamte, welche nach seiner Ansicht sich als unzuverlässig erwiesen haben, zu entlassen.

l. Das Betriebspersonal ist gegen Unfall zu versichern und ist dem Magistrat dafür zu Anfang jeden Jahres der Nachweis zu liefern; derselbe kann für die einzelnen Personen Erhöhung der Versicherung verlangen.

§ 5

Die Concession für die im § 1 bezeichneten Linien erlicht, wenn nicht di daselbst genannten Fristen innegehalten werden.

§ 6

Ohne Zustimmung des Magistrats dürfen die Unternehmer weder die ihnen gewährten Recht an einen Dritten abtreten, noch einem solchen deren Ausübung überlassen. Die Umwandlung des Unternehmers in eine Actien-Gesellschaft oder der Verkauf des Unternehmens an eine Actiengesellschaft, bedarf der Zustimmung des Magistarts nicht. Die Actien Gesellschaft hat aber in diesen Vertrag vollständig einzutreten und darüber dem Magistrat ein notarielles Anerkennungs_Dokument zuzustellen.

§ 7

Nach Ablauf de im § 1+ 2 ertheilten Concession, desgleichen in den Fällen, wenn dieselbe zurückgezogen wird oder durch Concurs erlischt, steht dem Magistrat die Wahl und Entscheidung zu, ob die Unternehmer die bahn wieder beseitigen, das Material behalten und den Straßenkörper auf ihre Kosten in einen den Anforderungen des Magistrats entsprechend Zustand herstellen, oder ob die Bahn in den Zustande, in welchem sie sich befindet, gegen Erlaß des Verkaufswerthes des Herstellungsmaterials, ausschießlich des unter allen Umständen der Stadt eigenthümlichen Pflastermaterials von der Stadt übernommen werden soll. Im letzteren Falle ist der Verkaufswerth des Schienen- und Unterbau-Materials, jedoch ohne die Herstellungskosten des Bahnkörpers, nach Maßgabe des Zustandes und der Breite zur Zeit der Uebernahme von drei Tar.toren zu schätzen, deren Einen der Magistrat, den zweiten die Unternehmer, den dritten, falls sich die gewählten Schätzer über dessen Wahl nicht innerhalb gesetzter Frist verständigen, die dem Magistrat vorgesetzte Aufsichtsbehörde ernennt. Gleiche Berechtigung und mit denselben Modalitäten ist dem Magistrat hinsichtlich des Betriebsmaterials, sowohl im Ganzen, als auch für einzelne Theile des selben eingeräumt.

$ 8

Die Unternehmer haben für die Benutzung der Straßen, Plätze, Chausseen, Wege und Brückenec. der Stadt zum Betriebe der ihnen nach § 1 unter 1, 2 und 3concessionirten Pferde-Eisenbahn-Linien eine Entschädigung bestehend in einer alljährlich während der in diesem Vertrage bestimmten Dauer der Concession von der Brutto-Einnahme aus der Beförderung von Personen und Gütern, einschließlich der Abonnements zu zahlende Abgabe, an die Stadt Osnabrücj zu entrichten.
Findet eine Beförderung von Gütern statt, so ist die Abgabe von der Brutto-Einnahme aus der Beförderung von Personen, einschließlich der Abonnements zu entrichten.
Diese Abgabe beträgt ein und einhalb Pocent von von der jährlichen gedachten Brutto-Einnahme des Unternehmens.
Diese Abgabe ist für das Kalenderjahr und zwar am 1. Juli zum Betrage der Hälfte für das verganges Jahr entrichten Abgabe abschlägig an den Magistrat zu zahlen, mit dem Reste der sich das betr. Kalenderjahr ergebenden Abgabe am 1 Februar des folgenden Jahres.
Die Berechnung der Abgabe abseiten der Unternehmer wird von einer durch den Magistrat zu bestellenden Revisionscommission geprüft; dieser sind die Bücher der Unternehmer, soweit sie die fragliche Einnahme berechen, offen zu legen.
Die erste Zahlung findet am 1. Juli 1885 für die Zeit seit dem 1. Januar 1885 statt und zwar für diesen Zeitraum nach Berechnung der Unternehmer.
Sollte in Osnabrück eine Gemeinde-Pferdesteuer eingeführt werden, so wird der auf die Unternehmer wegen der für die Pferdebahn ausschließlich benutzten Pferde entfallende Betrag dieser Steuer an jener Abgabe alljährlich gekürzt.

