User Online: 1 | Timeout: 19:14Uhr ⟳ | Ihre Anmerkungen | NUSO-Archiv | Info | Auswahl | Ende | AAA  Mobil →
NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Datensätze des Ergebnis
Suche: Auswahl zeigen
Treffer:1
Sortierungen:
Anfang der Liste Ende der Liste
1. 
(Korrektur)Anmerkung zu einem Zeitungsartikel per email Dieses Objekt in Ihre Merkliste aufnehmen (Cookies erlauben!)
Erscheinungsdatum:
aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Bekanntmachungen der Verwaltungs-Behörden.
Zwischenüberschrift:
Bekanntmachung. die Befolgung der Straßen-Ordnung betreffend.
Artikel:
Kleinbild
 
Kleinbild
 
Kleinbild
 
Kleinbild
Originaltext:
Da die Bestimmungen der Straßen-Ordnung vom 7. Juni 1839 über die Reinlichkeit und Wegsamkeit der Straßen, obschon solche seiner Zeit jedem Hauseigenthümer zugestellt und Später in dem Adreßbuche vom Jahre 1855 aufs Neue veröffnetlicht sind, dennoch vielen Einwohnern der Stadt nicht bekannt zu sein scheinen, wenigstens den Erinnerungen der Polizeioffizianten gegenüber sehr häufig Unkunde vorgeschützt wird: so ist es zweckmäßig gefunden, diese Bestimmungen, so weit solche einen Jeden angehen, gegenwärtig aufs Neue zur öffendlichen Kunde zu bringen.

Reinlichkeit der Straßen.

§. 1.

Jeder Eigenthümer Rutznietzer, oder Bewohner des untern Stocks eines Hauses, so wie derjenige, welcher Aufsicht über Kirchen und öffendliche Gebäude hat, muß die Straße vor seinem Hause, Straße, Packhause, Garten oder Gehöfte stetz rein halten und wöchendlich zweimal bis zur Mitte der Straße kehren, bei trockenem Wetter aber die Straße vor dem Kehren begießen.
Dieses Kehren der Fuhrstraße muß am Mittwoch und Sonnabend Nachmittags vor eintreten der Abenddämerung vollendet sein.
Die Fußsteige vor den Häusern etc. so wie die Gossen müssen täglich des Morgens vor acht Uhr gereinigt und der Unrath fortgeschafft, auch das Kehren während des Tages, so oft eintretende Verunreinigung dies nötig macht, wiederholt werden.
Saumselige werden auf der Stelle zum Kehren angehalten und der Polizeibehörde zur Befragung denunciirt.
Die Reinigung des Straßenpflasters vor den Thoren muß von den zur Reinigung verpflichteten Thoreinnehmern und Laischaften mindestens vierteljährlich einmal und außerdem, so oft dies von der Polizeibehörde verfügt wird, bewirkt werden.
Die Wegschaffung des Kehrichts darf nicht ungebührlich verzögert werden.
Bei großen Koth auf den Straßen, oder bei einer sostigen dringenden Veranlassung geschieht die Reinigung sogleich nach einem mit der Schelle gegebenen Zeichen und dem Rufe: Kehrt!

§. 2.

Der Schlamm aus den Rinnen darf nicht auf die Straße gekehrt werden, sondern derselbe muß am Abflusse des Rinnsteins neben dem Gossenkehricht in dichte Haufen zusammen gebracht und sodann an demselbigen Tage von den zum Kehren Verpflichteten fortgeschafft werden.
Kehricht und Hausunrath dürfen nicht auf die Straße geworfen oder hingekehrt werden.

§. 3.

Die Reinigung der Rinnen zwischen den Häusern muß, so oft solche nothwendig, mit der Reinigung der Straßen verbunden und der Unrath mit dem Gossenkehricht weggeschafft werden.
Uebertretungen gegen die Vorschriften der §§. 1 bis 3 werden mit Geldbuße von 4 Ggr. bis 1 Thaler geahndet.

