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1.
Erscheinungsdatum:
07.08.1876
aus Zeitung:
Osnabrücker Volkszeitung/ OVZ
Inhalt:
Veröffentlichung
des
"
Anbau-
Statuts"
(nicht
Lokalteil!
).
Überschrift:
Anbau-Statut.
Artikel:
Originaltext:
Auf
Grund
des
Gesetzes
vom
2.
Juli
1875,
die
Anlegung
und
Veränderung
von
Straßen
und
ländlichen
Ortschaften
betreffend,
erlassen
wir
mit
Zustimmung
des
Bürgervorsteher-
Collegiums
und
nach
eingehöster
Genehmigung
der
Königlichen
Landdrostei,
für
die
Stadt
Osnabrück
und
deren
Feldmark,
soweit
letztere
zur
Bebauung
aufgeschlossen
ist
bez.
wird,
das
folgende
Ortsstatut:
§
1.
Es
dürfen,
vorbehöltlich
einiger
vom
Magistrate
mit
Zustimmung
des
Bürgervorsteher-
Collegiums
zu
gestaltenden
Ausnahmen
an
Straßen
oder
Straßentheilen,
welche
noch
nicht
für
den
öffentlichen
Verkehr
und
den
Anbau
fertig
gestellt,
sind,
Wohngebäute,
bis
nach
diesen
Straßen
einen
Ausgang
haben,
nicht
errichtet
werden.
Darüber,
welche
Straßen
refp.
Straßentheile
als
für
den
öffentlichen
Verkehr
und
den
Anbau
fertig
gestellt
zu
beachten
sind,
haben
--
vorbehältlich
hörerer
Entscheidung
über
etwaige
Beschwerden
--
die
städtischen
Behörden
zu
befinden.
An
den
Bestehenden
Vorschriften
wegen
Einholung
vorgängiger
Genehmigung
der
zuständigen
Behörde
zu
Errichtung
und
Veränderung
von
Bauten
wird
hierdurch
nichts
geändert.
Die
Genehmigung
zum
Bau
wird
in
der
Regel
nur
dann
ertheilt
werden,
wenn
1.
die
Straße
in
der
vollen
Breite
der
Straßenfluchtlinie
und
in
der
Ausdehnung
zwischen
den
beiden
nächsten
öffentlichen
Straßen
oder
ausnahmsweise
von
der
nächstgelegenen
öffentlichen
Straße
bis
zu
dem
in
bebauenden
Grundstücke,
dieses
eingeschlossen
freigelegt
ist;
2.
wenn
ferner,
vorbehältlich
derjenigen
Verpflichtungen,
welche
demnächst
bei
kunftmäßiger
Herstellung
der
Straße
eintreten,
die
einstweilige
Instandsetzung
und
Unterhaltung
bis
zur
kunftmößigen
Herstellung
der
Straße
festens
derAnlieger
oder
Drittere
gesichert
ist.
Die
Instandsetzung
begreift:
a.
die
Herstellung
des
Erdkörperes
in
einer
für
den
Wagenverkehr
geeigneten
Weise,
sowie
in
der
für
den
Anbau
erforderlichen
Höhe:
b.
die
Herstellung
der
erforderlichen
oberirdischen
Entwässerungsanlagen:
c.
die
Anlage
gangbarer
mit
Bort-
und
Kantensteinen
eingefaßter
Fußwege.
Es
bleibt
dem
Magistrat
überlassen,
zu
bestimmten,
ob
er
die
Instandsetzung
und
Unterhaltung
den
Anliegern
zur
eigenen
Ausführung
überlassen
oder
unter
Einziehung
der
Kosten
von
den
Pflichtigen
die
Ausführung
selbst
übernehmen
will.
§
2.
Werben
von
Stadtwegen
neue
Straßen
angelegt,
so
sollen
die
Kosten
der
gesammten
Straßenanlage
von
der
Stadtcasse
nur
vorschüssig
übernommen,
demnächst,
aber
von
den
angrenzenden
Eigenthümern,
sobald
sie
Gebäude
an
der
Straße
errichten,
nebst
den
erwachsenen
Zinsen
insoweit
erstatt
werden,
als
sie
dazu
nach
§
15
des
Gesetzes
vom
2.
Juli
1875
verpflichtet
werden
können.*
)
Zu
den
demnach
zu
erstattenden
Kosten
der
Freilegung
des
Straßengrundes
(welche
die
Beseitigung
der
Eigenthums-
und
sonstigen
der
Verwendung
des
Grundes
zu
Straßenanlage
hinderlichen
Rechte
mitbegreift)
,
der
nöthigen
Höhenlage,
der
Pflasterung,
bezw.
der
Chausrirung,
der
Gossen
nebst
Kantensteine
der
Trottsirs,
der
Beleuchtungsanlage.
Es
verbleibt
jedoch
wegen
der
Kosten
der
Sielanlage
lediglich
bei
den
Bestimmungen
der
Sielordnung
vom
9.
März
1866.
