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1.
Erscheinungsdatum:
10.01.1882
aus Zeitung:
Osnabrücker Volkszeitung/ OVZ
Inhalt:
Abdruck
des
zweiten
Teils
des
Vertrages
über
die
neue
Pferdebahn
(s.
OVZ,
9.1.1882)
.
Überschrift:
Local-Nachrichten.
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück,
10.
Jan.
[Der
Vertrag,
die
in
der
Stadt
Osnabrück
zu
errichtende
Pferde-
Eisenbahn
betreffend]
.
(Schluß)
c.
Der
Bahnkörper,
d.
h.
der
auf
1,
53
Meter
breite
zwischen
den
Gleisen
und
auf
0,
60
Meter
Breite
an
jeder
Seite
außerhalb
derselben
befindlichen
Straßen-
,
Wege
oder
Brücken-
Theil
ist
auf
Kosten
der
Unternehmer
nach
Anweisung
des
Stadtbaumeisters
zu
pflastern:
auf
Verlangen
des
Magistarts
ist
der
Bahnkörper
gegen
das
übrige
Straßenpflaster
deutlich
erkennbar
abzugrenzen.
Die
einzelnen
Straßenstrecken
müssen
in
ihrer
ganzen
Breite
mit
derselben
Unterbettung
und
mit
derselben
gleichen
harten
und
gleich
Widerstandsfähigen
Material
von
derselben
Art
der
Bearbeitung
gepflastert
bezw.
befestigt
werden.
Die
Unternehmer
sind
deshalb
verpflichtet,
die
zur
Pflasterung
des
Bahnterrains
erforderische
Unterbettung
in
der
Weise
und
von
denjenigen
Materialien
herzustellen
und
die
erforderlichen
Pflastersteine
aus
denjenigen
Steinbrüchen
und
der
Qualität
der
Bearbeitung
zu
beschaffen,
welche
von
dem
Magistrat
dazu
bestimmt
werden.
Zu
der
Pflasterung
darf
das
in
den
Bahnkörper
vorgefundene
alte
Pflastermaterial,
soweit
es
noch
dem
Ermessen
des
Stadtbaumeisters
noch
brauchbar
ist,
verwendet
werden.
d.
In
demselben
Umfange
sind
die
Unternehmer
verpflichtet,
die
Unterbettung
und
Pflasterung
des
Bahnkörpers
während
des
Concessionsbauer
zu
unterhalten.
Zur
Unterhaltung
gehört
auch
eine
Neupflasterung
oder
eine
Beuherstellung
der
Unterbettung,
wenn
nach
dem
bei
der
städtischen
Bau-
Verwaltung
gelienden
Grundsätzen
die
blosse
Ausbesserung
nicht
mehr
genügt.
Sollte
bei
solchen
Neupflasterungen
oder
Neuherstellung
die
eine
oder
die
andere
der
von
der
Bahn
benutzten
Straßen
oder
Straßenstrecken
mit
einer
anderen
Unterbettung
oder
mit
einer
anderen
Steinsorte
oder
Gesteinsart
oder
mit
Asphalt,
Holz
ec.
Pflaster
abgepflastert
bezw.
befestigt
werden,
so
sind
die
Unternehmer
verpflichtet,
auch
den
Bahnkörper
auf
ihre
Kosten
in
gleicher
Weise
zu
pflastern
bezw.
zu
befestigen.