§. 4.

Ueberhaupt sind alle Handlungen verboten, wodurch die Straße verunreinigt werden; daher dürfen unreine und stinkende Flüssigkeiten, Blut, blutiges Wasser, Jauche u. dgl. nicht auf die Straße gelassen werden. Eben so ist das Futtern des Zugviehs auf den Straßen und öffendlichen Plätzen verboten. Auch dürfen Scherben von Glas und Steingut oder Töpferzeug, Klempner- und sonstige Handwerksabfälle, Schnee oder Eis nicht auf die Straße geworfen werden; wird dieses aber durch Zufall veranlaßt, so ist derjenige, durch welche sie auf die Straße gekommen sind, und falls dieser nicht bekannt ist, der zum Kehren der Straßen Verbundene gehalten, sie zusammenzubringen und wegzuschaffen.
Eine gleiche Verpflichtung tritt rücksichtlich der nach geschehenem Auf- und Abladen unverzüglich vorzunehmenden Reinigung der Straße ein.

§. 5.

Wenn Dünger zum Aufladen auf die Straße gelegt werden muß, so muß damit am frühen Morgen angefangen und der Dünger in möglichst kurzer Zeit aufgeladen und fortgeschafft werden. Die Straße darf niemals dadurch gänzlich gesperrt und muß gleich wieder abgespült und gereinigt werden.
Auch muß derjenige, welcher Dünger, sonstigen Unrath oder Schutt fährt, sein Fuhrwerk so einrichten, daß nichts herabfallen kann. Wird dieses nicht beobachtet, so muß der Eigenthümer des Fuhrwerks neben der verwirkten Strafe den ganzen Weg sofort auf seine Kosten reinigen.
Uebertretungen des §§. 4 und 5 werden mit 8 Ggr. bis 2 Thaler gestraft

Wegsamkeit der Straßen

§. 7.

Die Rinnsteine müssen im Winter bei eintretendem Thauwetter so zeitig aufgeeiset werden, daß das Wasser frei abfließen kann, bei Strafe von 4 Ggr. bis 1 Thaler.

§. 8.

Bei hartem Frost müssen die Brauer und Branntweinbrenner, Färber, so wie alle gewerbetriebende, welche viel Wasser gebrauchen, das bei ihrem Gewerbe abgehende Wasser entweder auffangen, oder solche Vorkehrungen treffen, daß die Wasserabgänge weder die Nachbarn belästigen, noch aus den Rinnsteinen auf die Straße überströmen.

§. 9.

Bei eintretender Glätte muß jeder zum Kehren der Straße Verpflichtete Sand oder Asche etc. auf den Fußsteig und nöthigenfalls auch auf die Fahrstraße streuen, um sie gangbar zu erhalten. Glitschbahnen auf Fußsteigen, Straßen und öffendlichen Plätzen müssen gleich zerstört werden.
Uebertretungen gegen §§. 8 und 9 werden mit 8 Ggr. bis 2 Thaler gestraft.

§. 10.

Niemand darf Holz, Dielen, Steine, Tonnen, Bänke, Buden, Marktsachen, Pflüge, Eggen, Leitern, kleine Handwagen, Schiebkarren oder andere Gegenstände auf der Straße aufstellen, oder irgend ein Geschäft daselbst vornehmen in der Art, daß dadurch der Weg gesperrt wird. Noch weniger dürfen solche Gegenstände über Nacht ohne polizeiliche Erlaubniß und ohne hinreichende Erleuchtung stehen bleiben, bei Strafe von 16 Ggr. bis 1 Thaler.

§. 11.

Auf denjenigen Plätzen der Stadt, wo es zugelassen wird, Wagen und Karren über Nacht hinzustellen, müssen die Deichseln ausgenommen, Karren und solche Wagen, bei denen dies unthunlich ist, aber so hingestellt werden, daß die Passage nicht gehemmt und für den Vorübergehenden keine Gefahr herbeigeführt wird, bei einer Strafevon 8Ggr. bis 1 Thaler.

