User Online: 1 |
Timeout: 19:14Uhr ⟳ |
Ihre Anmerkungen
|
NUSO-Archiv
|
Info
|
Auswahl
|
Ende
|
A
A
A
Mobil →
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Themen ▾
Baumschutz (112)
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) (360)
Die Arbeit der Stadtgaertner seit 1891 (975)
Die Hase und ihre Nebengewaesser (3007)
Gartenprojekte (22)
Klimageschichte (seit 1874) (162)
Konflikte um Kleingarten (25)
Konversionsflaechen (245)
Kooperation Baikal-Osnabrueck (25)
Umweltbildungszentrum(UBZ)1997-2018 (108)
Verein für Ökologie und Umweltbildung Osnabrueck (324)
Suche ▾
Einfache Suche
Erweiterte Suche
Listen ▾
Orte in Osnabrück
Themen zu Umwelt und Nachhaltigkeit
AkteurInnen
Bildung
Auswahllisten für wichtige Themen (im Aufbau)
Erscheinungsdatum (Index)
Ergebnis
Merkliste ▾
Merkliste zeigen
Merkliste löschen
Datensätze des Ergebnis
Suche:
Auswahl zeigen
Treffer:
1
Sortierungen:
Datum vorwärts
Datum rückwärts
1.
Erscheinungsdatum:
05.01.1858
aus Zeitung:
Osnabrückische Anzeigen/ OA
Inhalt:
Hier
findet
sich
die
behördliche
Verordnung
zur
Reinhaltung
der
Straßen
abgedruckt.
Demnach
sind
die
Eigentümer
verpflichtet,
die
Straßen
zweimal
wöchentlich
zu
reinigen.
Überschrift:
Bekanntmachungen der Verwaltungs-Behörden.
Zwischenüberschrift:
Bekanntmachung. die Befolgung der Straßen-Ordnung betreffend.
Artikel:
Originaltext:
Da
die
Bestimmungen
der
Straßen-
Ordnung
vom
7.
Juni
1839
über
die
Reinlichkeit
und
Wegsamkeit
der
Straßen,
obschon
solche
seiner
Zeit
jedem
Hauseigenthümer
zugestellt
und
Später
in
dem
Adreßbuche
vom
Jahre
1855
aufs
Neue
veröffnetlicht
sind,
dennoch
vielen
Einwohnern
der
Stadt
nicht
bekannt
zu
sein
scheinen,
wenigstens
den
Erinnerungen
der
Polizeioffizianten
gegenüber
sehr
häufig
Unkunde
vorgeschützt
wird:
so
ist
es
zweckmäßig
gefunden,
diese
Bestimmungen,
so
weit
solche
einen
Jeden
angehen,
gegenwärtig
aufs
Neue
zur
öffendlichen
Kunde
zu
bringen.
Reinlichkeit
der
Straßen.
§.
1.
Jeder
Eigenthümer
Rutznietzer,
oder
Bewohner
des
untern
Stocks
eines
Hauses,
so
wie
derjenige,
welcher
Aufsicht
über
Kirchen
und
öffendliche
Gebäude
hat,
muß
die
Straße
vor
seinem
Hause,
Straße,
Packhause,
Garten
oder
Gehöfte
stetz
rein
halten
und
wöchendlich
zweimal
bis
zur
Mitte
der
Straße
kehren,
bei
trockenem
Wetter
aber
die
Straße
vor
dem
Kehren
begießen.
Dieses
Kehren
der
Fuhrstraße
muß
am
Mittwoch
und
Sonnabend
Nachmittags
vor
eintreten
der
Abenddämerung
vollendet
sein.
Die
Fußsteige
vor
den
Häusern
etc.
so
wie
die
Gossen
müssen
täglich
des
Morgens
vor
acht
Uhr
gereinigt
und
der
Unrath
fortgeschafft,
auch
das
Kehren
während
des
Tages,
so
oft
eintretende
Verunreinigung
dies
nötig
macht,
wiederholt
werden.