Wenn
Reparaturen
der
von
der
Stadt
zu
unterhaltenden
Pflasterstrecken
es
erforderlich
machen,
daß
gleichzeitig,
anschließende
von
den
Unternehmern
zu
unterhaltende
Strecken
umgepflastert
werden,
so
wird
auch
diese
Umpflasterung
stadtseitig
beschafft
und
sind
die
antheiligen
Kosten
von
den
Unternehmern
zu
erstatten.
e.bei
den
unter
d.
vorgesehenen
Neupflasterungen
und
Neuherstellungen
der
Unterbettung
in
den
von
der
Bahn
benutzten
Straßen
oder
Straßenstrecken
sind
die
Unternehmer
gehalten,
auf
das
nach
eingeholtem
Gutachten
der
städtischen
Bau-
Commission
gestellte
Verlangen
des
Magistrats
die
in
denselben
vorhandenen
Schienen
und
Gleisconstructionen
durch
solche
zu
ersetzen,
welche
einen
festen
und
bauerhalten
Anschluß
an
das
in
Aussicht
genommene
Pflaster
gewähren.
Die
hierauf
zu
wählenden
Provile
und
Constructionen
der
Schienen
und
Gleise
unterliegen
der
Genehmigung
des
Magistrates.
f.
Sowit
die
Unternehmer
die
Straßen
mit
neuem
Material
zu
pflastern
haben,
fällt
das
alte
daselbst
vorhandene
Material
ihnen
zu.
sofern
nicht
etwa
Dritte
Anspruch
darauf
haben.
g.
Die
Unternehmer
haben
auf
ihre
Kosten
den
Bahnkörper
und
die
zur
Entwässerung
derselben
nothwendigen
Entwässerungsanlagen
und
die
sonstigen
Bauwerke,
während
der
Dauer
der
Concession
in
einem
vorschriftsmäßigen
baulichen
Zustande
zu
erhalten,
nach
Anordnung
der
betreffenden
zuständigen
Behörde
zu
reinigen,
auf
Verlangen
auch
besprengen
zu
lassen.
(Die
Weichen
sind
zu
beleuchten.)
Auch
sind
Unternehmer
gehalten,
den
vom
Bahnkörper
abgelegten
Kehricht,
Schlamm
und
Schnee,
sowie
das
dort
entstehende
Eis
auf
ihre
Kosten
abzufahren.
Der
Magistrat
behält
sich
jedoch
das
Recht
vor,
falls
bei
Gefahr
im
Verzugeseiner
bezw.
der
betreffenden
Verwaltungsstelle
Aufforderung
nicht
sofort
entsprochen
wird,
oder
eine
Vereinbarung
darüber
vorher
getroffen
ist,
diese
Arbeiten
durch
seine
eigenen
Organe
ausführen
zu
lassen,
und
sind
alsdann
die
Auslagen
hierfür
von
den
Unternehmern
unverzüglich
und
unverkürzt
zu
erstatten.
Des
Weiteres
bleibt
es
bei
der
Straßenreinigung
durch
die
Anlieger.
Den
Unternehmern
fällt
aber
ausschließlich
zu
.....:
a.
die
Aufräumung
der
Schienen
und
Schienengleise.
b.
die
Reinigung
von
Schnee,
Eis
und
die
Abfuhr
des
Schnees
und
Eises.
Der
Magistratist
aber
berechtigt
von
den
Unternehmern
jederzeit
die
volle
Erfüllung
der
Verpflichtung
des
ersten
Absatzes
dieses
paragraphen
zu
beanspruchen.
Wenn
der
Magistrat
dazu
übergeht,
die
von
der
Bahn
berührten
Straßen
auf
Kosten
der
.........
oder
der
Anleger
dieses
ganz
oder
theilweise,
sei
es
im
Wege
der
Ausverbindung
oder
in
Regie
reinigen
zu
lassen,
so
fällt
von
diesen
Kosten
den
Unternehmern
derjenige
Theil
zu,
welcher
auf
die
Fläche
des
Bahnkörpers
entfällt,
unbeschadet
auch
dann
der
besonderen
Verpflichtungen
oben
unter
a
und
b.
h.Die
von
den
Unternehmern
auf
ihre
Kosten
in
den
Straßen
angelegten
unterirdischen
Entwässerunganlagen,
welche
zur
Entwässerung
der
Straßen
erforderlich
sind,
sowie
die
Rinnsteine,
Borde
und
Schutz-
Schwellen
gehen
mit
dem
Tage
der
Abnahme
des
Bauwerks
in
das
Eigenthum
der
Stadt
über.
i.
