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NUSO-Archiv - Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
Umweltgeschichtliches Zeitungsarchiv für Osnabrück
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aus Zeitung:
Inhalt:
Überschrift:
Anbau-Statut.
Artikel:
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Originaltext:
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875, die Anlegung und Veränderung von Straßen und ländlichen Ortschaften betreffend, erlassen wir mit Zustimmung des Bürgervorsteher-Collegiums und nach eingehöster Genehmigung der Königlichen Landdrostei, für die Stadt Osnabrück und deren Feldmark, soweit letztere zur Bebauung aufgeschlossen ist bez. wird, das folgende Ortsstatut:

§ 1. Es dürfen, vorbehöltlich einiger vom Magistrate mit Zustimmung des Bürgervorsteher-Collegiums zu gestaltenden Ausnahmen an Straßen oder Straßentheilen, welche noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt, sind, Wohngebäute, bis nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden. Darüber, welche Straßen refp. Straßentheile als für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt zu beachten sind, haben -- vorbehältlich hörerer Entscheidung über etwaige Beschwerden -- die städtischen Behörden zu befinden.
An den Bestehenden Vorschriften wegen Einholung vorgängiger Genehmigung der zuständigen Behörde zu Errichtung und Veränderung von Bauten wird hierdurch nichts geändert.
Die Genehmigung zum Bau wird in der Regel nur dann ertheilt werden, wenn
1. die Straße in der vollen Breite der Straßenfluchtlinie und in der Ausdehnung zwischen den beiden nächsten öffentlichen Straßen oder ausnahmsweise von der nächstgelegenen öffentlichen Straße bis zu dem in bebauenden Grundstücke, dieses eingeschlossen freigelegt ist;
2. wenn ferner, vorbehältlich derjenigen Verpflichtungen, welche demnächst bei kunftmäßiger Herstellung der Straße eintreten, die einstweilige Instandsetzung und Unterhaltung bis zur kunftmößigen Herstellung der Straße festens derAnlieger oder Drittere gesichert ist.
Die Instandsetzung begreift:
a. die Herstellung des Erdkörperes in einer für den Wagenverkehr geeigneten Weise, sowie in der für den Anbau erforderlichen Höhe:
b. die Herstellung der erforderlichen oberirdischen Entwässerungsanlagen:
c. die Anlage gangbarer mit Bort- und Kantensteinen eingefaßter Fußwege.
Es bleibt dem Magistrat überlassen, zu bestimmten, ob er die Instandsetzung und Unterhaltung den Anliegern zur eigenen Ausführung überlassen oder unter Einziehung der Kosten von den Pflichtigen die Ausführung selbst übernehmen will.

§ 2. Werben von Stadtwegen neue Straßen angelegt, so sollen die Kosten der gesammten Straßenanlage von der Stadtcasse nur vorschüssig übernommen, demnächst, aber von den angrenzenden Eigenthümern, sobald sie Gebäude an der Straße errichten, nebst den erwachsenen Zinsen insoweit erstatt werden, als sie dazu nach § 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 verpflichtet werden können.*)
Zu den demnach zu erstattenden Kosten der Freilegung des Straßengrundes (welche die Beseitigung der Eigenthums- und sonstigen der Verwendung des Grundes zu Straßenanlage hinderlichen Rechte mitbegreift), der nöthigen Höhenlage, der Pflasterung, bezw. der Chausrirung, der Gossen nebst Kantensteine der Trottsirs, der Beleuchtungsanlage. Es verbleibt jedoch wegen der Kosten der Sielanlage lediglich bei den Bestimmungen der Sielordnung vom 9. März 1866.
Geschieht die Herstellung in ihrem ganzen Umfange nicht auf einmal, sondern bezüglich ihrer einzelnen Einrichtungen zu verschiedenen Zeiten, so sind die Kosten für das jedesmal Hergestellte der Stadtcasse zu vergüten.

§ 3. Beantragt als Unternehmen die Anerkennung und Uebernahme einer neuen Straße, als öffentliche Straße, so ist die Entscheidung eines solchen Antrags, beschlossen, einer von den städtischen Collegien nach Anhörung der Bau-Commission aus besonderem Grunde zu beschließenden Ausnahme, ...... bedingt, daß von dem Unternehmer des lastenfreie Eigenthum .. dem ganzen Straßenkörper, der Stadt überwiesen und ferner nach Wahlder städtischen Collegien ...... die gesammte Straßenanlage indem zum § 2 angegebenen Umfange der städtischen Anforderung entsprechend auf eigene Kosten hergestellt wird, oder der ..... Betrag der Kosten der städtischen zu Uebernehmenden Herstellung der Straßenanlage vorsch...ig bezahlt wird.

§ 4. Der Anlegung einer neuen Straße steht die Verlängerung einer bestehenden Straße und die Umwandlung eines Fußweges in eine Straße gleich.

§ 5. Wird an einer zur Zeit des Erlasses dieses Statuts noch unbebauten Straßen oder einem zur gedachten Zeit noch unbebauten Theile einer Straße nach dem Erlasse dieses Statuts ein Gebäude errichtet, so ist der betreffende Eigenthümer zu dem Theile, zu welchem er nach § 15 des Gesetzes vom 2 Juli 1875 herangezogen werden kann, verpflichtet, dre Stadtcasse diejenigen Kosten zu erstatten, welche von derselben nach erlaß dieses Statuts aufgewandt worden, um die betreffende Straße mittelst Erbreiterung, Geradelegung, Planirung, Pflasterung (Chaustirung) und Einrichtung der Beleuchtungsvorrichtungen zum ersten Male der vollständigenstädtischen Anordnung entsprechend herzustellen. Geschieht die Herstellung nicht sofort in diesem ganzen Umfange, sondern bezüglich der einzelnen Einrichtungen zu verschiedenen Zeiten, so sind die Kosten für das jedesmal Hergestellte der Stadtcasse zu vergüten.

§ 6. Die nähere Art, wie die in Betracht kommenden Straßenanlagen einzurichten sind, richtet sich in allen Fällen nach der jeweiligen geltenden allgemeinen Vorschriften und in deren ..... gelung nach der Bestimmung der städtischen Collegien.

§ 7. Die nach diesem Statuts den Eigenthümer treffenden Verpflichtungen haben die Eigenschaft öffentlicher Gemeind-Abgabenund gehen, falls vor ihrer Erfüllung der Eigenthümer wechselt, auf den neuen Eigenthümer über.

§ 8. Sofern schon bisher weiter gehende Verpflichtungen der Anlieger zur Tragung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Straße, des Trottoirs ec. bestehen, wird daran in Bezug auf bisher bebauete Straßen oder Straßentheile Nichts geändert.

§ 9. Den städtischen Collegien bleibt es vorbehalten, in einzelnen Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen der §§ 2, 4, 5 zu besonderen Härten führen sollte, Ausnahmen einttreten zu lassen.

*) Vergl. insbesondere im § 15 des Gesetzes die Bestimmungen: " Zu diesen Verpflichtungen können die angrenzenden Eigenthümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite ..., wenn die Straße breiter, als 24 Meter ist, nicht für mahr als 13 Meter der Straßenbreite herangezogen werden."
" Bei Berechnung der Kosten sind die Kosten der gesammten Straßenanlage und derm.deren Unterhaltung zusammenzurechnen und den Eigenthümern nach Verhältniß der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last zu legen."
Osnabrück, den 26. Juli 1876.
Der Magistrat de Stadt Osnabrück.
Möllmann Dr.


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