Saumselige
werden
auf
der
Stelle
zum
Kehren
angehalten
und
der
Polizeibehörde
zur
Befragung
denunciirt.
Die
Reinigung
des
Straßenpflasters
vor
den
Thoren
muß
von
den
zur
Reinigung
verpflichteten
Thoreinnehmern
und
Laischaften
mindestens
vierteljährlich
einmal
und
außerdem,
so
oft
dies
von
der
Polizeibehörde
verfügt
wird,
bewirkt
werden.
Die
Wegschaffung
des
Kehrichts
darf
nicht
ungebührlich
verzögert
werden.
Bei
großen
Koth
auf
den
Straßen,
oder
bei
einer
sostigen
dringenden
Veranlassung
geschieht
die
Reinigung
sogleich
nach
einem
mit
der
Schelle
gegebenen
Zeichen
und
dem
Rufe:
Kehrt!
§.
2.
Der
Schlamm
aus
den
Rinnen
darf
nicht
auf
die
Straße
gekehrt
werden,
sondern
derselbe
muß
am
Abflusse
des
Rinnsteins
neben
dem
Gossenkehricht
in
dichte
Haufen
zusammen
gebracht
und
sodann
an
demselbigen
Tage
von
den
zum
Kehren
Verpflichteten
fortgeschafft
werden.
Kehricht
und
Hausunrath
dürfen
nicht
auf
die
Straße
geworfen
oder
hingekehrt
werden.
§.
3.
Die
Reinigung
der
Rinnen
zwischen
den
Häusern
muß,
so
oft
solche
nothwendig,
mit
der
Reinigung
der
Straßen
verbunden
und
der
Unrath
mit
dem
Gossenkehricht
weggeschafft
werden.
Uebertretungen
gegen
die
Vorschriften
der
§§.
1
bis
3
werden
mit
Geldbuße
von
4
Ggr.
bis
1
Thaler
geahndet.
§.
4.
Ueberhaupt
sind
alle
Handlungen
verboten,
wodurch
die
Straße
verunreinigt
werden;
daher
dürfen
unreine
und
stinkende
Flüssigkeiten,
Blut,
blutiges
Wasser,
Jauche
u.
dgl.
nicht
auf
die
Straße
gelassen
werden.
Eben
so
ist
das
Futtern
des
Zugviehs
auf
den
Straßen
und
öffendlichen
Plätzen
verboten.
Auch
dürfen
Scherben
von
Glas
und
Steingut
oder
Töpferzeug,
Klempner-
und
sonstige
Handwerksabfälle,
Schnee
oder
Eis
nicht
auf
die
Straße
geworfen
werden;
wird
dieses
aber
durch
Zufall
veranlaßt,
so
ist
derjenige,
durch
welche
sie
auf
die
Straße
gekommen
sind,
und
falls
dieser
nicht
bekannt
ist,
der
zum
Kehren
der
Straßen
Verbundene
gehalten,
sie
zusammenzubringen
und
wegzuschaffen.
Eine
gleiche
Verpflichtung
tritt
rücksichtlich
der
nach
geschehenem
Auf-
und
Abladen
unverzüglich
vorzunehmenden
Reinigung
der
Straße
ein.
§.
5.
Wenn
Dünger
zum
Aufladen
auf
die
Straße
gelegt
werden
muß,
so
muß
damit
am
frühen
Morgen
angefangen
und
der
Dünger
in
möglichst
kurzer
Zeit
aufgeladen
und
fortgeschafft
werden.
Die
Straße
darf
niemals
dadurch
gänzlich
gesperrt
und
muß
gleich
wieder
abgespült
und
gereinigt
werden.
Auch
muß
derjenige,
welcher
Dünger,
sonstigen
Unrath
oder
Schutt
fährt,
sein
Fuhrwerk
so
einrichten,
daß
nichts
herabfallen
kann.