Im
Falle
auf
oder
an
den
Straßen,
Wegen
und
Brücken,
welche
die
Bahn
berührt,
Anlagen
oder
Aenderungen
nothwendig
werden,
welche
Veränderungen
an
der
Bahnanlage
oder
die
Verlegung
bezw.
zeitweise
Befestigung
der
Gefelle
zur
Folge
haben
sollten,
können
die
Unternehmer
Schadloshaltung
nicht
beanspruchen
und
haben
sie
die
von
den
Staats-
bezw.
Provinz
al.ehörden
ober
von
dem
Magistrat
vorgeschieben
Veränderungenu.
s.
w.
event.
die
Verlegung
bezw.
zeitweise
Befestigung
der
Bahn
auf
ihre
Kosten
zu
bewirken.
k.Wenn
die
Bahnanlage
eingeht
oder
abgändert
verlegt
oder
beseitgt
werden
muß,
so
haben
die
Unternehmer
ohne
jede
Entschädigung
innerhalb
einer
ihnen
festzusetzenden
angemessenen
Zeit
und
auf
ihr
Kosten
die
Abänderung,
Verlegung
bezw.
die
Besitigung
der
Bahngefelle
zu
bewirken,
und
die
Straßen,
Rinnsteine,
Brücken
und
sostigen
Bauwerke
nach
näherer
Anweisung
der
städtischen
Bauverwaltung
wieder
herzustellen.
l.
Ueber
die
Nothwendigkeit
der
nach
den
vorstehenden
Bestimmungen
in
Frage
kommenden
Aenderungen
u.
dgl.
entscheidet
allein
das
Ermessen
des
Magistrats
nach
eingeholtem
Gutachten
der
Baucommission.
§
4
Für
den
Betrieb
der
in
§
1
bezeichneten
Pferdebahnlinien
unterwerfen
sich
die
Unternehmer
folgenden
Bedingungen!
a.
Es
soll
eine
ähnliche
Verordnung
magistratsseitig
erlassen
werden,
wie
sie
für
den
Betrieb
der
Straßenbahn
Grestemünde
Bahnhofs
Bremerhafen-
Lehe
am
7.
Mai
1881
erlassen
ist.
b.
Die
Unternehmer
sind
verpflichtet,
während
der
Dauer
der
Concession
der
BAhn
in
ordnungsmäßigem
Betrieb
zu
erhalten
und
dürfen
denselben
ohne
besondere
Genehmigung
des
Magistrat
nicht
unterbrechen.
c.
Sollten
die
Unternehmer
den
ordnungsmäßigen
Betrieb
der
Bahn
ohne
besondere
Genehmigung
aussetzen,
so
hat
der
Magistrat
das
Rexht
die
Bahn
an
andere
Personen
zu
vermiethen
und
falls
dies
nicht
gelingen
sollte,
die
Bahn
zu
beseitigen,
das
Material
zu
verkaufen
und
die
Straßen
und
sostigen
Anlagen
auf
Kosten
der
Unternehmer
wieder
herzustellen.
d.
Für
Nachtheile
in
der
Benutzung
und
im
Betrieb
der
Bahn,
welche
durch
Anordnungen
oder
Ausführungen
der
Gemeinde-
oder
anderer
Behörden
veranlaßt
werden,
können
die
Unternehmer
Schadloshaltung
nicht
verlangen.
e.
Unternehmer
sind
gehalten,
falls
dies
von
dem
Magistrat
verlangt
wird,
während
der
Nacht
gegen
eine
angemessene
vorher
zu
vereinbarende
Entschädigung
auf
ihrer
Bahn
Wagen,
welche
zur
Abfuhr
von
Straßenkehricht,
Müll,
Küchenabgängen
u.
s.
w.
ausschießlich
Cloakeninhalt,
dieneu,
zu
befördern.
f.