Geschieht
die
Herstellung
in
ihrem
ganzen
Umfange
nicht
auf
einmal,
sondern
bezüglich
ihrer
einzelnen
Einrichtungen
zu
verschiedenen
Zeiten,
so
sind
die
Kosten
für
das
jedesmal
Hergestellte
der
Stadtcasse
zu
vergüten.
§
3.
Beantragt
als
Unternehmen
die
Anerkennung
und
Uebernahme
einer
neuen
Straße,
als
öffentliche
Straße,
so
ist
die
Entscheidung
eines
solchen
Antrags,
beschlossen,
einer
von
den
städtischen
Collegien
nach
Anhörung
der
Bau-
Commission
aus
besonderem
Grunde
zu
beschließenden
Ausnahme,
......
bedingt,
daß
von
dem
Unternehmer
des
lastenfreie
Eigenthum
..
dem
ganzen
Straßenkörper,
der
Stadt
überwiesen
und
ferner
nach
Wahlder
städtischen
Collegien
......
die
gesammte
Straßenanlage
indem
zum
§
2
angegebenen
Umfange
der
städtischen
Anforderung
entsprechend
auf
eigene
Kosten
hergestellt
wird,
oder
der
.....
Betrag
der
Kosten
der
städtischen
zu
Uebernehmenden
Herstellung
der
Straßenanlage
vorsch...ig
bezahlt
wird.
§
4.
Der
Anlegung
einer
neuen
Straße
steht
die
Verlängerung
einer
bestehenden
Straße
und
die
Umwandlung
eines
Fußweges
in
eine
Straße
gleich.
§
5.
Wird
an
einer
zur
Zeit
des
Erlasses
dieses
Statuts
noch
unbebauten
Straßen
oder
einem
zur
gedachten
Zeit
noch
unbebauten
Theile
einer
Straße
nach
dem
Erlasse
dieses
Statuts
ein
Gebäude
errichtet,
so
ist
der
betreffende
Eigenthümer
zu
dem
Theile,
zu
welchem
er
nach
§
15
des
Gesetzes
vom
2
Juli
1875
herangezogen
werden
kann,
verpflichtet,
dre
Stadtcasse
diejenigen
Kosten
zu
erstatten,
welche
von
derselben
nach
erlaß
dieses
Statuts
aufgewandt
worden,
um
die
betreffende
Straße
mittelst
Erbreiterung,
Geradelegung,
Planirung,
Pflasterung
(Chaustirung)
und
Einrichtung
der
Beleuchtungsvorrichtungen
zum
ersten
Male
der
vollständigenstädtischen
Anordnung
entsprechend
herzustellen.
Geschieht
die
Herstellung
nicht
sofort
in
diesem
ganzen
Umfange,
sondern
bezüglich
der
einzelnen
Einrichtungen
zu
verschiedenen
Zeiten,
so
sind
die
Kosten
für
das
jedesmal
Hergestellte
der
Stadtcasse
zu
vergüten.
§
6.
Die
nähere
Art,
wie
die
in
Betracht
kommenden
Straßenanlagen
einzurichten
sind,
richtet
sich
in
allen
Fällen
nach
der
jeweiligen
geltenden
allgemeinen
Vorschriften
und
in
deren
.....
gelung
nach
der
Bestimmung
der
städtischen
Collegien.
§
7.
Die
nach
diesem
Statuts
den
Eigenthümer
treffenden
Verpflichtungen
haben
die
Eigenschaft
öffentlicher
Gemeind-
Abgabenund
gehen,
falls
vor
ihrer
Erfüllung
der
Eigenthümer
wechselt,
auf
den
neuen
Eigenthümer
über.
§
8.
Sofern
schon
bisher
weiter
gehende
Verpflichtungen
der
Anlieger
zur
Tragung
der
Kosten
für
die
Herstellung
und
Unterhaltung
der
Straße,
des
Trottoirs
ec.
bestehen,
wird
daran
in
Bezug
auf
bisher
bebauete
Straßen
oder
Straßentheile
Nichts
geändert.
§
9.
Den
städtischen
Collegien
bleibt
es
vorbehalten,
in
einzelnen
Fällen,
in
denen
die
Anwendung
der
Bestimmungen
der
§§
2,
4,
5
zu
besonderen
Härten
führen
sollte,
Ausnahmen
einttreten
zu
lassen.
*)
Vergl.
insbesondere
im
§
15
des
Gesetzes
die
Bestimmungen:
"
Zu
diesen
Verpflichtungen
können
die
angrenzenden
Eigenthümer
nicht
für
mehr
als
die
Hälfte
der
Straßenbreite
...,
wenn
die
Straße
breiter,
als
24
Meter
ist,
nicht
für
mahr
als
13
Meter
der
Straßenbreite
herangezogen
werden."
"
Bei
Berechnung
der
Kosten
sind
die
Kosten
der
gesammten
Straßenanlage
und
derm.deren
Unterhaltung
zusammenzurechnen
und
den
Eigenthümern
nach
Verhältniß
der
Länge
ihrer
die
Straße
berührenden
Grenze
zur
Last
zu
legen."
Osnabrück,
den
26.
Juli
1876.
Der
Magistrat
de
Stadt
Osnabrück.
Möllmann
Dr.