Wird
dieses
nicht
beobachtet,
so
muß
der
Eigenthümer
des
Fuhrwerks
neben
der
verwirkten
Strafe
den
ganzen
Weg
sofort
auf
seine
Kosten
reinigen.
Uebertretungen
des
§§.
4
und
5
werden
mit
8
Ggr.
bis
2
Thaler
gestraft
Wegsamkeit
der
Straßen
§.
7.
Die
Rinnsteine
müssen
im
Winter
bei
eintretendem
Thauwetter
so
zeitig
aufgeeiset
werden,
daß
das
Wasser
frei
abfließen
kann,
bei
Strafe
von
4
Ggr.
bis
1
Thaler.
§.
8.
Bei
hartem
Frost
müssen
die
Brauer
und
Branntweinbrenner,
Färber,
so
wie
alle
gewerbetriebende,
welche
viel
Wasser
gebrauchen,
das
bei
ihrem
Gewerbe
abgehende
Wasser
entweder
auffangen,
oder
solche
Vorkehrungen
treffen,
daß
die
Wasserabgänge
weder
die
Nachbarn
belästigen,
noch
aus
den
Rinnsteinen
auf
die
Straße
überströmen.
§.
9.
Bei
eintretender
Glätte
muß
jeder
zum
Kehren
der
Straße
Verpflichtete
Sand
oder
Asche
etc.
auf
den
Fußsteig
und
nöthigenfalls
auch
auf
die
Fahrstraße
streuen,
um
sie
gangbar
zu
erhalten.
Glitschbahnen
auf
Fußsteigen,
Straßen
und
öffendlichen
Plätzen
müssen
gleich
zerstört
werden.
Uebertretungen
gegen
§§.
8
und
9
werden
mit
8
Ggr.
bis
2
Thaler
gestraft.
§.
10.
Niemand
darf
Holz,
Dielen,
Steine,
Tonnen,
Bänke,
Buden,
Marktsachen,
Pflüge,
Eggen,
Leitern,
kleine
Handwagen,
Schiebkarren
oder
andere
Gegenstände
auf
der
Straße
aufstellen,
oder
irgend
ein
Geschäft
daselbst
vornehmen
in
der
Art,
daß
dadurch
der
Weg
gesperrt
wird.
Noch
weniger
dürfen
solche
Gegenstände
über
Nacht
ohne
polizeiliche
Erlaubniß
und
ohne
hinreichende
Erleuchtung
stehen
bleiben,
bei
Strafe
von
16
Ggr.
bis
1
Thaler.
§.
11.
Auf
denjenigen
Plätzen
der
Stadt,
wo
es
zugelassen
wird,
Wagen
und
Karren
über
Nacht
hinzustellen,
müssen
die
Deichseln
ausgenommen,
Karren
und
solche
Wagen,
bei
denen
dies
unthunlich
ist,
aber
so
hingestellt
werden,
daß
die
Passage
nicht
gehemmt
und
für
den
Vorübergehenden
keine
Gefahr
herbeigeführt
wird,
bei
einer
Strafevon
8Ggr.
bis
1
Thaler.
§.
12.
Auf
den
Straßen
darf
nur,
wo
es
am
nöthigen
Hofraum
fehlt
und
ohne
Versperrung
der
Passage
Holz
abgeladen
und
zersägt
oder
gespalten
werden;
es
muß
aber
vor
Nacht
fortgeschaft
und
die
Straße
wieder
gereinigt
werden,
bei
einer
Strafe
von
16
Ggr.
§.
13.
Baumaterialien,
Bauschutt,
Baurüstungen,
welche
während
der
Dauer
eines
Baues
mit
Vorwissen
der
Polizeibehörde
vor
dem
Bauplazue
auf
der
Straße
sich
befinden,
dürfen
nie
die
Passage
oder
den
Lauf
des
Rinnsteines
hemmen.