Zur
Feststellung
des
Tarifs
(in
den
Grenzen
von
10
bis
15
Pfg.)
und
des
Fahrplans
für
die
einzelnen
Fahrstrecken
ist
die
Zustimmung
des
Magistrats
erforderlich.
An
Sonn-
und
Festtagen
dürfen
weder
die
Fahrpreise
erhöhet,
noch
andere
lästige
Bestimmungen
für
die
Fahrgäste
getroffen
werden.
g.
Die
Unternehmer
verpflichten
sich,
den
Betrieb
auf
ihren
Linden
mit
dem
betriebe
auf
den
Locomotiv-
Eisenbahn-
Linien
in
einer
im
Interesse
des
Publicums
entsprechenden
Weise
und
nach
näherer
Angabedes
Magistrats
in
Einklang
zu
bringen;
Züge
von
11
Uhr
Abends
bis
7
Uhr
Morgens
kommen
nicht
in
Frage.
h.
Die
Wagen
für
die
Pferdebahn
sollen
mindestens
von
gleicher
Güte
und
Ausstattung
sein,
wie
diejenigen
der
Pferdebahn
in
der
Stadt
Hannover.
i.
Unternehmer
sind
verpflichtet,
die
Polizeibeamten,
sofern
der
Dienst
rasches
Fortkommen
fordert
und
vorausgesetzt,
daß
Plätze
frei
sind,
auf
Verlangen
jeder
Zeit
und
an
jeder
Stelle
auszunehmen
und
frei
zu
befördern.
k.
Die
Unternehmer
sind
verpflichtet,
auf
Verlangen
des
Magistarts,
Betriebsbeamte,
welche
nach
seiner
Ansicht
sich
als
unzuverlässig
erwiesen
haben,
zu
entlassen.
l.
Das
Betriebspersonal
ist
gegen
Unfall
zu
versichern
und
ist
dem
Magistrat
dafür
zu
Anfang
jeden
Jahres
der
Nachweis
zu
liefern;
derselbe
kann
für
die
einzelnen
Personen
Erhöhung
der
Versicherung
verlangen.
§
5
Die
Concession
für
die
im
§
1
bezeichneten
Linien
erlicht,
wenn
nicht
di
daselbst
genannten
Fristen
innegehalten
werden.
§
6
Ohne
Zustimmung
des
Magistrats
dürfen
die
Unternehmer
weder
die
ihnen
gewährten
Recht
an
einen
Dritten
abtreten,
noch
einem
solchen
deren
Ausübung
überlassen.
Die
Umwandlung
des
Unternehmers
in
eine
Actien-
Gesellschaft
oder
der
Verkauf
des
Unternehmens
an
eine
Actiengesellschaft,
bedarf
der
Zustimmung
des
Magistarts
nicht.
Die
Actien
Gesellschaft
hat
aber
in
diesen
Vertrag
vollständig
einzutreten
und
darüber
dem
Magistrat
ein
notarielles
Anerkennungs_Dokument
zuzustellen.
§
7
Nach
Ablauf
de
im
§
1+
2
ertheilten
Concession,
desgleichen
in
den
Fällen,
wenn
dieselbe
zurückgezogen
wird
oder
durch
Concurs
erlischt,
steht
dem
Magistrat
die
Wahl
und
Entscheidung
zu,
ob
die
Unternehmer
die
bahn
wieder
beseitigen,
das
Material
behalten
und
den
Straßenkörper
auf
ihre
Kosten
in
einen
den
Anforderungen
des
Magistrats
entsprechend
Zustand
herstellen,
oder
ob
die
Bahn
in
den
Zustande,
in
welchem
sie
sich
befindet,
gegen
Erlaß
des
Verkaufswerthes
des
Herstellungsmaterials,
ausschießlich
des
unter
allen
Umständen
der
Stadt
eigenthümlichen
Pflastermaterials
von
der
Stadt
übernommen
werden
soll.