§. 12.

Auf den Straßen darf nur, wo es am nöthigen Hofraum fehlt und ohne Versperrung der Passage Holz abgeladen und zersägt oder gespalten werden; es muß aber vor Nacht fortgeschaft und die Straße wieder gereinigt werden, bei einer Strafe von 16 Ggr.

§. 13.

Baumaterialien, Bauschutt, Baurüstungen, welche während der Dauer eines Baues mit Vorwissen der Polizeibehörde vor dem Bauplazue auf der Straße sich befinden, dürfen nie die Passage oder den Lauf des Rinnsteines hemmen.
Die Zubereitung von Baumaterialien, namentlich von Kalk und Lehm, darf ohne polizeiliche Erlaubniß auf den Straßen nicht geschehen.
Bauschutt muß in der Regel jeden Tag abgefahren werden. Wo aber derselbe, so wie andere Baumaterialien, mit polizeilicher Erlaubniß über Nacht liegen bleibt, oder wo sonst die Passage durch die Baustelle beengt aber gefährlich gemacht wird, muß die Stelle die ganze Nacht hindurch erleuchtet und nötigenfalls befestigt werden.
Acht Tage nach beendigtem Baue muß die Straße von aller Unsauberkeit gereinigt und das etwa beschädigte Pflaster hergestellt sein.
Alles bei einer Strafe von 1 bis 5 Thaler.

§. 14.

Auf den für Fußgänger allein bestimmten Wegen in der Stadt darf nicht mit Pferden gehalten, geritten, gefahren, Karren geschoben, noch Hölz, Kohlen, Torf und ähnliche Lasten getragen werden. Der Gebrauch der Fußwege außer der Stadt ist nur für Zug- und Lastthiere aller Art untersagt, insofern nicht einzelne Grundeigenthümer ein Recht haben, den Gebrauch noch mehr zu beschränken. Uebertretungen werden mit 8 bis 16 Ggr. bestraft.

§. 15.

Die Brunnen an den Straßen, Kellerluken, Kellerhälse und ähnliche OEffnungen müssen mit einer solchen Bedeckung versehen und diese in solchem Stande erhalten werden, Daß daraus keine Gefahr entstehen kann. Wenn solche nicht gebraucht werden, namentlich zur Nachtzeit, sind sie der Regel nach verschlossen zu halten und während des Gebrauchs jedenfalls mit einer solchen Befriedigung zu versehen, daß alle Gefahr für die Vorübergehenden vermieden wird, bei einer Geldstrafe von 1 bei 5 Thaler.

§. 24.

Auf der Domfreiheit, dem Domplatz und dem vormaligen Sct. Johannis-Kirchhofe ist alles Reiten und Fahren außer den gepflasterten Wegen untersagt bei iner Strafe von 1 Thaler.

§. 25.

In den Gartengängen außer der Stadt darf nicht geritten und nur in so weit, als die Cultur der Gärten es erfordert, gefahren werden.
Wir dürfen erwarten, daß fortan ein jeder diesen Bestimmungen gehörige Folge leisten, seine Dienstboten dazu anhanlte, die etwaigen Erinnerungen der Polizeioffizianten mit Bereitwilligkeit aufnehmen und demselben ohne Verzug genügen, bei Zuwiderhandlungen aber es lediglich seiner eigenen Unaufmerksamkeit und Nachlässigkeit beimessen werde, wenn Unannehmlichkeiten, Strafen und Kosten für ihn aus dem Ungehorsam gegen die Gesetze hervorgehen.
Osnabrück, den 31. Dezember 1857.
Die Polizei-Direction der Stadt Osnabrück.
C. B. Stüve, Dr.


Anfang der Liste Ende der Liste