Die
Zubereitung
von
Baumaterialien,
namentlich
von
Kalk
und
Lehm,
darf
ohne
polizeiliche
Erlaubniß
auf
den
Straßen
nicht
geschehen.
Bauschutt
muß
in
der
Regel
jeden
Tag
abgefahren
werden.
Wo
aber
derselbe,
so
wie
andere
Baumaterialien,
mit
polizeilicher
Erlaubniß
über
Nacht
liegen
bleibt,
oder
wo
sonst
die
Passage
durch
die
Baustelle
beengt
aber
gefährlich
gemacht
wird,
muß
die
Stelle
die
ganze
Nacht
hindurch
erleuchtet
und
nötigenfalls
befestigt
werden.
Acht
Tage
nach
beendigtem
Baue
muß
die
Straße
von
aller
Unsauberkeit
gereinigt
und
das
etwa
beschädigte
Pflaster
hergestellt
sein.
Alles
bei
einer
Strafe
von
1
bis
5
Thaler.
§.
14.
Auf
den
für
Fußgänger
allein
bestimmten
Wegen
in
der
Stadt
darf
nicht
mit
Pferden
gehalten,
geritten,
gefahren,
Karren
geschoben,
noch
Hölz,
Kohlen,
Torf
und
ähnliche
Lasten
getragen
werden.
Der
Gebrauch
der
Fußwege
außer
der
Stadt
ist
nur
für
Zug-
und
Lastthiere
aller
Art
untersagt,
insofern
nicht
einzelne
Grundeigenthümer
ein
Recht
haben,
den
Gebrauch
noch
mehr
zu
beschränken.
Uebertretungen
werden
mit
8
bis
16
Ggr.
bestraft.
§.
15.
Die
Brunnen
an
den
Straßen,
Kellerluken,
Kellerhälse
und
ähnliche
OEffnungen
müssen
mit
einer
solchen
Bedeckung
versehen
und
diese
in
solchem
Stande
erhalten
werden,
Daß
daraus
keine
Gefahr
entstehen
kann.
Wenn
solche
nicht
gebraucht
werden,
namentlich
zur
Nachtzeit,
sind
sie
der
Regel
nach
verschlossen
zu
halten
und
während
des
Gebrauchs
jedenfalls
mit
einer
solchen
Befriedigung
zu
versehen,
daß
alle
Gefahr
für
die
Vorübergehenden
vermieden
wird,
bei
einer
Geldstrafe
von
1
bei
5
Thaler.
§.
24.
Auf
der
Domfreiheit,
dem
Domplatz
und
dem
vormaligen
Sct.
Johannis-
Kirchhofe
ist
alles
Reiten
und
Fahren
außer
den
gepflasterten
Wegen
untersagt
bei
iner
Strafe
von
1
Thaler.
§.
25.
In
den
Gartengängen
außer
der
Stadt
darf
nicht
geritten
und
nur
in
so
weit,
als
die
Cultur
der
Gärten
es
erfordert,
gefahren
werden.
Wir
dürfen
erwarten,
daß
fortan
ein
jeder
diesen
Bestimmungen
gehörige
Folge
leisten,
seine
Dienstboten
dazu
anhanlte,
die
etwaigen
Erinnerungen
der
Polizeioffizianten
mit
Bereitwilligkeit
aufnehmen
und
demselben
ohne
Verzug
genügen,
bei
Zuwiderhandlungen
aber
es
lediglich
seiner
eigenen
Unaufmerksamkeit
und
Nachlässigkeit
beimessen
werde,
wenn
Unannehmlichkeiten,
Strafen
und
Kosten
für
ihn
aus
dem
Ungehorsam
gegen
die
Gesetze
hervorgehen.
Osnabrück,
den
31.
Dezember
1857.
Die
Polizei-
Direction
der
Stadt
Osnabrück.
C.
B.
Stüve,
Dr.