Im
letzteren
Falle
ist
der
Verkaufswerth
des
Schienen-
und
Unterbau-
Materials,
jedoch
ohne
die
Herstellungskosten
des
Bahnkörpers,
nach
Maßgabe
des
Zustandes
und
der
Breite
zur
Zeit
der
Uebernahme
von
drei
Tar.toren
zu
schätzen,
deren
Einen
der
Magistrat,
den
zweiten
die
Unternehmer,
den
dritten,
falls
sich
die
gewählten
Schätzer
über
dessen
Wahl
nicht
innerhalb
gesetzter
Frist
verständigen,
die
dem
Magistrat
vorgesetzte
Aufsichtsbehörde
ernennt.
Gleiche
Berechtigung
und
mit
denselben
Modalitäten
ist
dem
Magistrat
hinsichtlich
des
Betriebsmaterials,
sowohl
im
Ganzen,
als
auch
für
einzelne
Theile
des
selben
eingeräumt.
$
8
Die
Unternehmer
haben
für
die
Benutzung
der
Straßen,
Plätze,
Chausseen,
Wege
und
Brückenec.
der
Stadt
zum
Betriebe
der
ihnen
nach
§
1
unter
1,
2
und
3concessionirten
Pferde-
Eisenbahn-
Linien
eine
Entschädigung
bestehend
in
einer
alljährlich
während
der
in
diesem
Vertrage
bestimmten
Dauer
der
Concession
von
der
Brutto-
Einnahme
aus
der
Beförderung
von
Personen
und
Gütern,
einschließlich
der
Abonnements
zu
zahlende
Abgabe,
an
die
Stadt
Osnabrücj
zu
entrichten.
Findet
eine
Beförderung
von
Gütern
statt,
so
ist
die
Abgabe
von
der
Brutto-
Einnahme
aus
der
Beförderung
von
Personen,
einschließlich
der
Abonnements
zu
entrichten.
Diese
Abgabe
beträgt
ein
und
einhalb
Pocent
von
von
der
jährlichen
gedachten
Brutto-
Einnahme
des
Unternehmens.
Diese
Abgabe
ist
für
das
Kalenderjahr
und
zwar
am
1.
Juli
zum
Betrage
der
Hälfte
für
das
verganges
Jahr
entrichten
Abgabe
abschlägig
an
den
Magistrat
zu
zahlen,
mit
dem
Reste
der
sich
das
betr.
Kalenderjahr
ergebenden
Abgabe
am
1
Februar
des
folgenden
Jahres.
Die
Berechnung
der
Abgabe
abseiten
der
Unternehmer
wird
von
einer
durch
den
Magistrat
zu
bestellenden
Revisionscommission
geprüft;
dieser
sind
die
Bücher
der
Unternehmer,
soweit
sie
die
fragliche
Einnahme
berechen,
offen
zu
legen.
Die
erste
Zahlung
findet
am
1.
Juli
1885
für
die
Zeit
seit
dem
1.
Januar
1885
statt
und
zwar
für
diesen
Zeitraum
nach
Berechnung
der
Unternehmer.
Sollte
in
Osnabrück
eine
Gemeinde-
Pferdesteuer
eingeführt
werden,
so
wird
der
auf
die
Unternehmer
wegen
der
für
die
Pferdebahn
ausschließlich
benutzten
Pferde
entfallende
Betrag
dieser
Steuer
an
jener
Abgabe
alljährlich
gekürzt.