§ 9

Für die Erfüllung aller übernommenen Verpflichtungen, insbesondere für diejenigen Kosten, welche entstehen, wenn di Unternehmer den ihnenobliegenden Leistungen sich entgehen und der Magistrat sie ausführen läßt, halten:

a. die von den Unternehmen in den Straßen angelegten Materialien.

b. die von den Unternehmern zu bestellende , bei dem Magistrats-depositorium zu dinterl gelde Caution in Statts- oder in anderen devosital ähigen Werthpapieren, welche, sobald sie in Anspruch genommenist, immer wieder auf den ursprünglichen Betrag ergänzt werden muß und vor Beginn der Bahnausführung innerhalb 4 Wochen nach Genehmigung dieser Vertrages seitens der städtischen Collegien der Stadt Osnabrück bei Verlust der Concession zu bestellen ist.
Die Caution beträgt zwanzig Tausend Mark, soll aber nach Ausführung der im § 1 bezeichneten Linien auf zehn Tausend Mark ermäßigt werden.

§ 10

Wenn innerhab der im § 1 gestellten Frist durch Verschulden der Unternehmer der Bau nicht vollendet aber die Bahn nicht in Betrieb gesetzt werden, so ist die vorbezeichnete Caution, soweitsie durch Materialien bestellt ist, ganz und soweit sie in Geld bestellt ist, in Höhe von einem viertel des hinterlegten Betrags verfallen.
In den Fällen, in welchem der Magistrat berechtigt ist, sich an die Caution zu halten, erfolgt dies in Höhe des von ihm festgesetzten Betrages durch außergerichtliche Versilberung des entsprechenden Theiles der Cautions-Effecten an der Börse in Berlin zum Tagescurse.
Den Unternehmern, welchen von dem Geschehenen Nachricht zu geben ist, bl........ Beschreitung des Rechtsweges vorbehalten.

§ 11

Unbeschadet aller sonstigen Rechte der Stadt aus einer Verletzung der Verpflichtungen, welche den Unternehmern obliegen, ist der Magistrat berechtigt, falls die im § 8 Stipulirte Abgabe von dem Reingewinn nicht innerhalb sechs Monaten nach der Fälligkeit erfolgt, einseitig den mit den Unternehmern geschlossen Vertrag und die ertheilte Concession aufzuheben.

§ 12

Die unternehmer unterwerfen sich der Zuständigkeit der hiesigen Gerichte und haben einen hiesigen Einwohner als Zustellungs-Bevollmächtigten zu bestellen.
Alle Vertrags-, Stempel ec. Kosten tragen die Unternehmer.

Der Vertrag ist in gemeinschaftlicher Sitzung der städt. Collegien am Sonnabend den 7. Januar genehmigt und dabei noch beschlossen, den Unternehmern zuzusichern, daß die Abgabe nach § 8 vorzugsweise zu solchen Ausgaben verwendet werden soll, welche einer Erleicherung des Verkehrs in den von der Pferdebahn berührten Straßen dienen; ferner, daß für die Fortsetzung (Verlängerung) der jetzt concessionirten Linien keine schwereren Bedingungen, wie die in diesem Vertrage bestimmten, auferlegt werden sollen; endlich, daßvon Stadtwege gegen ein Zweiggeleis vom Westbahnhofe bis zum Acc...hause an der Schillerstraße Einwendungen nicht erhalten werden sollen.


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