§
9
Für
die
Erfüllung
aller
übernommenen
Verpflichtungen,
insbesondere
für
diejenigen
Kosten,
welche
entstehen,
wenn
di
Unternehmer
den
ihnenobliegenden
Leistungen
sich
entgehen
und
der
Magistrat
sie
ausführen
läßt,
halten:
a.
die
von
den
Unternehmen
in
den
Straßen
angelegten
Materialien.
b.
die
von
den
Unternehmern
zu
bestellende
,
bei
dem
Magistrats-
depositorium
zu
dinterl
gelde
Caution
in
Statts-
oder
in
anderen
devosital
ähigen
Werthpapieren,
welche,
sobald
sie
in
Anspruch
genommenist,
immer
wieder
auf
den
ursprünglichen
Betrag
ergänzt
werden
muß
und
vor
Beginn
der
Bahnausführung
innerhalb
4
Wochen
nach
Genehmigung
dieser
Vertrages
seitens
der
städtischen
Collegien
der
Stadt
Osnabrück
bei
Verlust
der
Concession
zu
bestellen
ist.
Die
Caution
beträgt
zwanzig
Tausend
Mark,
soll
aber
nach
Ausführung
der
im
§
1
bezeichneten
Linien
auf
zehn
Tausend
Mark
ermäßigt
werden.
§
10
Wenn
innerhab
der
im
§
1
gestellten
Frist
durch
Verschulden
der
Unternehmer
der
Bau
nicht
vollendet
aber
die
Bahn
nicht
in
Betrieb
gesetzt
werden,
so
ist
die
vorbezeichnete
Caution,
soweitsie
durch
Materialien
bestellt
ist,
ganz
und
soweit
sie
in
Geld
bestellt
ist,
in
Höhe
von
einem
viertel
des
hinterlegten
Betrags
verfallen.
In
den
Fällen,
in
welchem
der
Magistrat
berechtigt
ist,
sich
an
die
Caution
zu
halten,
erfolgt
dies
in
Höhe
des
von
ihm
festgesetzten
Betrages
durch
außergerichtliche
Versilberung
des
entsprechenden
Theiles
der
Cautions-
Effecten
an
der
Börse
in
Berlin
zum
Tagescurse.
Den
Unternehmern,
welchen
von
dem
Geschehenen
Nachricht
zu
geben
ist,
bl........
Beschreitung
des
Rechtsweges
vorbehalten.
§
11
Unbeschadet
aller
sonstigen
Rechte
der
Stadt
aus
einer
Verletzung
der
Verpflichtungen,
welche
den
Unternehmern
obliegen,
ist
der
Magistrat
berechtigt,
falls
die
im
§
8
Stipulirte
Abgabe
von
dem
Reingewinn
nicht
innerhalb
sechs
Monaten
nach
der
Fälligkeit
erfolgt,
einseitig
den
mit
den
Unternehmern
geschlossen
Vertrag
und
die
ertheilte
Concession
aufzuheben.
§
12
Die
unternehmer
unterwerfen
sich
der
Zuständigkeit
der
hiesigen
Gerichte
und
haben
einen
hiesigen
Einwohner
als
Zustellungs-
Bevollmächtigten
zu
bestellen.
Alle
Vertrags-
,
Stempel
ec.
Kosten
tragen
die
Unternehmer.
Der
Vertrag
ist
in
gemeinschaftlicher
Sitzung
der
städt.
Collegien
am
Sonnabend
den
7.
Januar
genehmigt
und
dabei
noch
beschlossen,
den
Unternehmern
zuzusichern,
daß
die
Abgabe
nach
§
8
vorzugsweise
zu
solchen
Ausgaben
verwendet
werden
soll,
welche
einer
Erleicherung
des
Verkehrs
in
den
von
der
Pferdebahn
berührten
Straßen
dienen;
ferner,
daß
für
die
Fortsetzung
(Verlängerung)
der
jetzt
concessionirten
Linien
keine
schwereren
Bedingungen,
wie
die
in
diesem
Vertrage
bestimmten,
auferlegt
werden
sollen;
endlich,
daßvon
Stadtwege
gegen
ein
Zweiggeleis
vom
Westbahnhofe
bis
zum
Acc...hause
an
der
Schillerstraße
Einwendungen
nicht
erhalten
werden
sollen.